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Landgericht Düsseldorf·22 O 97/11 B.·31.07.2013

Feststellung des gerichtlichen Vergleichs über Zahlung, Zinsen und Kostenverteilung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht stellt fest, dass durch Annahme des gerichtlichen Vorschlags ein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Der Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung von €8.400,00 zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011. Mit Zahlung sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt; die Kosten des Rechtsstreits werden 72 % zu Lasten des Beklagten und 28 % zu Lasten der Kläger verteilt. Der Streitwert wird auf jeweils €11.666,75 festgesetzt.

Ausgang: Feststellung, dass durch Annahme des gerichtlichen Vorschlags ein Vergleich zustande gekommen ist; Zahlungs-, Verzinsungs- und Kostenregelungen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Vergleich kommt zustande, wenn die Parteien den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichsvorschlag annehmen und diese Annahme vom Gericht feststellt.

2

Eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung eines bestimmten Betrags mit vereinbarter Verzinsung begründet einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch in der vereinbarten Höhe und Verzinsung ab dem vereinbarten Zeitpunkt.

3

Soweit die Parteien im Vergleich die Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche vereinbaren, sind diese Ansprüche mit der Erfüllung der Vergleichsleistung erledigt.

4

Parteien können im Vergleich eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren; das Gericht setzt die Kostentragung im Beschluss entsprechend fest.

5

Das Gericht kann für den Rechtsstreit und den Vergleich einen Streitwert zur Gebühren- und Kostenberechnung verbindlich festsetzen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass auf den Vorschlag des Gerichts in der Verfügung vom 22.04.2013 durch Annahme der klägerischen Partei im Schriftsatz vom 19.07.2013 und vom 26.07.2013 und der beklagten Partei im Schriftsatz vom 23.07.2013 und vom 30.07.2013 folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1.              Der Beklagte zahlt an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 8.400,00 zzgl. 5 % Zinsen  über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2011.

2.              Mit Zahlung dieses Betrages sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Beklagte zu 72 % und die Kläger zu 28 %.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 11.666,75 EUR festgesetzt.