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Landgericht Düsseldorf·21 T 75/13·07.07.2013

Unterlassung gegen Versand unerwünschter Werbe‑E‑Mails trotz Unterlassungserklärung

ZivilrechtDeliktsrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegenüber der Antragsgegnerin wegen Zusendung unerwünschter Werbe‑E‑Mails. Zentrale Frage war, ob trotz vorliegender Unterlassungserklärung ein Verfügungsgrund wegen Wiederholungsgefahr besteht. Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt und erließ die Unterlassungsanordnung mit Androhung von Ordnungsmitteln. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung wurden als glaubhaft angesehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich: Unterlassungsantrag gegen Zusendung unerwünschter Werbe‑E‑Mails stattgegeben und Ordnungsmittel angedroht.

Abstrakte Rechtssätze

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Die unerwünschte Zusendung von Werbe‑E‑Mails trotz abgegebener Unterlassungserklärung begründet eine Rechtsverletzung und kann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB begründen.

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Eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung schließt die gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht aus, wenn erneute Verstöße eine Wiederholungsgefahr begründen und damit einen Verfügungsgrund rechtfertigen.

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Für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung sind sowohl die anspruchsbegründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen des dringenden Verfügungsgrundes glaubhaft zu machen (vgl. §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

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Gerichtliche Unterlassungsverfügungen können mit der Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, bei Nichtvollstreckbarkeit Ordnungshaft) versehen werden, um die Durchsetzbarkeit der Verpflichtung sicherzustellen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 1004 BGB§ 935 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO§ 940 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2013 - 31 C #####/#### - abgeändert: Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, dem Antragsteller unter der E-Mail-Adresse ####@##.## E-Mail-Werbenachrichten zu versenden, es sei denn, der Antragsteller hat dem Versand zuvor ausdrücklich zugestimmt oder es hat zuvor eine Geschäftsbeziehung bestanden.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgesprochene Verpflichtung angedroht, dass ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

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Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

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In der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Obgleich das Amtsgericht, wie dem Nichtabhilfebeschluss vom 5. Juli 2013 zu entnehmen ist, den Unterlassungsanspruch, also einen Verfügungsanspruch, als bestehend angesehen hat, hat es einen Verfügungsgrund verneint. Nach Auffassung der Kammer ist aber auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes zu bejahen. Denn indem die Antragsgegnerin nach Abgabe einer Unterlassungserklärung am 30. April 2013 erneut am 9. Juni 2013 eine Anfrage über die Plattform www.immonet.de an die E-Mail-Adresse ####@##.## sandte hat sie den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§§ 823, 1004 BGB), weil sie unerwünscht und entgegen der abgegebenen Erklärung dem Antragsteller eine E-Mail zusandte. Der gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruches steht nicht die Unterlassungserklärung vom 30. April 2013 entgegen. Die neue Vertragsverletzung vom 9. Juni 2013 begründet vielmehr eine Wiederholungsgefahr, die den Antragsteller zum erneuten Vorgehen gegen die Antragsgegnerin berechtigt. Der Antragsteller kann daher gerichtliche Hilfe - unabhängig von der Durchsetzung der Vertragsstrafe - in Anspruch nehmen. Durch die dem Antrag vom 24. Juni 2013 beigefügten Unterlagen sind sowohl die den Anspruch (§§ 823, 1004 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Streitwert: 3000,-- €

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