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Landgericht Düsseldorf·21 S 69/02·16.10.2002

Mietrecht: Endrenovierungsklausel und Schönheitsreparaturen wegen Summierungseffekt unwirksam

ZivilrechtMietrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vermieter rechnete nach Mietende gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Kosten für das Neulackieren von Türen auf und legte eine formularmäßige Endrenovierungspflicht zugrunde. Das LG wies die Berufung zurück und sprach dem Mieter die Kaution (weitgehend) aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB zu. Eine Endrenovierungsklausel unabhängig von Fristen/Abnutzung verstößt gegen § 9 AGBG; als AGB war sie nicht „ausgehandelt“. Zudem führt ihr Zusammenwirken mit einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel zum Summierungseffekt, sodass beide Klauseln unwirksam sind; delikt-/pVV-Ansprüche scheiterten mangels substantiiertem Vortrag zur Verschlechterung.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur (weitgehenden) Kautionsrückzahlung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine formularmäßige Klausel, die den Mieter zur vollständigen Renovierung bei Mietende unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur verpflichtet, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist nach § 9 AGBG (entspr. § 307 BGB) unwirksam.

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Eine Vertragsbestimmung ist nur dann als Individualabrede (§ 1 Abs. 2 AGBG) anzusehen, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner reale Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt einräumt; bloßes „Besprechen“ genügt nicht.

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Bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG ist der gesamte Vertragsinhalt zu würdigen; auch für sich genommen unbedenkliche Klauseln können durch Summierungseffekt insgesamt zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.

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Treffen eine formularmäßige Endrenovierungsklausel und eine formularmäßige Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen zusammen, kann das Zusammenwirken beider Regelungen zur Unwirksamkeit beider Klauseln führen, weil dem Mieter übermäßige Erhaltungs- und Instandhaltungsleistungen auferlegt werden.

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Führt der Mieter ohne wirksame Renovierungspflicht dennoch Schönheitsreparaturen aus, haftet er nur, wenn durch die Ausführung eine Verschlechterung des vorherigen Zustands eintritt; hierfür bedarf es substantiierten Vortrags zum Ausgangszustand und zur eingetretenen Verschlechterung.

Relevante Normen
§ 326 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 9 AGBG§ 1 AGBG§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2002 durch die Richterin am Landgericht X, den Richter X und den Richter am Landgericht X

für Recht

erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Dezember 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 51 C 18837/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Tatbestand

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Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis aufgrund eines

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Mietvertrags vom 01.10.1996, mit dem der Kläger von dem Beklagten eine

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Wohnung im ersten Geschoß im Objekt X

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anmietete.

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Dieser Mietvertrag enthielt u.a. folgende Formularklausel:

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§8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume

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...

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2. Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen unter Einschluß vorhandener Balkone, Loggien o.ä., Keller und Garagen fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen. .Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschl. Fußleisten, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster, Außentüren von innen und sonstiger innenliegender Holzteile.

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Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure, Treppenhäuser in Alleinbenutzung und in mitvermieteten gewerblichen oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstellräumen, innenliegenden Balkonflächen oder Kellerräumen, spätestens nach sieben Jahren zu tätigen. ..."

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Zudem findet sich in § 12 des Mietvertragformulars in Ergänzung der Formularklausel

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"1. Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und" folgende handschriftlich geschriebene angekreuzte Eintragung:

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"unabhängig vom Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen vollständig sach- und fachgerecht renoviert zurückzugeben.,,

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wobei die formularmäßig als Alternative vorgegebene Klausel:

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"in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen - vgl. § 8 Ziff. 2 - befinden müssen, ...,,

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nicht angekreuzt wurde.

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Der Kläger zahlte eine Kaution in Höhe von 3.510,00 DM.

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Das Mietverhältnis zwischen den Parteien endete nach Kündigung des

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Klägers am 30.06.2000.

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Bei Auszug des Klägers wies das Balkonwindschutzfenster einen Riß auf. Weiterhin war der Waschtisch im Badezimmer beschädigt. In der Küche fehlte zudem das Oberteil einer Doppelsteckdose.

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Am 05.07.2000 fand eine Wohnungsbesichtigung durch die Verwaltung des Beklagten und die Ehefrau des Klägers statt. Dabei wurde durch die Verwaltung ein Abnahmeprotokoll (BI. 49 f. d.A.) erstellt, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird.

