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Landgericht Düsseldorf·21 T 39/08·23.07.2008

Sofortige Beschwerde: E‑Mail erfüllt Auskunftsanspruch nicht – Kosten der Beklagten

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtAuskunftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Kostenentscheidung nach seinem Auskunftsbegehren. Streitpunkt war, ob eine per E‑Mail erteilte, als nicht rechtsverbindlich bezeichnete Auskunft den schriftlich begehrten Auskunftsanspruch erfüllt. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Beklagte zur Tragung der Kosten der Hauptsache und des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung stützt sich auf die Ungeeignetheit nichtrechtlicher bzw. als nicht verbindlich gekennzeichneter elektronischer Angaben zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Klägers wird stattgegeben; Kosten der Hauptsache und des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als nicht rechtsverbindlich bezeichnete nichtschriftliche elektronische Mitteilung ist grundsätzlich ungeeignet, einen schriftlich begehrten Auskunftsanspruch zu erfüllen.

2

Nichtrechtliche Informationen (bloße Hinweise ohne rechtliche Verbindlichkeit) können einen Auskunftsanspruch nicht erfüllen.

3

Hat der Antragsteller ausdrücklich schriftliche Auskunft verlangt, ersetzt eine spätere nichtschriftliche Information die verlangte schriftliche Auskunft nicht ohne weiteres.

4

Das Gericht kann die Kosten eines Rechtsstreits nach billigem Ermessen derjenigen Partei auferlegen, die nach dem bisherigen Sach‑ und Streitstand als unterlegen erscheint.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann sich auf § 91 ZPO stützen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der am 29. Februar 2008 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – 20 C 15476/07 – abgeändert.

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Es entspricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, da diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Rechtsstreit unterlegen wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war die elektronische Auskunft nicht geeignet, den Auskunftsanspruch des Klägers zu erfüllen. Es kann dahin stehen, ob die nichtschriftliche Auskunft angemessen war, da sich der Kläger selbst mit der aus der Anlage K 10 ersichtlichen Email vom 18.11.2007 an die klägerischen Prozessbevollmächtigen gewandt hatte und damit diesen nichtschriftlichen Kommunikationsweg eröffnet hatte. Denn der Email des Beklagtenvertreters vom 27. November 2007 selbst ist zu entnehmen, dass die in dieser Email gegebene Information nicht rechtsverbindlich ist. Darauf wird nämlich in der Email ausdrücklich hingewiesen. Gehen aber die Vertreter der Beklagten selbst davon aus, dass diese in der Email enthaltenen Informationen nicht rechtsverbindlich sind, so ist diese auch nicht geeignet, den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Nichtrechtliche Informationen können nicht zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs führen. Dass der Kläger der Aufforderung der Beklagten in der Email, eine rechtsverbindliche Bestätigung in schriftlicher Form anzufordern, nicht nachgekommen ist, ist für die Entscheidung ohne Relevanz. Denn der Kläger hatte ausdrücklich mit dem Schreiben vom 30. Oktober 2007 um eine schriftliche Auskunft über alle Daten, die im Zusammenhang mit seinem Namen gespeichert seien, erbeten. Eine erneute Anforderung schriftlicher Auskunft war somit nicht erforderlich.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.

4

Streitwert bis 28.02.2008: 1.000,00 Euro, danach Kosteninteresse.

5

A.