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Landgericht Düsseldorf·21 S 310/08·29.04.2009

Berufungsteilweise stattgegeben: Haftung nach §252 BGB bei Mindererlös nach Zweitschaden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand ist Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte haftet dem Grunde nach nach §3 PflVG. Das Landgericht reduziert die Ersatzpflicht auf 525,00 € zzgl. Zinsen und verurteilt zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 93,42 €. Weitergehende Ansprüche sind mangels substantiierter Darlegung des entgangenen Gewinns abgewiesen worden.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Zahlung von 525 € zzgl. Zinsen und Freistellung von 93,42 €; übrige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ersetzt ein weiterer, nach einem bereits vorhandenen Schaden eintretender Unfall den erzielten Kaufpreis eines zuvor verkauften Fahrzeugs, kann der Schädiger nach § 252 BGB für den hieraus resultierenden Mindererlös haften; die Haftung ist nicht grundsätzlich auf Reparaturkosten oder durch Gutachten festgestellten Minderwert beschränkt.

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Die Geltendmachung eines Anspruchs auf entgangenen Gewinn nach § 252 BGB erfordert einen substantiierten Vortrag und Nachweis des ursprünglich vereinbarten Verkaufspreises und der konkreten Vermögenseinbuße; bloße pauschale Angaben oder ungesicherte Erklärungen genügen nicht.

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Erklärungen Dritter, die nicht als verwertbare Urkunden oder schriftliche Zeugenaussagen im Sinne der §§ 415 ff. ZPO vorliegen, ersetzen keine substantiierten Beweismittel für die behauptete Vereinbarung eines Kaufpreises.

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Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem tatsächlich festgestellten Gegenstandswert des Anspruchs; ist der Zahlungsanspruch auf einen bestimmten Betrag begrenzt, begründet dies nur insoweit einen Freistellungsanspruch für Gebühren (Berechnung nach dem jeweiligen Streitwert).

Relevante Normen
§ 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO§ 3 PflVG§ 252 BGB§ 434 BGB§ 437 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 35 C 12416/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 525,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte T & Kollegen, in Höhe von 93,42 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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I.

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Im Rechtsstreit geht es um Schadensersatz, basierend auf einem Verkehrsunfall vom 23.06.2007. Die Haftung der Beklagten für einen der Klägerin eventuell entstandenen Schaden gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz steht zu 100 % dem Grunde nach fest.

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Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.525,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

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Mit der Berufung akzeptiert die Beklagte eine Verurteilung von insgesamt 525,00 Euro nebst Zinsen. Im Übrigen beantragt die Beklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die weitergehende Klage abgewiesen wird.

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Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

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Die Berufung der Beklagten hat auch in der Hauptsache Erfolg. Zurückzuweisen ist die Berufung lediglich, soweit es einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen, nämlich verzugsbedingte Rechtsanwaltskosten, betrifft.

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Der Klägerin steht gemäß § 3 PflVG gegenüber dem Beklagten in der Hauptsache lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe der nun zugestandenen 525,-- Euro zu.

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1.

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Die Klägerin kann ihren Schaden allerdings grundsätzlich auf der Basis des § 252 BGB berechnen. Wenn die Klägerin ihren Pkw, nach dem ersten Unfallschaden vom 11.06.2007, bereits bindend an einen Ankäufer verkauft hat und dieser nach dem zweiten, also streitgegenständlichen Unfall, bei dem es nachweislich zu einer weiteren Beschädigung gekommen ist - so die Ausführungen des Sachverständigen xxx -, nur noch einen um 1.500,-- Euro niedrigeren Kaufpreis erzielen kann, so hat der Schädiger auch für diesen Schaden einzustehen.

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Dieser auf der Basis des § 252 BGB ermittelte Schaden ist der Höhe nach auch nicht auf die Höhe der Reparaturkosten oder wie hier, auf den durch ein Sachverständigengutachten festgestellten Minderwert begrenzt. Wenn, wie die Klägerin dies vorträgt, der bereits vorbeschädigte Pkw zum Preis von 7.500,-- Euro verkauft war, fällt es in die Risikophäre der Klägerin im Verhältnis zum Käufer des Pkw, wenn an diesem vor Gefahrübergang ein weiterer Schaden eintritt. Dies führt dazu, dass die Kaufsache mangelhaft im Sinne des § 434 BGB geworden ist. Dem Käufer dieses Pkw stünden demgemäß die Rechte aus § 437 BGB zu. Wenn sich der Verkäufer, auf den Druck des Käufers hin, auf eine Kaufpreisreduzierung um 1.500,-- Euro einlässt, da er ansonsten mit einer kaum zu überschauenden Kostenfolge gezwungen gewesen wäre, den Pkw in den Zustand versetzen zu lassen, in dem er sich vor dem zweiten Unfall befunden hat, so haftet der Schädiger – grundsätzlich – auch für diesen Schaden.

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2.

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Die Klägerin hat jedoch vorliegend die Voraussetzungen des § 252 BGB, nämlich den entgangenen Gewinn, nicht substantiiert vorgetragen.

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Die Klägerin hat in erster Instanz nicht dargelegt, wann genau nach dem Unfall vom 11.06.2007 sie einen Kaufvertrag mit der Firma xxx über einen Betrag von 7.500,-- Euro über den beschädigten Pkw VW Polo geschlossen hat. Auch in der Berufungserwiderung vom 05.11.2008 erfolgt insoweit kein genauerer Vortrag.

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Der Kammer reicht der Verweis der Klägerin auf eine Erklärung des Autohauses L vom 06.07.2007 (Bl. 6 GA) nicht aus. Diese Erklärung ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag der Klägerin. Die Erklärung des Autohauses xxx kann auch nicht als Beweismittel, sei es als schriftliche Zeugenerklärung oder als Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO, verwertet werden.

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Die Klägerin hat auch mit Schriftsatz vom 16.12.2008 keinen Kaufvertrag oder weitere Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein ursprünglich vereinbarter Kaufpreis von 7.500,-- Euro ergibt.

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Der Klägervortrag ist daher nach wie vor nicht substantiiert. Eine Vernehmung des Zeugen xxx liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

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Gemäß §§ 280, 286 BGB steht der Klägerin, soweit es die Rechtsanwaltsgebühren angeht, auf der Basis einen Gegenstandswertes von 525,-- Euro lediglich ein Freistellungsanspruch in Höhe von 93,42 Euro zu.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.000,-- Euro.