Versäumnisurteil: Rückerstattung des Reisepreises nach fristgerechter Stornierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin buchte einen Flug und stornierte diesen innerhalb der vertraglich eingeräumten 12‑Stunden‑Frist; die Beklagte zahlte den Reisepreis trotz Zahlungsaufforderungen nicht zurück. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Betrags nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Grundlage sind die Anwendung deutschen Rechts und §§ 346 ff., 280, 286, 288 BGB. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der Brüssel Ia‑VO.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Reisepreises nach fristgerechter Stornierung in vollem Umfang stattgegeben; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts innerhalb der vereinbarten Frist führt zu einem Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB und verpflichtet zur Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
Eine bei einem Reisevermittler abgeschlossene Flugbuchung ist als Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen, der Werkvertragselemente enthalten kann, und rechtfertigt die Anwendung der §§ 675, 631 BGB in der Prüfung des Erstattungsanspruchs.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen wegen unterlassener Rückzahlung ergibt sich aus §§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286, 288 BGB, sobald die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können bei Verzug aus §§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286 BGB ersetzt werden; die Selbstvertretung der Anspruchstellerin steht der Geltendmachung nicht grundsätzlich entgegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.197,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 15.04.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von einem Monat ab Zugang Einspruch eingelegt werden.
Rubrum
| A |
Gegen das Versäumnisurteil kann innerhalb von einem Monat ab Zugang Einspruch eingelegt werden.
Tatbestand
Die Klägerin buchte am 26.03.2020 für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten einen Flug von Mauritius nach Düsseldorf am 27.03.2020 für einen Gesamtpreis von 6.197,28 €. Den Betrag überwies die Klägerin am selben Tag an die Beklagte.
In Punkt 10 ihrer AGB erklärt die Beklagte deutsches Recht für anwendbar.
Rund vier Stunden nach der Buchung stornierte die Klägerin den gebuchten Flug wieder, indem sie die von der Beklagten eingeräumte Möglichkeit zur kostenlosen Stornierung innerhalb von 12 Stunden wahrnahm.
Mit E-Mail vom 06.04.2020 von ihrer privaten E-Mail-Adresse forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des gezahlten Reisepreises auf und setzte ihr hierzu eine Frist bis zum 14.04.2020. Eine Zahlung durch die Beklagte innerhalb der Frist erfolgte nicht.
Mit weiterer E-Mail vom 11.05.2020 forderte die Klägerin nunmehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin in Vertretung ihrer selbst die Beklagte nochmals zur Zahlung auf.
Mit E-Mail vom 18.05.2020 erklärte die Beklagte zunächst, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.950,36 € zahlen zu wollen. Mit weiterer E-Mail vom 26.05.2020 kündigte die Beklagte sodann eine Rückzahlung in Höhe des von der Klägerin beanspruchten Betrags an. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.197,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 04.01.2021 ordnete der Vorsitzende der Kammer das schriftliche Vorverfahren an und setzte der Beklagten eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft von einem Monat. Die Verfügung wurde der Beklagten mit der Klage durch Einschreiben gegen Rückschein am 02.02.2021 zugestellt. Eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft innerhalb der gesetzten Frist ging nicht ein.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt für vertragliche Rückzahlungsansprüche aus Art. 17 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO).
Auf den Flugbeförderungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten findet gem. der getroffenen Rechtswahl deutsches Recht Anwendung.
Der Anspruch auf Erstattung des Reisepreises folgt aus §§ 675, 631, 346 ff. BGB.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten als Reisevermittler für sich und ihren Ehemann eine Flugreise. Der damit zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat (MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl., BGB § 651b Rn. 56).
Mit der Wahrnehmung des vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts innerhalb der vorgegebenen Frist hat sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB umgewandelt. Gem. § 346 Abs. 1 BGB ist der von der Klägerin gezahlte Preis daher von der Beklagten an die Klägerin zurückzugewähren.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB.
Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Einer Ersatzpflicht steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin sich selbst vertritt (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 249 Rn. 57).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.197,28 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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