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Landgericht Düsseldorf·21 S 48/12·07.08.2013

Treuhänderischer Rechtsanwalt haftet bei unerlaubtem Einlagengeschäft nach § 826 BGB

ZivilrechtDeliktsrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm einen als Treuhänder tätigen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem dieser Gelder in ein von der BaFin untersagtes Anlagemodell der 4G GmbH gelenkt hatte. Streitentscheidend war, ob dem Beklagten wegen fehlender KWG-Erlaubnis der 4G GmbH sittenwidriges Handeln vorzuwerfen ist. Das LG Düsseldorf bejahte eine Haftung aus § 826 BGB wegen Einbindung in das Vertriebssystem und unterlassener Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Der Beklagte wurde zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der titulierten Forderung gegen die 4G GmbH verurteilt; Annahmeverzug wurde verneint.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schadensersatz gegen den Treuhänder-Rechtsanwalt (Zug um Zug) zugesprochen, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Treuhänder und Vertreter des Anlegers tätiger Rechtsanwalt kann nach § 826 BGB haften, wenn er ein Anlagekonzept unterstützt, dessen rechtliche Zulässigkeit (insbesondere nach dem KWG) naheliegend zweifelhaft ist, ohne die gebotene Prüfung vorzunehmen.

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Sittenwidrigkeit i.S.d. § 826 BGB erfordert nicht Vorsatz hinsichtlich der Sittenwidrigkeit, sondern Kenntnis der maßgeblichen Tatumstände; positive Kenntnis einzelner Rechtsdetails ist nicht zwingend.

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Eventualvorsatz genügt für den Schädigungsvorsatz nach § 826 BGB; er kann aus der Einbindung in ein Vertriebssystem und der Inkaufnahme fehlender Sicherung des Anlagekonzepts hergeleitet werden.

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Wird der Anleger wegen eines verbotswidrigen Anlagegeschäfts geschädigt und ist die Rückgewähr von der Insolvenz des Anlageunternehmens abhängig, kann der Schädiger zur Leistung Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung des Anlegers gegen das Anlageunternehmen verurteilt werden.

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Ein Feststellungsantrag zum Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung setzt Vortrag zu einem ordnungsgemäßen Angebot der Abtretung gegenüber dem Schuldner voraus.

Relevante Normen
§ 32 KWG§ 675, 280 Abs. 1 BGB§ 826 BGB§ 511, 517, 519, 520 ZPO§ 153a Abs. 2 StPO§ 32 Abs. 3 KWG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.01.2012 verkündete Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 34 C #####/####, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen neben der anderweitig verfolgten 4G GmbH als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.530,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 08.12.2010 sowie anteilige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 242,46 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der mit Vollstreckungsbescheid vom 06.03.2013 unter dem Az. 11####### gegen die 4G GmbH titulierten Hauptforderung von 3.530,39 EUR zzgl. Zinsen und Kosten bis zur Höhe der vom Beklagten zu leistenden Gesamtzahlung

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

21 S 48/12 34 C #####/####Amtsgericht DüsseldorfVerkündet am 08.08.2013 KönenJustizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil
2

In dem Rechtsstreit

3

der Frau K, K-Straße, 45699 Herten,

4

Klägerin und Berufungsklägerin,

5

Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte M und Ortmann, I-Straße, 44649 Herne,

6

g e g e n

7

Herrn S2, H-Straße, 40210 Düsseldorf,

8

Beklagten und Berufungsbeklagten,

9

Prozessbevollmächtigter:                            Rechtsanwalt S2, H-Straße, 40210 Düsseldorf,

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hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2013durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die Richterin am Landgericht L-T und den Richter T erkannt:

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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.01.2012 verkündete Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 34 C #####/####, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

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Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen neben der anderweitig verfolgten 4G GmbH als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.530,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 08.12.2010 sowie anteilige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 242,46 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der mit Vollstreckungsbescheid vom 06.03.2013 unter dem Az. 11####### gegen die 4G GmbH titulierten Hauptforderung von 3.530,39 EUR zzgl. Zinsen und Kosten bis zur Höhe der vom Beklagten zu leistenden Gesamtzahlung

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Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

15

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Der Beklagte ist Rechtsanwalt und schloss mit der Klägerin im Jahr 2009 einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Bl. 18 f. GA). Gegenstand dieses Vertrages war die Kündigung eines Rentenversicherungsvertrages sowie die Auszahlung von 50% des eingenommenen Guthabens an die Klägerin. Von dem restlichen Kapital sollte der Beklagte als Treuhänder einen Kaufvertrag mit der 4G GmbH abschließen, wodurch sich nach Ablauf von 10 Jahre eine Verdoppelung des Guthabens ergeben sollte.

