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Landgericht Düsseldorf·21 S 534/90·09.01.1992

Berufung gegen Räumungsklage wegen Eigenbedarfs zurückgewiesen

ZivilrechtMietrechtKündigung wegen EigenbedarfAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Räumung einer vermieteten Wohnung und legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Das Landgericht wies die Berufung ab, weil Räumungsansprüche vor Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist (frühestens 31.01.1992) verfrüht sind. Eine nachträgliche Änderung der benannten Person als Kündigungsgrund ist unzulässig. Zudem fehlte die Belehrung nach §556a Abs.6 BGB.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Räumungsklage zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Räumung wegen Eigenbedarfs ist erst nach Ablauf der durch die Kündigung bestimmten Räumungsfrist durchsetzbar; vorzeitige Räumungsanträge sind verfrüht und unbegründet.

2

Eine bereits ausgesprochene Kündigung darf nicht dadurch wirksam gemacht werden, dass der Kündigungsgrund nachträglich auf eine andere Person (Auswechseln der Person) gestützt wird; ein Wechsel der benannten Person ist unzulässig.

3

Fehlt die in §556a Abs.6 BGB vorgesehene Belehrung über das Widerspruchsrecht des Mieters, kann der Vermieter nicht wirksam auf eine fristgebundene Erklärung des Mieters pochen.

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Bei mehreren gestellten Räumungsterminen ist zu prüfen, ob diese mit den gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbar sind; verfrühte Anträge sind abzuweisen.

Relevante Normen
§ 565 Abs. 1 Ziff. 3 BGB§ 556a BGB§ 556a Abs. 6 BGB§ 97 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 25 C 9702/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe

2

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Räumung der durch die Beklagte angemieteten Wohnung im Hause X zu, denn aufgrund der Eigenbedarfskündigung vom 13. Dezember 1990 war die Beklagte allenfalls verpflichtet, zum 31. Januar 1992 die Wohnung zu räumen. Nachdem der Kläger ursprünglich mit seiner Klage die sofortige Räumung durch die Beklagte begehrt hat, und erstinstanzlich bereits hilfsweise die Räumung zum 31.08.1991 verlangte, hat er in der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz den Antrag auf Räumung zum 1. Januar 1992 gestellt. Alle diese Termine sind noch verfrüht, denn - unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen für einen Eigenbedarf vorliegen oder nicht - ist ein Anspruch auf Räumung vor dem 31. Januar 1992 unbegründet.

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Aufgrund der am 29.06.1989 ausgesprochenen Kündigung kann der Kläger keinesfalls die Räumung der Wohnung verlangen, denn Eigenbedarf hinsichtlich der Aufnahme des Sohnes besteht jedenfalls zur Zeit nicht mehr, denn der Sohn soll in die Wohnung nicht mehr einziehen. Die nunmehr gegebene Begründung, die Tochter solle in die Wohnung einziehen, ist auf die alte Kündigung und deren Fristen nicht zu stützen, denn ein Auswechseln von Kündigungsgründen hinsichtlich der Person, deretwegen der Eigenbedarf geltend gemacht wird, ist unzulässig.

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Unabhängig davon, ob im übrigen die Voraussetzungen für den Eigenbedarf vorliegen oder nicht, kann der Kläger auf seine Kündigung vom 13.12.1990 eine Räumung der Wohnung zum 1. Januar 1992 nicht stützen, denn die Kündigung vom 13. Dezember 1990 kann allenfalls eine Räumungsfrist zum 31. Januar 1992 in Gang gesetzt haben, § 565 Abs. 1 Ziffer 3 BGB. Nachdem der Kläger zunächst mit der Klage sofortige Räumung, dann hilfsweise Räumung zum 31.08.1991 und in der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz durch Schriftsatz vom 5. Dezember 1991 Räumung zum 1. Januar 1992 begehrte, sind all diese Fristen verfrüht.

6

Selbst wenn alle sonstigen Voraussetzungen für den Eigenbedarfsanspruch des Klägers gegeben wären, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, bis zum 30. November 1991 sich zu erklären, ob sie der Kündigung widersprechen werde, denn der Kläger hat in seinem Kündigungsschreiben die Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556 a BGB nicht hingewiesen, § 556 a Abs. 6 BGB.

7

Da der Kläger auch noch mit seinem letzten Antrag auf Räumung zum 1. Januar 1992 eine zu frühe Räumung begehrte, war seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.