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Landgericht Düsseldorf·21 S 354/89·17.05.1990

Berufung zur Kautionsrückzahlung: Versicherungs-AGB für Einbruch unwirksam

ZivilrechtMietrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte nahm Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts, mit dem die Klägerin die Rückzahlung einer Restkaution von 717,49 DM begehrte. Streit war, ob die Beklagte mit einer Schadenersatzforderung wegen Einbruchsschadens aufrechnen und ob der Mietvertrag den Mieter zur Versicherung gegen Einbruchsschäden verpflichten könne. Das Landgericht wies die Berufung zurück und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung, weil die Versicherungsregelung als überraschende und nach §§ 3, 9 AGBG unwirksame Formularklausel anzusehen ist.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Beklagte zur Rückzahlung der restlichen Kaution verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine formularmäßige Klausel, die den Mieter verpflichtet, sich gegen Schäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch zu versichern, ist überraschend i.S.d. § 3 AGBG und damit unwirksam.

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Klauseln, die dem Mieter eine umfassende Haftung für beschädigte Einrichtungsgegenstände unabhängig von seinem Verschulden auferlegen, sind nach § 9 AGBG unwirksam.

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Die sachfremde Platzierung oder Überschrift einer Versicherungsregel in einem Formularmietvertrag kann die Überraschungseigenschaft der Klausel begründen.

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Eine Aufrechnung mit einer auf einer solchen unwirksamen Klausel gestützten Schadenersatzforderung führt nicht zur Aufhebung des Anspruchs auf Kautionsrückzahlung.

Relevante Normen
§ 3, 9 AGBG§ 3 AGBG§ 9 AGBG§ 97 ZPQ

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am

16. Juni 1989 erkündete Urteil des Amtsgerichts -44 C 443/89 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Beklagte ist zur Rückzahlung der restlichen Kaution in

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Höhe von 717,49 DM verpflichtet.

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Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung

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der Beklagten mit einer Schadenersatzforderung wegen der

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"durch Einbruch oder Einbruchsversuch" beschädigten Wohnungs­

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eingangstür der ehemaligen Wohnung der Klägerin erloschen.•

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Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß § 9 Ziffer 9,

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Abs. 3 des Mietvertrages, nach dem die Klägerin verpflichtet

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sein sollte, sich u.a. gegen Schäden durch Einbruch oder Ein­

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bruchsversuch zu versichern, nach §§ 3,9 AGBG unwirksam ist.

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Die Beklagte kann daher eine Schadenersatzforderung nicht

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daraus herleiten, daß die Klägerin eine entsprechende Versicherung

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nicht abgeschlossen hat.

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Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß es sich

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bei der streitigen Klausel um eine überraschende Klausel i.S.d.,

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§ 3 AGBG handelt.

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Zwar ist allgemein üblich, dem Mieter in Formularverträgen weit­

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gehende Instandhaltungs-und Instandsetzungspflichten unab­hängig vom Verschulden aufzuerlegen. Eine solche Regelung ent­

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hält der Mietvertrag unter § 8. Daß dem Mieter darüberhinaus

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auferlegt wird, sich gegen Schäden, für die er nach dem Gesetz

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nicht einzustehen hat, zu versichern, ist nicht allgemein ge­

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bräuchlich. Hinzukommt, daß sich die Klausel unter der Überschrift

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"Ausbesserungen und bauliche Veränderungen" befindet. Unter dieser Oberschrift erwartet man keine Regelung über Ver­sicherungspflichten des Mieters gegen Schäden an Wohnungs­einrichtungsgegenständen. Eine derartige Versicherungspflicht wäre allenfalls unter § 8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume" des Mietvertrages zu erwarten. Dort sind SChadenersatzpf11chten des Mieters bzgl. Einrichtungen des Mietobjektes geregelt.

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Die Voraussetzungen des § 3 AGBG sind auch nach Auffassung der Kammer gegeben.

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Darüberhinaus sind Regelungen, die dem Mieter eine umfassende Schadenersatzpflicht für beschädigte Einrichtungsgegenstände, unabhängig von seinem Verschulden, auferlegen - um eine solche handelt es sich hier bei dem Einstehen der Klägerin für Schäden im Zusammenhang mit einem Einbruch oder Einbruchsversuch ­nach § 9 AGBG unwirksam (vgl. dazu BGH WM 1989, 324). Daran würde auch die Tatsache, daß der Vermieter sich gegen solche Schäden nicht versichern kann, wie die Beklagte meint. nichts ändern. Wird dem Vermieter zwar keine unmittelbare Schadenersatzpflicht für derartige Schäden auferlegt, sondern die Verpflichtung, sich gegen derartige Schäden zu versichern, so führt dies im Ergebnis doch zu einer umfassenden Einstandspflicht des Mieter für nicht verschuldete Schäden an Wohnungseinrichtungsgegenständen. Dies kann aber nach Auffassung der Kammer nicht anders bewertet werden, als die dem Mieter durch Formularklausel auferlegte Schadenersatzpflicht für Schäden durch Einbruch oder Einbruchversuch, die ohne Zweifel nach § 9 AGBG unwirksam wäre.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPQ zurückzuweisen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 717,49 DM

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B. C.

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