Berufung in Mietstreit wegen fehlendem inländischen Gerichtsstand verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten gegen ein amtsgerichtliches Urteil über rückständige Mieten und Schadensersatz Berufung ein. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des GVG‑Gebiets (Ägypten) hatte. Die Darlegungs‑ und Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit trifft den Berufungsführer. Eine Verweisung an das Oberlandesgericht kommt nicht in Betracht; die Unzuständigkeit führt zur Verwerfung.
Ausgang: Berufung der Beklagten wegen fehlenden inländischen Gerichtsstands des Klägers als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hatte; in diesem Fall sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).
Der Berufungsführer trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts; Prozessvoraussetzungen sind vom Rechtsmittelführer substantiiert zu begründen.
Ist bereits in erster Instanz vorgetragen, dass der Kläger keinen inländischen Wohnsitz hat, kann dieser Umstand im Berufungsverfahren nicht zuungunsten der vorgetragenen Tatsachen übergangen werden; die Angabe einer Zustellanschrift in der Klage begründet nicht zwingend den allgemeinen Gerichtsstand.
Bei unzuständiger Berufungsinstanz ist die beim unzuständigen Gericht eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen; eine Abgabe/Verweisung an das zuständige Oberlandesgericht erfolgt nicht (Systematik und Neuregelung in § 522 ZPO rechtfertigt keine Weiterleitung).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 30 C 432/06 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollsteckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1.
Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung rückständiger Mieten und Schadensersatz aus einem Wohnraummietverhältnis betreffend die im Erdgeschoss des Hauses K. in D. belegene Wohnung begehrt.
Mit Schriftsatz vom 05. September 2005 haben die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen und Widerklage erhoben. In diesem Schriftsatz haben sie ausgeführt, dass sie bereits am Tag des Einzugs offensichtliche Mängel bei der Tochter des Klägers moniert hätten, da der Kläger selbst sich während der gesamten Mietzeit in Ägypten aufgehalten und seine Tochter zu seiner Vertreterin bestellt habe. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 haben die Beklagten bestritten, dass der klägerischen Bevollmächtigten überhaupt eine Prozessvollmacht vorliege. Dies begründeten die Beklagten damit, dass der Kläger sich wahrscheinlich sogar dauerhaft in Ägypten aufhalte. Im Schriftsatz vom 03. November 2005 führte der Kläger aus, dass er in Ägypten wohne.
Nachdem die Kammer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es den Beklagten obläge, den Nachweis für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehöre, nachzuweisen, teilten sie im Schriftsatz vom 03. Juli 2008 mit, dass nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Kläger die Abmeldung nach Ägypten unter dem Datum des 21. Mai 2004 vorgenommen habe.
Das Amtsgericht hat die Beklagten durch das angefochtene Urteil zur Zahlung von 2.700,00 Euro verurteilt. Es hat den Kläger zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung und zur Zahlung eines Betrages von 714,87 Euro an die Beklagten verurteilt. Im übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 01. August 2007 haben die Beklagten Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag sowie die Widerklageanträge, soweit diese abgewiesen worden sind, weiter.
2.
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Kammer ist für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten nicht zuständig, § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der auch auf Mietrechtstreitigkeiten Anwendung findet (BGH in NJW 2003 3278). Die Oberlandesgerichte sind zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Die Beklagten als Berufungsführer haben die Vortrags- und Beweislast für die funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Denn die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört, sind grundsätzlich vom Rechtsmittelführer darzulegen und zu beweisen (BGH in NJW – RR 2004, 1073).
Der Kläger hatte, wie die Beklagten im Schriftsatz vom 03. Juli 2008 zugestehen, im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage im Jahre 2005 keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes. Er hatte sich vielmehr, wie die Beklagten selbst mitteilen, unter dem Datum des 21. Mai 2004, also weit vor Rechtshängigkeit der Klage, nach Ägypten abgemeldet.
Die Beklagten können nicht damit gehört werden, der in der Klageschrift angegebene Gerichtsstand der Partei sei in erster Instanz unangegriffen geblieben und daher auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Denn der Wohnsitz, auf den § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG erkennbar abstellt (vgl. Gummer in Zöller, ZPO 26. Auflage, § 119 Rand-Nr. 14) war erstinstanzlich gerade nicht unstreitig. Schon der Klageerwiderung ist zu entnehmen, dass die Beklagten selbst während der Mietzeit davon ausgegangen sind, dass der Kläger keinen Wohnsitz und somit auch keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland unterhält. Denn sie teilen in diesem Schriftsatz bereits mit, dass sich der Kläger während der gesamten Mietzeit in Ägypten aufgehalten und seine Tochter zur Vertreterin bestellt habe. Nachdem sie im Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 weiter ausgeführt haben, dass der Kläger sich sogar dauerhaft in Ägypten aufhalte, hat die Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 03. November 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger in Ägypten wohne. Auf Grund des Vorbringens der Parteien in erster Instanz war somit auch den Beklagten bekannt, dies schon vor Rechtshängigkeit der Klage, dass sich der Kläger dauerhaft in Ägypten aufhielt und somit keinen allgemeinen Gerichtsstand mehr im Geltungsgebiet des Gerichtsverfassungsgesetz hatte.
Der Umstand, dass der Kläger selbst in der Klage die Adresse K. in D. angegeben hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Da die Beklagten wussten, dass der Kläger sich dauerhaft in Ägypten aufhielt, und seine Tochter mit der Vertretungsbefugnis ausgestattet hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er wahrheitswidrig einen falschen Wohnsitz angegeben hat. Dies gilt um so mehr, als § 253 ZPO die Angabe der Anschrift nicht als zwingend vorschreibt. Im übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine falsche Anschrift handelte, sondern nur um eine Anschrift, an der Zustellungen erfolgen konnten.
Eine Verweisung der unzulässigen Berufung an das Oberlandesgericht Düsseldorf kommt nicht in Betracht. Das Zivilprozessreformgesetz enthält keine Regelung darüber, dass ein im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG angerufenes und unzuständiges Berufungsgericht die bei ihm zu Unrecht eingelegte Berufung an das eigentlich zuständige andere Gericht abgeben könnte. Da der Gesetzgeber den bisherigen § 519 b ZPO nicht nur umnummeriert, sondern in § 522 ZPO auch inhaltlich geändert neu gefasst hat, muss man davon ausgehen, dass die Neufassung in § 522 ZPO auch wirklich den Willen des Gesetzgebers wiedergibt. Danach ist die beim unzuständigen Gericht eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. hierzu Heidemann in NJW 2002, 494 f). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Februar 2003 (NJW 2003, 1672 f) eine Verweisung analog § 17 a Abs. 2 GVG keinesfalls ausdrücklich zugelassen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass eine diesbezügliche Ansicht von Wolf im Münchener Kommentar vertreten wird. Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.993,00 Euro