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Mit Schreiben vom 07.07.2000 forderte der Beklagte den Kläger auf, die dort im einzelnen genannten Arbeiten ausführen zu lassen. Er setzte dem Kläger eine Frist bis zum 31.07.2000, lehnte bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Ausführung der Arbeiten durch den Kläger ab und drohte ihm an, die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.07.2000 (BI. 51 f. d.A.) verwiesen.

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Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19.07.2000 die Ausführung der Arbeiten teils verweigerte und ansonsten angab, die von ihm anerkannten Beanstandungen beseitigt zu haben, ließ der Beklagte die Wohnung am 28.07.2000 erneut durch die Verwaltung besichtigen, die in einem Schreiben gleichen Datums über den Zustand der Wohnung berichtete (BI. 53 f. d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28.07.2000 Bezug genommen.

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Der Beklagte ließ von der Firma X die Türen der Wohnung ausbauen und in deren Lackierwerkstatt abschleifen, beispachteln, vorlackieren und schließlich hochglänzend lackieren. Zudem wurden die Dichtungsgummis entfernt und neue eingebaut. Dafür stellte die Firma X dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 3720,70 DM in Rechnung. Der Beklagte ließ von der Firma X das beschädigte Glas erneuern, die dafür einen Betrag in Höhe von 555,41 DM in Rechnung stellte (BI. 59 d.A.). Weiterhin wurde gemäß Auftrag des Beklagten der Waschtisch im Badezimmer von der Firma X ausgetauscht, wofür diese einen Betrag in Höhe von 756,73 DM in Rechnung stellte (Bl. 57 f. d.A.).

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Unter dem 02.11.2000 erteilte der Beklagte dem Kläger die Kautionsabrechnung (Bl. 3 f d.A.). In dieser wurde das Kautionsguthaben auf 3.609,57 DM beziffert. Der Beklagte verrechnete das Kautionsguthaben mit den Rechnungsbeträgen der Firma X in Höhe von 3 720,70 DM, der Firma X in Höhe von 756,73 DM, der Firma X in Höhe von 555,41 DM sowie einem Betrag von 58,00 DM für zwei Steckdosen.

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Mit Schreiben unter dem 07.11.2000 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des Kautionsguthabens bis zum 20.11.2000 auf.

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Der Beklagte erklärte die Aufrechnung gegenüber der Forderung auf Rückzahlung der Kaution zunächst mit der Rechnung der Firma X, dann mit der Rechnung der Firma X, dann mit der Forderung für die Bezahlung der Doppelsteckdose und schließlich mit der Rechnung der Firma X.

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Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die mietvertraglich vereinbarte Renovierungsverpflichtung sei unwirksam, da sie keine Rücksicht auf etwa während der Mietzeit bereits erfolgte Schönheitsreparaturen nehme. Der Kläger hat behauptet, die Dichtungsgummis der Türen seien bereits bei seinem Einzug mit starken Gebrauchsspuren übersät gewesen. Der Waschtisch im Badezimmer habe bereits bei seinem Einzug über einen Sprung verfügt. Der Kläger hat weiterhin behauptet, der Riß des Balkonwindschutzfensters sei nach einem Gewitter festgestellt worden. Trotz Aufforderung habe der Beklagte das Fenster nicht repariert. Der Kläger hat gemeint, dies sei Obliegenheit des Beklagten gewesen. Der Kläger hat zudem behauptet, bei seinem Einzug sei die Abdeckung der Steckdose in der Küche nur bruchstückhaft vorhanden gewesen. In der gesamten Wohnung hätten sich keine Porzellansteckdosen befunden, sondern nur solche, wie sie in jedem Baumarkt für 2 bis 3 DM zu erhalten seien.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.500,00 DM nebst 4%

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Zinsen seit dem 21.11.2000 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat behauptet, die Türen der Wohnung seien durch einen vollkommen unfachmännischen Anstrich des Klägers mit einer Walze beschädigt worden. An Türen und Türrahmen sei der Lackanstrich verklebt und gewesen und habe durchweg ausgesehen wie eine Apfelsinenhaut. Das Überstreichen der Dichtungsgummis beim Anstreichen der Türen durch den Kläger habe deren Austausch erforderlich gemacht, ein Reinigen sei nicht möglich gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Renovierungsvereinbarung des Mietvertrags sei wirksam individualvertraglich vereinbart worden. Selbst wenn die Renovierungsvereinbarung des Mietvertrags unwirksam sei, sei der Kläger zum Ersatz des geltend gemachten Schadens aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verpflichtet.

