Berufung: Abweisung einer Heizkostennachforderung mangels Verbrauchsnachweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Nachzahlung für erhöhte Heizölverbräuche 1990/91. Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab, weil der behauptete Mehrverbrauch von rund 74% nicht schlüssig belegt war. Das überzeugende Sachverständigengutachten stellte fest, der Verbrauch lasse sich nicht bestätigen. Mangels nachvollziehbarer und substantiierter Nachweise fehlt ein Anspruch auf Nachzahlung und erhöhte Vorauszahlungen.
Ausgang: Klage auf Nachforderung von Heizkosten mangels schlüssigem Verbrauchsnachweis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Nachforderung von Heizkosten setzen einen schlüssigen und nachvollziehbaren Verbrauchsnachweis des Mehrverbrauchs voraus.
Ein außergewöhnlich hoher Verbrauchsanstieg ist nur zu berücksichtigen, wenn konkrete, nachvollziehbare Erkenntnisse vorgetragen und belegt werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Ein überzeugendes Sachverständigengutachten, das den angegebenen Verbrauch als nicht bestätigbar einstuft, kann den Anspruch des Fordernden widerlegen.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Ursache eines atypischen Mehrverbrauchs trägt der Anspruchsteller; fehlende Reparaturbelege schließen eine Ursache nicht aus, entlasten den Anspruchsteller jedoch nicht von der Substantiierungspflicht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. August 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Az: 39 C 6815/92 -abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg
Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch auf Heizkosten nicht zu, denn sie hat einen ordnungsgemäßen Verbrauch der angelieferten Ölmengen nicht beweisen können. In den Jahren 1987 bis 1992 sind folgende Ölmengen verbraucht worden:
87/88 : 12.926 l
88/89 : 12.184 l
89/90 : 11.177 l
90/91 : 19453 l
91/92 : 11.144 l
93/94 . 9.395 l
Während des Winters 199o/91 sind zudem wärmedämmende Fenster im Haus eingebaut worden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X in dessen Gutachten vom 22. November 1994, denen sich die Kammer anschließt, lässt sich der angegebene Ölverbrauch "weder bestätigen noch erahnen" Der um 74,05 % höhere Ölverbrauch als der z.B. des Jahres 1989/9o ist nach den Berechnungen des Sachverständigen "völlig unrealistisch" und lässt sich nicht erklären. Nach den für das Wetteramt X am Messort X durchgeführten Temperaturmessungen war 199o/91 weder ein kälterer Winter noch lassen sich sonstige nachvollziehbare Gründe aufdecken. Auch wenn der Klägerin keine Reparaturrechnungen für das Abrechnungsjahr vorliegen, kann ein Mehrverbrauch durch eine fehlerhaft eingestellte Heizung nicht ausgeschlossen werden. Die Korrektur solcher Bedienungsfehler muss sich nicht in Reparaturrechnungen niederschlagen. Auch alle sonstigen von den Beklagten dargelegten möglichen Fehlerursachen sind von der Klägerin nicht ausgeräumt worden. Da auch nach 3-4 Jahren Mängel der Heizung im Jahr 1990/91 vor Ort nicht mehr feststellbar sind, ist ein nachvollziehbarer Mehrverbrauch a Öl insgesamt nicht schlüssig dargelegt. Auch wenn die Klägerin meint, durch wechselnde Mieter sei ein abnormer Verbrauch möglicherweise erklärbar, fehlt diesem Vortrag jede Substantiierung. Ein mit keinem vernünftigen Grund zu belegender Mehrverbrauch von mehr als 74 % stellt somit keine schlüssige, nachvollziehbare Abrechnung dar und ist von den Beklagten hinsichtlich der über die Heizkostenvorauszahlungen hinausgehende Forderung nebst bereits erfolgter Nachzahlung in Höhe von DM 75o,-- auch nicht auszugleichen.
Damit entfällt auch ein Anspruch auf erhöhte Vorauszahlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Streitwert: DM 1.592,56