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Landgericht Düsseldorf·21 S 422/01·10.12.2002

Gehörsrüge im Berufungsverfahren: Anwendung von § 321a ZPO verneint

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAbhilfeverfahren (§ 321a ZPO)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen ein Urteil der 21. Zivilkammer. Das Landgericht verwarf die Rüge als unzulässig, weil das Abhilfeverfahren des § 321a ZPO n.F. nach Auffassung des Gerichts nur auf erstinstanzliche Urteile zugeschnitten ist. Gesetzeswortlaut, -begründung und Literatur stützen diese Begrenzung.

Ausgang: Gehörsrüge des Klägers gegen das Urteil als unzulässig verworfen, da § 321a ZPO im Berufungsverfahren nicht anwendbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Abhilfeverfahren des § 321a ZPO n.F. ist auf Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs beschränkt und findet im Berufungsverfahren keine Anwendung.

2

Eine Gehörsrüge nach § 321a Abs. 4 S. 2 ZPO n.F. ist unzulässig, soweit die Norm auf die angegriffene Entscheidung nicht statthaft ist.

3

Bei der Prüfung der Statthaftigkeit prozessualer Abhilfeverfahren sind Wortlaut, Systematik und die Gesetzesbegründung maßgeblich; eine richterliche Ausdehnung über den gesetzgeberischen Zweck hinaus ist nicht geboten.

4

Bei offenkundiger Unvollständigkeit einer gesetzlichen Teilregelung ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch die Gerichte nur zurückhaltend vorzunehmen und primär dem Gesetzgeber vorbehalten.

Relevante Normen
§ 321a ZPO n.F.§ 321a Abs. 4 S. 2 ZPO n.F.§ 321a ZPO a.F.

Tenor

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X, die Richterin am Landgericht X und den Richter X

b e s c h l o s s e n :

Die Rüge des Klägers gegen das am 10. Oktober 2002 verkündete

Urteil der Kammer - 21 S 422/01 - wird verworfen.

Gründe

2

Die Gehörsrüge ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Nach vorzugswürdiger Auffassung findet das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO n.F. im Berufungsverfahren keine Anwendung (Zöller, Zivilprozessrecht, 23. Auflage,

3

§ 321a Rdnr. 4; Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aktualisierungsband zur ZPO-Reform, § 321a Rdnr. 1; Jauernig, Zivilprozessrecht, 27. Auflage, § 29 III S. 318 f.). § 321a ZPO n.F. ist ausdrücklich auf das erstinstanzliche Verfahren zugeschnitten (Hansens, Die ZPO-Reform, AnwBl. 2002, 125 (128)). Auch die Gesetzesbegründung spricht eindeutig gegen eine ausdehnende Anwendung des § 321a ZPO a.F. auch auf andere Entscheidungen als Urteile des Gerichts des ersten Rechtszugs (vgl. Schmidt, Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO n.F. - Selbstkorrektur der Gerichte bei Verfahrensverletzungen, MDR 2002, 915 (918)). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu § 321a ZPO n.F. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung unvollständig sei, da sie nicht alle Verfahrensentscheidungen betreffe, bei denen die Verfahrensordnung einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht mehr vorsieht (vgl. BT-Drs. 14/4722, 148). Die Bundesregierung hat bei ihrer Gegenerklärung die Erforderlichkeit der Einbeziehung weiterer Entscheidungen dagegen unter Berufung auf die Notwendigkeit eines effektiven Ressourceneinsatzes verneint. Auch im Interesse der Rechtssicherheit sei es notwendig, die Überprüfungsmöglichkeiten nicht gleichsam ins Unendliche auszudehnen (BT-Drs. 14/4722, 156). Der Gesetzgeber hat also bewusst nur eine Teilregelung geschaffen (vgl. Lipp, Beschwerden wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" nach der ZPO-Reform 2002, NJW 2002, 1700 (1701)). Aus diesen Gründen war die Rüge gemäß § 321a Abs. 4 S. 2 ZPO n.F. zu verwerfen.