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Landgericht Düsseldorf·21 S 471/02·27.08.2003

Berufung der Wohngebäudeversicherung: Haftung des Mieters für Wasserschaden bei Entfernen des Rücklaufventils

ZivilrechtSchadensersatzrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Wohngebäudeversicherung) verfolgt die Regressforderung der Versicherungsnehmerin gegen den Mieter wegen eines Wasserschadens vom 06.03.2001. Streitpunkt ist, ob ein konkludenter Regressverzicht den Regress gegenüber dem Mieter ausschließt. Das Landgericht hält das Herausdrehen des Rücklaufventils für grob fahrlässig und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 4.245,89 EUR nebst Zinsen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Zinsen und Kostenentscheidung stützen sich auf § 288 BGB bzw. § 92 Abs. 2 ZPO.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 4.245,89 EUR nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherer kann gemäß § 67 VVG die gegen einen Schädiger bestehenden Ersatzansprüche der versicherten Person geltend machen (Subrogation).

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Ein konkludenter Regressverzicht des Versicherungsnehmers schließt den Regress des Versicherers gegenüber einem Dritten bei einfacher Fahrlässigkeit aus, nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schädiger naheliegende Risiken (z.B. Wasser in der Heizung) außer Acht lässt und keine Maßnahmen zur Schadensverhütung oder -begrenzung trifft.

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Als erstattungsfähiger Schaden kann der Versicherer die tatsächlich entstandenen Reparatur- und Folgekosten sowie Mietminderung und Trocknungskosten verlangen; Zinsen richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 67 VVG§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2003

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X,

die Richterin am Landgericht X und

den Richter Dr. X

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juni 2002

verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -48 C 4406/02-

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.245,89 EUR nebst

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem

01.09.2001 sowie 5,11 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

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I.

3

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß & 540 Abs. 2 ZPO

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n.F. in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin - Wohnungsgebäudeversicherung der Vermieterin - deren Schadensersatzforderung gegenüber den Beklagten - Mieter - aus einem Schadensfall vom 06.03.2001 weiter.

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II.

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel im Wesentlichen Erfolg.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 67 VVG in Verbindung mit den Grundsätzen zur positiven Vertragsverletzung Schadensersatz in Höhe von 4.275,89 EUR beanspruchen.

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Der Beklagte hat sich am 06.03.2001 gegenüber der X GmbH, von der er die Wohnung im zweiten Obergeschoß rechts anmietete, unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht, indem er die Abschlusskappe, den Sicherungssperrring und das sogenannte Rücklaufventil an einem Heizkörper in seiner Wohnung entfernte und hierdurch einen erheblichen Wasserschaden verursachte. Zwar hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Wohngebäudeversicherungsvertrag mangels anderweitiger Anhaltspunkte grundsätzlich dahin auszulegen ist, dass der Versicherer und sein Versicherungsnehmer einen konkludenten Regressverzicht für Fälle vereinbart haben, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen des Amtsgerichts und macht sich diese zu Eigen.

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Jedoch schließt der Regressverzicht vorliegend die geltend gemachte Forderung nicht aus, weil nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Beklagte den eingetretenen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das Sicherungsventil herausschraubte, ohne dass dies im Hinblick auf eine Bruchstelle des Heizkörpers geboten war. Hiervon ist insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen X, einem Gas- und Wasserinstallateurmeister, auszugehen. Der Zeuge konnte nach seinen glaubhaften Angaben unmittelbar nach dem Vorfall feststellen, dass der Heizkörper keinen Schaden aufwies, die Rücklaufverschraubung aber in Einzelteile zerlegt war, wodurch der Wasserschaden eintrat. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat sachlich und distanziert ausgesagt. Er hat kein unmittelbares Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht im Übrigen die Rechnung vom 20.03.2001, nach der keine Reparaturkosten für die Beseitigung eines Schadens am Heizkörper anfielen. Die Aussage der gegenbeweislich benannten Zeugin X war demgegenüber unergiebig. Nach der Aussage der Zeugin soll das obere Heizungsventil abgeplatzt sein. Unstreitig entstand der Schaden aber am Rücklaufventil. Ebenso unergiebig waren die Aussagen der Zeugen X. Beide Zeugen haben keine Angaben zur Schadensursache machen können. Ist nach alledem aufgrund der Aussage des Zeugen X davon auszugehen, dass es zu dem Wasserschaden kam, weil der Beklagte das Rücklaufventil ohne Vorkehrungen gegen austretendes Wasser herausschraubte, so ist davon auszugehen, dass dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Denn er stellte ganz naheliegende Überlegungen nicht an. Dass in der Heizung Wasser ist weiß jeder Laie, ebenso dass dieses austritt, wenn am Heizkörper ein Ventil abgeschraubt wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte der Beklagte auch nicht zur Schadensbegrenzung.

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Die insoweit auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzforderung, deren Höhe der Beklagte nicht entgegengetreten ist, berechnet richtigerweise sich wie folgt:

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Rechnung der Firma X 198,48 DM

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60% der Renovierungskosten für die

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Wohnung X 2.883,70 DM

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Instandsetzung der Elektroanlage 300,44 DM

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Gebäudetrocknung 2.102,96 DM

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Stromkosten 205,06 DM

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Mietminderung der Familie X 710,00 DM

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60 % der Kosten für die Malerarbeiten

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in der Wohnung X 1.455,73 DM

21

Entgelt X 200,00 DM

22

Verwaltungsarbeiten pp. 247,87 DM

23

__________

24

Summe 8.304,24 DM

25

= 4.245,89 EUR

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Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

28

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass

29

(§ 543 Abs. 2 ZPO ).

30

Streitwert: 4.351,17 EUR