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Der Beklagte erfüllt die im Geschäftsbesorgungsvertrag festgelegten Verpflichtungen, zahlte der Klägerin von dem treuhänderisch vereinnahmten Erlös in Höhe von 6.977,73 EUR abzüglich der Treuhandkosten 3.447,35 EUR aus und schloss hinsichtlich des verbleibenden Betrages im Namen der Klägerin einen Kaufvertrag mit der 4G GmbH. Über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügte die 4 G GmbH nicht.

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Das praktizierte Geschäftsmodell wurde der 4G GmbH durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als unerlaubtes Betreiben eines Einlagengeschäfts und damit wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetzes (KWG) untersagt.

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Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der 4G GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte gemäß §§ 675, 280 Abs. 1 BGB, § 826 BGB bzw. unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens zum Ersatz eines Schadens verpflichtet sei.

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Erstinstanzlich hatte sie beantragt,

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den Beklagten neben der anderweitig verfolgte 4G GmbH als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.530,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8. Dezember 2010 und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von anteilig 242,46 EUR zu zahlen.

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Der Beklagte hatte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte schulde keine Beratungspflichten und habe alle Gelder weitergeleitet. Zudem fehle es an einem hinreichenden Vortrag bzgl. eines Schadens.

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Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

29

Sie beantragt daher,

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unter Abänderung des am 10.01.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 34 C #####/####, den Beklagten neben der anderweitig verfolgten 4G GmbH als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.530,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 08.12.2010 sowie anteilige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 242,46 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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hilfsweise

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unter Abänderung des am 10.01.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 34 C #####/####, den Beklagten neben der anderweitig verfolgten 4G GmbH als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.530,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 08.12.2010 sowie anteilige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 242,46 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der mit Vollstreckungsbescheid vom 06.03.2013 unter dem Az. 11####### gegen die 4G GmbH titulierten Hauptforderung von 3.530,39 zzgl. Zinsen und Kosten bis zur Höhe der vom in Annahmeverzug befindlichen Beklagten zu leistenden Gesamtzahlung.

33

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

35

II.

36

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

37

In der Sache hat die Berufung hinsichtlich des Hilfsantrages der Klägerin Erfolg.

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1.

39

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.530,39 EUR aus § 826 BGB zu.

40

Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte in Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages mit der 4 G GmbH, bei dem er aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages als Vertreter für die Klägerin tätig geworden ist, sittenwidrig gehandelt und dabei einen Schaden jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.

41

Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit setzt § 826 BGB keinen Vorsatz voraus, sondern lediglich Kenntnis von den Tatumständen (Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 826, Rn. 8). Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Beklagte positive Kenntnis vom Fehlen einer Erlaubnis der 4G GmbH nach § 32 KWG hatte.

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Vorwerfbar ist dem Kläger jedenfalls, dass er – sofern er nicht sogar positive Kenntnis vom Erfordernis und Fehlen der Erlaubnis hatte – nicht in dem gebotenen Maße die rechtlichen Rahmenbedingungen des angebotenen Anlagemodells geprüft hat. Als Rechtsanwalt hätte es sich für ihn aufdrängen müssen, dass das angebotene Anlagemodell ein Einlagengeschäft darstellt, welches einer Erlaubnis durch die BaFin bedarf.

43

Die Kammer schließt sich dabei der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle in dessen Urteil vom 14.08.2002, Az. 9 U 67/02 an. Das OLG Celle bejaht in dieser Entscheidung ein sittenwidriges Handeln eines Rechtsanwalts, der als Treuhänder ein Vertriebssystem einer ausländischen Investmentgesellschaft unterstützt, wenn ihm die Missachtung der Rechtsvorschriften über den Investmentvertrieb bekannt war, oder er sich in herausgehobener Funktion in das Vertriebssystem einspannen ließ, ohne sich um die rechtlichen Rahmenbedingung zu kümmern.

44

Diese Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht der Kammer trotz abweichenden Sachverhalts grundsätzlich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte ebenfalls in einer vergleichbar hervorgehobenen Stellung für die 4G GmbH tätig wurde und in deren Vertriebssystem eingebunden war. Denn auch im Hinblick auf den Vertrieb der Vermögensanlagen ist der Beklagte nicht nur aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages als Treuhänder bzgl. der Kündigung der Rentenversicherung und dem Empfang und der Weiterleitung des Geldes für die Klägerin und andere Kunden aufgetreten. Auch im Verhältnis zur 4G GmbH war er treuhänderisch tätig und letztlich auch in deren Geschäftstätigkeit einbezogen.