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Der Beklagte hat weiterhin behauptet, der Waschtisch habe bei Einzug des Klägers keinen Schaden aufgewiesen. Er ist der Ansicht gewesen, der Kläger habe deshalb die Kosten für den Austausch des Waschtisches zu ersetzen. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den Riß des Balkonwindschutzfensters nicht unverzüglich angezeigt. Er hat gemeint, der Kläger sei beweispflichtig dafür, daß der Riß nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers verursacht worden sei. Der Beklagte hat zudem behauptet, bei Einzug sei eine unversehrte Porzellansteckdose in der Küche vorhanden gewesen. Der Ersatz dieser Steckdose habe 58,00 DM gekostet.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 02.08.2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 20.09.2001 und 29.11.2001 sowie die schriftliche Vernehmung der Zeugin X (Bl. 141 d.A..) Bezug genommen.

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Durch Urteil vom 20.12.2001 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.290,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.11.2000 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf die Wirksamkeit des § 12 des Mietvertrags komme es nicht an, da der Beklagte einen ihm zustehenden Anspruch auf Schadensersatz anlässlich der Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 326 BGB nicht zur Überzeugung des Gerichts habe beweisen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Kläger und seine Bekannten die Türen in einer Weise gestrichen hätten, die die Nachlackierung durch die Firma X erforderlich gemacht habe. Der Kläger schulde sach- und fachgerechtes Renovieren. Dies bedeute jedoch nicht zwingend, daß die Türen ausgebaut und in einer Lackierwerkstatt im Spritzverfahren lackiert werden mußten, damit eine Erfüllung der vom Mieter geschuldeten Verpflichtung angenommen werden könne. Der Abzug von der Klageforderung in Höhe von 209,80 DM fuße auf einer vom Kläger anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien begangenen positiven Forderungsverletzung des Mietvertrags. Das Gericht bringe von der Klageforderung den von der Firma X in Ansatz gebrachten Betrag für die Türgummis in Höhe von 155,00 plus Mehrwertsteuer sowie einen geschätzten Betrag in Höhe von 30,00 DM für das Fehlen von zwei Steckdosenumrandungen in der Küche in Abzug. Die Zeugin X habe offen bekundet, daß im Rahmen der Durchführung der Malerarbeiten an den Türen die dortigen Dichtungsgummis von ihr und ihren Verwandten überstrichen worden seien. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch anlässlich der Beschädigung des Windschutzfensters auf dem Balkon der Wohnung stehe dem Beklagten nicht zu. Es gehe zu Lasten des Vermieters, wenn sich die Beschädigung einer Außenscheibe im ersten Obergeschoß zeige, ohne daß Tatsachen vorlägen, die auf eine Beschädigung des Mieters hinweisen könnten. Solche habe der Beklagte selbst nicht vorgetragen. Auch ein Anspruch anlässlich der Erneuerung des Waschtischs stehe dem Beklagten nicht zu. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Waschtisch bei Einzug des Klägers unbeschädigt gewesen sei.

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Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 02.01.2002 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am Montag, dem 04.02.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 04.03.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Die Aufrechnung gegen die Kautionsforderung stützt er nur noch auf die Ersatzforderung in Höhe der von der Firma X in Rechnung gestellten 3.720,70 DM. Darüber hinaus ist er der Ansicht, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Renovierungsarbeiten an den Türen mangelhaft und nicht fachgerecht gewesen seien. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen sei willkürlich. Der Maßstab für eine sach- und fachgerechte Renovierung sei vom erstinstanzlichen Gericht völlig willkürlich und gegen alle Regeln der Handwerkskunst festgesetzt worden.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage

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abzuweisen Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, wegen der fehlenden Renovierungsverpflichtung seien bei der vom Kläger erbrachten Leistung andere Maßstäbe anzuwenden, als wenn ihm hierzu eine vertragliche Pflicht oblag. Das Gericht habe dementsprechend hohe Anforderungen an die geltend gemachten Ansprüche des Beklagten zu stellen gehabt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aus § 812 Abs.1 S. 2, 1. Alt. BGB in Höhe von 3.290,20 DM.

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Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Lackierung der Innentüren und der Innenseite der Wohnungstür erloschen.

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Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein solcher Anspruch nicht zu. Die Rückgabeklausel in § 12 Ziff. 1 des Mietvertrags ist unwirksam.

