Berufung gegen Zahlungsklage nach § 535 BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hat Berufung gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Düsseldorf eingelegt; die Berufung war form- und fristgerecht. In der Sache hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg: Das Landgericht bestätigt den Zahlungsanspruch des Klägers über 1.846,19 DM nebst Zinsen nach § 535 BGB. Grundlage sind unter anderem Nachforderungen aus zwei Betriebskostenabrechnungen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.846,19 DM bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung von Miet- und Nebenkosten kann sich aus § 535 BGB ergeben und umfasst auch nachforderungsfähige Betriebskosten aus ordnungsgemäß erstellten Abrechnungen.
Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen begründen Zahlungsansprüche, soweit die Abrechnungen inhaltlich und formell eine genügende Grundlage für die Forderung bieten und das Gericht dies bestätigt.
Eine Berufung ist zwar zulässig, bleibt aber zurückzuweisen, wenn sie in der Sache keinen Erfolg hat.
Der Unterliegende in der Berufungsinstanz trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; bei Zurückweisung der Berufung fallen diese dem Beklagten zur Last.
Tenor
hat die 21, Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht X, der Richterin Y, sowe des Richters am Landgericht Z
für
Recht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. August 2000 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 27 C 6662/03 - wird zurückgewiesen
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
Rubrum
Entscheidunqsqründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.846,19 DM nebst den im Tenor zugesprochenen Zinsen gemäß § 535 BGB. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer anschließt, um Wiederholungen vermeiden, einen Zahlungsanspruch des Klägers für begründet erachtet. Dies gilt insbesondere auch für den Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Nebenkostenabrechnungen vom 17. Juni 1998 für die Monate November und Dezember 1997 in Höhe von 442,51 DM urd vom 17. August 1999 für die Monate Januar bis einschließlich September 1998 in Höhe von 1.043,68 DM.