Berufung zu Schadensersatz wegen Datenmissbrauchs im Hotel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen missbräuchlicher Verwendung seiner Daten während einer Pauschalreise geltend. Zentrale Frage ist, ob der Reiseveranstalter für das Verhalten hotelangestellter Verrichtungsgehilfen oder wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet bzw. ob § 651f BGB immaterielle Schäden deckt. Das Landgericht weist die Berufung ab: keine Anspruchsgrundlage nach § 651f, keine Verrichtungsgehilfenstellung, keine konkrete Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder Vorhersehbarkeit des Datenmissbrauchs.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Schadensersatz‑ und Schmerzensgeldansprüche unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden stehen nach § 253 BGB nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; § 651f Abs.1 BGB gewährt keinen generellen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Eine Entschädigung nach § 651f Abs.2 BGB setzt voraus, dass die Reise erheblich beeinträchtigt oder die Urlaubszeit nutzlos aufgewandt worden ist.
§ 831 BGB setzt zur Haftung für Verrichtungsgehilfen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Handelnden gegenüber dem Geschäftsherrn voraus; Hotelangestellte sind nicht ohne Weiteres Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters.
Der Reiseveranstalter trifft Auswahl‑ und Kontrollpflichten für vertraglich übernommene Leistungsträger; eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nur bei konkreten, vor der Reise erkennbaren Anhaltspunkten für vergleichbare Gefährdungen anzunehmen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Februar 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -39 C 16243/99 -wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 . Abs. l ZPO abgesehen.
~En t s ch e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet .
l.
Schadensersatzansprüche aus § 651 f Abs. 1 BGB hat das Amtsgericht zu Recht abgelehnt. Der Kläger will Ersatz für immaterielle Schäden, die es gemäß § 253 BGB nur in
den durch das Gesetz (besonders) bestimmten Fällen gibt. § 651 f Abs. 18GB gewährt keinen solchen Anspruch.
2.
§ 651 f Abs. 2 BGB ist zwar eine Vorschrift, die eine Entschädigung für einen Nichtvermögensschaden im Sinne des § 253 BGB gewährt. Das Amtsgericht hat aber. zu Recht ausgeführt, dass die Reise an sich beanstandungsfrei gewesen ist und Urlaubszeit nicht nutzlos aufgewandt wurde, was Voraussetzung für einen Anspruch nach dieser Vorschrift wäre.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 823, 831, 847 BGB.
Die Angestellten des Hotels sind nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten, so dass eine Zurechnung des möglichen Verschuldens eines Portiers zu Lasten der Beklagten über § 831 BGB nicht erfolgt (vgl. Führich, Reiserecht, 3. AufI. Rn. 85; BGHZ 103, Seite 303). Es fehlt insoweit an der nach § 831 BGB erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Leistungsträgers.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schmerzensgeldanspruch unmittelbar aus §§ 823, 847 BGB.
Zwar trifft die Beklagte eine eigene Verkehrssicherungspflicht für die unter Vertrag genommenen Leistungsträger. Dabei ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter Auswahl und Kontrollpflichten für verkehrsgefährdende Anlagen und Einrichtungen trifft und er· für ein fehlendes Einschreiten der Reiseleitung in Kenntnis von Gefahrenzuständen verantwortlich ist (vgl. Führich, a.a.O., Rn. 354 ff.).
Das Vorbringen des Klägers reicht jedoch nicht aus, um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu belegen.
Es kann dabei als zutreffend angenommen werden, dass über den Kläger hinaus weitere Personen in gleicher Weise geschädigt wurden. Auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten würde dies aber nur hindeuten, wenn es bereits vor der Reise des Klägers ähnliche Fälle gegeben hätte. Das ergibt sich aber aus dem Vorbringen des Klägers gerade nicht. Der von ihm exemplarisch geschilderte Fall des Zeugen A, der vom 10. Bis 14.02.1999 im selben Hotel gewesen ist wie der Kläger, zeigt gerade, dass ihm am selben Tag wie dem Kläger ein entsprechender Brief geschickt wurde, nämlich am 03.06.1999. Auch die weiteren konkret benannten geschä
digten B und C haben (erst) unter dem 03.06.1999 ein entsprechendes Schreiben bekommen, in denen ihnen sexuelle Beziehungen zu einer Thailänderin unterstellt wurden, die nun schwanger sei. Ein deutscher Zeitungsbericht, der sich mit entsprechenden Schreiben eines tailändischen Rechtsanwalts beschäftigte, ist erst am 15.07.1999 erschienen. Soweit der Kläger auf eine Auskunft der Botschaft Bezug nimmt, ist ebenfalls nicht dargelegt, dass diese vor dem 03.06.1999 Kenntnis von entsprechenden Fällen hatte.
Ohne besondere Umstände war die Beklagte nicht verpflichtet, die im Hotel Beschäftigten im Hinblick , auf ihre Anfälligkeit zur Begehung von Straftaten zu überprüfen. Dass sich bei Überprüfungen, soweit sie überhaupt möglich gewesen wären, ein Hinweis auf die Unzuverlässigkeit des namentlich nicht benannten Portiers ergeben hätte, ist überdies sehr unwahrscheinlich. Taugliche Überprüfungsmaßnahmen, durch die sich ein erstmaliges kriminelles Handeln von Mitarbeitern des Hotels verhindern lässt, sind im Übrigen nicht ersichtlich.
Dass ein Portier Zugang zu den Daten bekommen haben soll, belegt eine Pflichtverletzung der Beklagten für sich genommen auch nicht. Zwar sollte die Zahl derjenigen, die Zugriff auf Daten haben, grundsätzlich klein gehalten werden. Dass ein Portier in einem 4-Stene-Hotel in Bangkok Zugriff auf die persönlichen Daten der Gäste hat, belegt für sich genommen aber keine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst einräumt, dass er dem Hotel seine Adresse gegeben hat. Dass möglicherweise in Thailand nicht in gleicher Weise wie in Deutschland eine Datensicherheit gewährleistet werden kann, liegt auf der Hand. Schließlich hat § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Behandlung von Daten in Thailand ersichtlich keine Bedeutung. Da ein nicht sachgemäßer Umgang mit Daten vor dem 03.06.1999 weder
dargelegt noch ersichtlich ist, konnte die Beklagte auch nicht vorhersehen, dass die Anschrift des Klägers missbräuchlich verwendet werden würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.000,00 DM.