Kostenauferlegung nach Zurücknahme der Beschwerde – § 516 Abs. 3 ZPO analog
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgenommen. Das Landgericht hat ihm daraufhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Streitwert für das Verfahren auf 2.500 € festgesetzt. Zur Regelung der Kostentragung wandte das Gericht § 516 Abs. 3 ZPO entsprechend an. Eine Entscheidung über den materiellen Rechtsstreit wurde nicht getroffen.
Ausgang: Nach Zurücknahme der Beschwerde hat das Landgericht dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Streitwert 2.500 €, § 516 Abs. 3 ZPO analog).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurücknahme einer Beschwerde kann das Gericht dem Zurücknehmenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen.
Die analoge Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO ist zulässig, um die Kostentragung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels zu regeln.
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Streitwert zur Bemessung der Kosten vom Gericht festzusetzen; das Gericht kann hierfür einen pauschalen Wert bestimmen.
Die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann erfolgen, ohne dass über den materiellen Streit entschieden wird, wenn der Beteiligte sein Rechtsmittel zurücknimmt.
Tenor
werden dem Beklagten, nachdem er die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2010 zurückgenommen hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 2.500,-- Euro auferlegt, § 516 Abs. 3 ZPO analog (BgH LM § 515 ZPO Nr. 1).
Rubrum
Landgericht,21. Zivilkammer
Die Einzelrichterin:
| A. Richterin am Landgericht |
Beglaubigt B., Justizbeschäftigte