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Eine Vereinbarung, wonach der Mieter verpflichtet sein soll, die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, verstößt gegen § 9 AGBG. Eine solche Klausel kann nicht wirksam in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (Blank/Börstinghaus, Miete, § 536 Rdnr. 90; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Auflage, V Rdnr. 207).

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Die Klausel des § 12 Ziff. 1 des Mietvertrags stellt auch eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 1 AGBG dar. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine von dem Beklagten vorformulierte Klausel. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß sämtliche, insbesondere auch alle handschriftlichen Eintragungen beim Eintreffen des Klägers in der Wohnung des Beklagten bereits im Mietvertrag vorgenommen worden waren (Bl. 98 d.A.). Zudem hat der Kläger auch unwidersprochen vorgetragen, daß sich diese Klausel auch in den Mietverträgen zwischen dem Beklagten und der Frau X (vgl. Bl. 98 ff. d.A.) sowie Herrn X (Bl. 109 d.A.) wiederfindet, so daß der Beklagte die Klausel mehrfach verwendet. Für vorformulierte Klauseln besteht eine prima-facie Vermutung, daß die zum Vertragsbestandteil gemachten Klauseln allgemeine Geschäftsbedingungen sind (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Auflage, § 1 AGBG Rdnr. 20). Diese ist von dem Beklagten nicht ausgeräumt worden. Selbst bei Zugrundelegung der Behauptung des Beklagten, die Vereinbarung sei vor Abschluß des Mietvertrags von dem Beklagten erörtert worden, wobei der Beklagte dem Kläger erklärt habe, daß er auf die Renovierungsklausel deshalb Wert lege, weil die Wohnung zuvor von ihm mit hohem Aufwand komplett hergerichtet worden sei, und er deshalb die Wohnung gerne auch nach Beendigung des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand zurückerhalten möchte, ist nicht vom einem Aushandeln der Klausel auszugehen. Ein Aushandeln i.S.d. § 1 Abs. 2 AGBG bedeutet mehr als bloßes Verhandeln; der Verwender muß den gesetzesfremden Kerngehalt seiner allgemeinen Geschäftsbedingung inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen, d.h. der Vertragspartner muß die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGHZ 85, 308; 104, 236). Der Beklagte hat insofern lediglich vorgetragen, daß anläßlich des Abschlusses des Mietvertrags mündlich über die Renovierungsklausel gesprochen worden sei. Das bloße Besprechen der Renovierungsklausel bedeutet aber nicht, daß diese tatsächlich zur Disposition gestanden hat und der Kläger die Möglichkeit hatte, den Inhalt der Klausel zu beeinflussen. Auch die Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter in § 8 Ziff. 2 des Mietvertrags ist unwirksam.

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Grundsätzlich können Renovierungsvereinbarungen auch in Form einer Formularklausel getroffen werden.

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Welche Auswirkungen die Unwirksamkeit einer Rückgabeklausel auf die Wirksamkeit einer in demselben Mietvertrag enthaltenen Renovierungsvereinbarung hat, ist umstritten.

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Nach einer Auffassung läßt die Unwirksamkeit der Rückgabeklausel die Wirksamkeit der Renovierungsklausel unberührt, falls diese für sich betrachtet den Anforderungen des § 9 AGBG genügt (LG Köln WuM 1999, 720; Blank/Börstinghaus § 536 Rdnr. 91). Beide Regelungsbereiche beträfen gesonderte Lebensachverhalte, so daß ein Summierungseffekt in diesem Bereich nicht angenommen werden könne (LG Köln a.a.O.).

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Nach der entgegengesetzten Auffassung ist eine allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung zur Renovierung bei Auszug verpflichtet sein soll, nicht nur für sich unzulässig, sondern macht auch die Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam (LG Berlin NZM 1998, 403; LG Hamburg WuM 2000, 544). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

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Bei der Prüfung einer Klausel nach § 9 AGBG ist der gesamte Vertragsinhalt zu würdigen. Auch jeweils für sich unbedenkliche Klauseln können einen Summierungseffekt haben und in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung führen (BGH WuM 1993, 175 (176) m.w.N.).

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Die beiden Klauseln führen zu einem Summierungseffekt mit dem Ergebnis, daß beide Regelungen unwirksam sind aufgrund übermäßiger, mit dem gesetzlichen Leitbild - die Instandhaltung des Mietobjekts ist Pflicht des Vermieters, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. - nicht mehr zu vereinbarender Benachteiligung des beklagten Mieters als Vertragspartner des Klauselverwenders, § 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG (vgl. LG Hamburg a.a.O.).

