Berufung zu Anwalts-Besprechungsgebühr (§118 BRAGO) – Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich mit Berufung gegen die Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin von bestimmten Vorschussansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten. Das Landgericht gibt der Berufung teilweise statt: Es verurteilt die Beklagte zur Freistellung in Höhe von 1.676,17 EUR, weist die übrige Klage ab und verneint die Entstehung einer Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO. Telefonate zur reinen Informationsbeschaffung oder bloße Nachfragen lösen die Besprechungsgebühr nicht aus; für deren Annahme sind substantiiert vorgetragene fördernde Umstände erforderlich.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Beklagte zur Freistellung der Klägerin in Höhe von 1.676,17 EUR verurteilt, restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO entsteht nur, wenn das Gespräch mit einem Dritten darauf gerichtet ist, die Angelegenheit des Mandanten auf der Grundlage erteilter Informationen weiter zu fördern und der Rechtsanwalt gegenüber diesem Dritten aktiv die Interessen des Mandanten wahrnimmt.
Reine Informationsbeschaffung durch telefonische Kontakte zwischen dem Rechtsanwalt und Dritten begründet keine Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO.
Ein bloßes Nachhaken zu vorausgegangenen Schreiben oder ein Telefongespräch, in dem die Haftung dem Grunde nach abgelehnt wird, löst die Besprechungsgebühr nicht aus.
Für die Zuerkennung der Besprechungsgebühr sind substantiiert vorgetragene Umstände erforderlich, die darlegen, inwiefern das Gespräch das Anliegen des Mandanten förderte; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Juli 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 48 C 467/02 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Vorschussanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten D & Partner aus E, in Höhe von 1.676,17 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
l.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz t ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Mit der Berufung begehrt die Berufungsbeklagte das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2002 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als sie verurteilt worden ist, die Klägerin in Höhe von 702,82 EUR gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die Besprechungsgebühr des § 118 BRAGO. Eine solche ist nämlich nicht entstanden.
Die telefonischen Gespräche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Frau T haben die Besprechungsgebühr des § 118 BRAGO nicht anfallen lassen.
Grundsätzlich soll die Besprechungsgebühr eine zusätzliche Leistung des Rechtsanwalts honorieren, die durch die Geschäftsgebühr noch nicht abgegolten ist. Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten lösen deshalb nur dann die Besprechungsgebühr aus, wenn es dem Gegenstand nach nicht um Informationserteilung geht, sondern darum, die Angelegenheit der Mandantin auf der Grundlage der erteilten Informationen weiter zu fördern und der Rechtsanwalt in dieser Besprechung mit dem Dritten auch die Interessen des Auftraggebers gerade diesem Dritten gegenüber wahrnimmt. Soweit die Klägerin den Anfall der Besprechungsgebühr auf zwei im Dezember 2001 fernmündlich geführte Gespräche ihrer Prozessbevollmächtigten mit der fachmedizinischen Sachverständigen Frau T stützt, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie trägt zwar vor, dieses mit ihrem Wissen und Wollen geführte Gespräch ihrer Prozessbevollmächtigten habe nicht lediglich der Informationsbeschaffung, sondern der inhaltlichen Auseinandersetzung zur Sach- und Rechtslage gedient Dass es sich tatsächlich um Gespräche zur Informationsbeschaffung handelte, ist schon der Klageschrift zu entnehmen. Denn so trägt die Klägerin selbst vor, durch diese Gespräche seien ihre Prozessbevollmächtigten in die Lage versetzt worden, substantiiert dem Krankenhaus die Fehlerhaftigkeit der Behandlung vortragen zu können.
Dass die Angelegenheit der Mandantin auf der Grundlage der erteilten Information weiter gefördert werden konnte, ist dem Vortrag der Klägerin nicht substantiiert zu entnehmen.
Auch das von der Klägerin behauptete Telefonat vom 8. Februar 2002 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten rechtfertigt nicht die Zuerkennung der Besprechungsgebühr des § 118 BRAGO. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ein solches Gespräch geführt worden ist so hat dieses, indem die Haftung dem Grunde nach ausdrücklich abgelehnt worden sein soll, die Besprechungsgebühr nicht ausgelöst. Bei diesem Telefonat hat es sich nach Ansicht der Kammer um ein Nachhaken in Bezug auf die vorausgegangenen Schreiben vom 31. Oktober 2001 und 24. November 2001 gehandelt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, was konkret im Verlaufe des Telefonats besprochen und inwiefern durch dieses Telefonat das Anliegen der Klägerin weiter gefördert worden sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung mag zwar für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von erheblicher Bedeutung sein. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass sie von grundsätzlicher Bedeutung wäre oder das die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert:
für die 1. Instanz verbleibt es bei den vom Amtsgericht festgesetzten Streitwerten, für das Berufungsverfahren: 702,82 EUR.
- für die 1. Instanz verbleibt es bei den vom Amtsgericht festgesetzten Streitwerten,
- für das Berufungsverfahren: 702,82 EUR.