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Unerheblich ist nach Auffassung der Kammer, dass der Beklagte nicht, wie in dem Fall, welcher der Entscheidung des OLG Celle zugrunde lag, über mehrere Jahre, sondern lediglich einige Monate hinweg tätig war und diese Tätigkeit nach Einschreiten der BaFin eingestellt hat. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme im Schriftsatz vom 19.02.2013 selbst eingeräumt, zuvor bereits als Rechtsanwalt für die 4G GmbH tätig gewesen zu sein. Nach Überzeugung der Kammer liegen auch im vorliegenden Fall erhebliche Verdachtsmomente vor, dass der Beklagte an einem Vertriebssystem teilgenommen hat, obwohl ihm die Notwendigkeit und das Fehlen einer Erlaubnis nach § 32 KWG bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen.

46

Der Feststellung der Kammer hinsichtlich einer Einbindung des Beklagten in die Geschäftstätigkeit der 4G GmbH steht auch nicht der Umstand entgegen, dass ein auf Verstoß gegen das KWG gerichtetes Strafverfahren gegen den Beklagten zwischenzeitlich eingestellt worden ist. Abgesehen davon, dass die Kammer an die Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden wäre, erfolgte die Einstellung ohnehin nicht mangels hinreichenden Tatverdachts, sondern aus Opportunitätsgründen. Aus der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Az. 120 Js #####/#### ergibt sich, dass das Verfahren gegen den Beklagten gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt worden ist (Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom15.02.2013, Az. 20 Cs-120 Js #####/####/12, Bl. 303 BA) nachdem bereits ein Strafbefehl gegen ihn erlassen und nach Einspruch des Beklagten bereits ein Hauptverhandlungstermin bestimmt worden war.

47

Durch den Vertrag mit der 4G GmbH ist der Klägerin ein Schaden entstanden, den der Beklagte ihr gem. § 826 BGB zu ersetzen hat.

48

Der Beklagte hat schließlich auch mit hinreichendem Schädigungsvorsatz gehandelt. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte insoweit zumindest Eventualvorsatz hatte, der für den Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ausreicht. Aus den vorstehend dargestellten Verdachtsmomenten hinsichtlich eines sittenwidrigen Handelns sowie der fehlenden Sicherung des Anlagemodells ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass der Beklagte einen Schaden der Klägerin jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.

49

Soweit der Beklagte vorträgt, der Klägerin sei seitens der 4G GmbH die Beteiligung an einem Blockheizkraftwerk übertragen worden, aus der sie regelmäßige Zahlungen erhalte und damit kein wirtschaftlicher Schaden vorliege, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Beklagte gibt weder an, wie ein solches Beteiligungsmodell rechtlich und tatsächlich ausgestaltet ist, noch, um was für ein Blockheizkraftwerk es sich handelt. Darüber hinaus fehlen jegliche Angaben zur Ertragshöhe.

50

Infolge der nunmehr eingetretenen Insolvenz der 4G GmbH wird die Klägerin nach Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Auszahlung bzw. einen geringen Teil ihrer Einlage zurückerhalten. Dieser Schaden steht in Zusammenhang mit der seitens des Beklagten unterbliebenen Prüfung bzw. Aufklärung der Klägerin. Eine Absicherung der Einlage, an der es bei dem vom Beklagten vermittelten Anlagemodell mit der 4G GmbH fehlt, soll durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 32 KWG gewährleistet werden. Aus § 32 Abs. 3 KWG folgt, dass im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens u.a. eine Anhörung der entsprechenden Sicherungseinrichtung erfolgen soll.

51

Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 4 G GmbH eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen ist und noch keine Verteilung der Masse stattgefunden hat, war der Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der titulierten Forderung gegen die 4 G GmbH zu verurteilen. Für den Fall, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens noch eine Verteilung an die Gläubiger aus der Insolvenzmasse erfolgt, stünde eine entsprechende Quote nach Ausgleich der Klageforderung dem Beklagten zu.

52

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 ZPO.

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Der mit dem Hilfsantrag der Klägerin verbundene Antrag auf Feststellung eines Annahmeverzuges des Beklagten bzgl. der Abtretung ist hingegen unbegründet. Zu einem entsprechenden Angebot gegenüber dem Beklagten hat die Klägerin nichts vorgetragen.

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2.

55

Der Beklagte hat der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ferner auch die Kosten zu ersetzen, die ihr durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung entstanden sind. Angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten erscheint es angemessen, eine von der Regelgebühr abweichende 1,5fache Geschäftsgebühr anzusetzen. Unter hälftiger Anrechnung auf die Verfahrensgebühr für das vorliegende Verfahren, einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 sowie der Mehrwertsteuer errechnet sich ein Betrag in Höhe von 242,46 EUR.

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III.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob einem als Treuhänder tätigen Rechtsanwalt bei Abschluss eines verbotenen Einlagegeschäfts sittenwidriges Handeln im Sinne von § 826 BGB vorgeworfen werden kann, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.

60

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.530,39 EUR.

61

XVorsitzender Richter am LandgerichtL-TRichterin am LandgerichtTRichter