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Daß sich die Klauseln an verschiedenen Stellen im Vertragswerk befinden, nämlich in § 8 einerseits und in § 12 andererseits, ist hierbei ohne rechtliche Relevanz. Relevant ist allein, daß beide Regelungen denselben Komplex, nämlich die Schönheitsreparaturen betreffen und deshalb ihr Zusammenwirken auf eine Vereinbarkeit mit § 9 AGBG zu überprüfen ist (LG Hamburg a.a.O.).

58

Das Übermaß der überbürdeten Pflichten ergibt sich aus dem Umstand, daß zu den abgewälzten Instandhaltungspflichten während der Vertragslaufzeit auch noch - mit der Endrenovierungsklausel - die Pflicht zu nachvertraglichem Renovierungsaufwand treten soll. Es entspricht jedoch herrschender Ansicht, daß grundsätzlich - ohne entsprechenden vermieterseitigen Ausgleich - formularmäßig weder vor- noch nachvertraglicher Erhaltungs- und/oder Instandsetzungsaufwand auf den Mieter übertragen werden darf, weil hierdurch das Prinzip von Leistung und Gegenleistung mißachtet würde.

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Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten besteht auch nicht nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

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Ein Schadensersatzanspruch kommt zwar auch in Betracht, wenn und soweit der Mieter Schönheitsreparaturen ausführt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, dies jedoch mangelhaft tut und dem Vermieter ein zusätzlicher Aufwand entsteht (Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II Rdnr. 448). Bei unwirksamer Renovierungsverpflichtung des Mieters müssen von ihm gleichwohl ausgeführte Schönheitsreparaturen fachgerecht sein, so daß er für eine Verschlechterung der vorhandenen Dekoration haftet (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Auflage, III Rdnr. 1073).

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Diese Voraussetzungen hat der Beklagte aber nicht dargelegt. Ob die von dem Kläger vorgenommenen Schönheitsreparaturen dem üblichen Qualitätsstandard entsprochen haben, kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß es durch die von dem Kläger durchgeführten Schönheitsreparaturen zu einer Verschlechterung der Dekoration gekommen ist. Zu dem Zustand der Türen bei Einzug des Klägers bzw. vor der vom Kläger vorgenommenen - eventuell unfachmännischen - Lackierung hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit der Beklagte behauptet, vor Einzug des Klägers die Türen und Türrahmen mit Schleiflack neu gestrichen haben zu lassen, fehlt es an Angaben, in welcher Qualität diese Arbeiten ausgeführt worden sind. In dem Abnahmeprotokoll vom 05.07.2000 heißt es nur, die Wohn-/Eßzimmertür weise Kitschen und diverse kleine Kratzer auf und sei - ebenfalls wie die anderen Türen - nicht erneuert. In welchem Zustand sich die Türen befanden ist dort allerdings nicht dargelegt. Zudem hat der Kläger widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar vorgetragen, inwieweit es gegenüber dem vorhergehenden Zustand durch die Lackierung des Klägers zu einer Verschlechterung gekommen ist. Nach der Lackierung durch den Kläger werden im Schreiben der HGV vom 28.07.2000 (Bl. 53 d.A.) nur unzureichende Vorarbeiten und ein nicht überall deckender Anstrich moniert. Später trägt der Beklagte dann vor, an Türen und Türrahmen sei der Lackanstrich verklebt gewesen und habe durchweg wie eine "Apfelsinenhaut,, ausgesehen (Bl 73 d .A.).

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision wird hiermit gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO n.F. zugelassen. Die Kammer sieht sich hierzu im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache veranlaßt. Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage, welche Auswirkung die Unwirksamkeit einer Rückgabeklausel auf die Wirksamkeit einer in demselben Mietvertrag enthaltenen Renovierungsklausel hat, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Diese Rechtsfrage ist auch über den Einzelfall bedeutsam, da sie eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft. Fragen zu nicht mehr geltenden Rechtsnormen sind zwar in der Regel nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 511 Rdnr. 20). In Anbetracht dessen, daß die Regelung des § 9 AGBG aber wortgleich in § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB n.F. übernommen worden ist, ist hier dennoch von der weiterhin grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage auszugehen.

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Streitwert der Berufung: 1.682,25 EUR (3.290,20 DM)