Berufung: Rückforderung Maklercourtage bei nicht wirksamem Kaufvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung gezahlter Maklercourtage. Streitpunkt ist, ob eine Notarklausel die Vergütung unabhängig vom Wirksamwerden des Kaufvertrags begründet, obwohl die Verwalterzustimmung ausblieb. Das Landgericht spricht dem Kläger Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, reduziert aber die Zinsen auf 4 % seit 5.3.1997; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Rückzahlung der Maklercourtage zuerkannt, Verzugszinsen auf 4 % begrenzt; übrige Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rückforderung einer bereits gezahlten Maklercourtage kann aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB verlangt werden, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.
Eine Vertragsabrede in einem notariellen Kaufvertrag kann nach § 328 BGB als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren sein; dieser daraus resultierende Anspruch entfällt jedoch gemäß § 334 BGB, wenn die der Anspruchsentstehung zugrunde liegenden Verpflichtungen nicht wirksam geworden sind.
Die bloße Vereinbarung, dass Maklercourtage nach Unterzeichnung des Kaufvertrags fällig sei, macht die Vergütung nicht ohne weiteres unabhängig vom wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrags; für eine Abkehr vom Leitbild des § 652 BGB bedarf es ausdrücklicher Anhaltspunkte oder besonderer Umstände.
Zur Geltendmachung übergesetzlicher Verzugszinsen über den gesetzlichen Satz hinaus obliegt dem Anspruchsteller der Nachweis einer tatsächlich aufgenommenen kreditähnlichen Finanzierung bzw. sonstiger Umstände, die einen höheren Zinssatz rechtfertigen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Oktober 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 56 C 4607/97 - teilweise abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1997 wird mit der Maß-gabe aufrechterhalten, daß auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 7.072,50 DM lediglich 4 % Zinsen seit dem 5. März 1997 zu zahlen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel wurde zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst ist sie, bis auf einen Teil des Zinsanspruches, begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der Maklercourtage nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 BGB, begehren. Denn der Kläger hat im Januar 1995 die Maklercourtage ohne Rechtsgrund an die Klägerin gezahlt. Die in § 7 des notariellen Kaufvertrages vom 29. Dezember 1994 enthaltene Regelung ist nicht Anspruchsgrundlage für die Maklercourtage. Zwar sieht diese Klausel eine vergütungspflicht des Käufers für von der Beklagten erbrachte Maklerdienste vor.
Rechtlich stellt diese Vereinbarung einen Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB dar. Der hierdurch begründete Anspruch der Beklagten ist jedoch nicht zur Entstehung gelangt, § 334 BGB, da die Verpflichtungen der Kaufvertragsparteien nicht wirksam entstanden sind. Der Kaufvertrag war unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Zustimmung des Verwalters geschlossen worden. Die Zustimmung des Verwalters zu dem Verkauf der Eigentumswohnungen an den Kläger ist nicht erteilt worden. Da der Kläger als Schuldner der Maklercourtage der Beklagten als versprechensempfängerin und der aus § 7 des Kaufvertrages begünstigten Dritten gemäß § 334 BGB die Einwendungen aus dem Vertrag erheben kann, kann er sich der Beklagten gegenüber auch auf den Nichteintritt der Bedingung berufen (vgl. auch Palandt, BGB, 57 Auflage, § 334 RdNr. 3). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Parteiwillen das rechtliche Schicksal des Anspruchs auf Zahlung der Maklercourtage unabhängig von dem wirksamen Zustandkommen des Kaufvertrages sein sollte. Die Regelung in § 7 des Kaufvertrages, wonach die Maklervourtagen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages fällig und verdient sind, ist für eine solche Annahme nicht ausreichend. Daß damit eine über dem Maklerrecht entsprechende Fälligkeitsregelung hinaus der Anspruch auf Zahlung der Courtage von dem Wirksamwerden des Kaufvertrages unabhängig gemacht werden sollte, kann nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht angenommen werden. Die Kaufvertragsparteien waren sich, wie der in § 9 Abs. 8 des Kaufvertrages enthaltene Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verwalterzustimmung zeigt, der tatsächlichen ungewißheit des weiteren Schicksals des Kaufvertrages, nämlich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages, bewußt. Die Beklagte hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß für die Parteien aufgrund besonderer Umstände des konkreten Einzelfalls Veranlassung bestanden hat, dem Makler etwa wegen besonders aufwendiger Maßnahmen bei seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit - einen Vergütungsanspruch unabhängig von der noch für die Wirksamkeit des Vertrages ausstehenden Verwaltergenehmigung zuzubilligen. Das wäre aber·erforderlich gewesen, da eine derartige Vertragsgestaltung ganz wesentlich von dem gesetzlichvorgesehenen Leitbild des Maklerlohnanspruches des § 652 BGB abgewichen wäre. Die Beklagte hat auch keinerlei Umstände dafür vorgetragen, daß diese Frage bei den der Beurkundung des Vertrages vom 2.03.1995 vorausgehenden Verhandlungen zwischen den Parteien über die Ausgestaltung einer Maklerlohnvergütungspflicht überhaupt angeschnitten worden ist. Nur dann kann aber nach Auffassung der Kammer üperhaupt in Betracht kommen, die vertragsbestimmung, daß "die Marklercourtagen nach Unterzeichnung des heutigen Kaufvertrages fällig und verdient. seien", dahingehend auszulegen, daß eine Vergütung auch im Falle eines Scheitern des Vertrages wegen Nichterteilung der noch fehlenden Verwaltergenehmiqung bestehen sollte. Nur dann war nämlich auch für den Käufer klar erkennbar, daß er möglicherweise ohne einen irgendwie gearteten Nutzen aus der notariell beurkundeten vereinbarung gleichwohl an die Maklerfirma einen Betrag von mehreren Tausend-DM schulden konnte.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 288 BGB. Für seine Behauptung, er nehme Kredit in Höhe der Klageforderung in Anspruch, der mit 12 % zu verzinsen sei, hat der Kläger keinen ausreichenden Beweis angetreten. Die erstinstanzlich angekündigte Kreditbestheinigung ist auch nachdem die Beklagte die Verzugszinsen bestritten hat, nichtvorgelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO
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Streitwert für beide Instanzen: 7.072,50 DM
B. C. D.