Rückforderung von Maklercourtage: Verwaltertätigkeit nach WohnVermG – Versäumnisurteil bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Rückgewähr einer Maklercourtage von 2.580 DM; die Kammer änderte die erstinstanzliche Entscheidung und gab der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt. Der Einspruch des Beklagten blieb ohne Erfolg, das Versäumnisurteil vom 23.10.1997 wird aufrechterhalten. Die Kammer stellte fest, dass die Provisionsvereinbarung nach §2 Abs.2 Nr.2 WohnVermG unwirksam ist, weil der Beklagte als Verwalter tätig war; der Herausgabeanspruch folgt aus §812 BGB, Zinsen aus §286 BGB.
Ausgang: Versäumnisurteil wird aufrechterhalten; Klägern wird Rückzahlung der Maklercourtage (2.580 DM) zugesprochen, Zinsforderung teilweise berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Zahlung ohne rechtlichen Grund erhalten hat, ist nach §812 Abs.1 S.1 BGB zur Herausgabe verpflichtet.
Nach §2 Abs.2 Nr.2 WohnVermG steht dem Wohnungsvermittler keine Provision zu, wenn er als Verwalter der jeweiligen Wohnung tätig ist.
Ist eine Verwaltertätigkeit bereits bei Vertragsschluss verbindlich vorgesehen oder steht der Maklervertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vorgesehenen Verwaltertätigkeit, ist der Vermittler wie ein Verwalter zu behandeln und ein Provisionsanspruch ausgeschlossen.
Bei Rückforderungsansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung können Verzugszinsen gemäß §286 BGB geltend gemacht werden, sofern Verzug eintritt.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 23. Oktober 1997 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers auf Rückgewähr einer
Maklercourtage als unbegründet angesehen. Durch das im Tenor
genannte Versäumnisurteil der Kammer ist die erstinstanzliche
Entscheidung dahingehend abgeändert worden, daß der Klage bis
auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben worden ist. Der
hiergegen gerichtete Einspruch des Beklagten hat keinen Erfolg.
I .
Dem Kläger steht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. Die unstreitig erhaltene Zahlung des Betrages von 2.580,--DM hat der Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt.
Die Vereinbarung einer Provisionsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten war gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WohnVermG unwirksam. Danach steht dem Wohnungsvermittler ein Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Wohnungsmietvertrages dann nicht zu, wenn er u.a. als der Verwalter der betreffenden Wohnung tätig ist. Hiervon ist aber vorliegend auszugehen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte aufgrund eines unter dem 24.02.1994 mit den Eigentümern der Wohnung geschlossenen Vertrages die Verwaltung über die Wohnung übernommen hat. Der in dem Vertrag aufgeführte Leistungskatalog (BI. 109 GA) beinhaltet die für eine Wohnungsverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WohnVermG typischen Tätigkeiten (vgl. Bader/Gehle, Kommentar zum Wohnungsvermittlungsgesetz § 2 Rn. 52 -56). Hierzu zählen insbesondere der Abschluß und die Aufhebung von Mietverträgen, die Bearbeitung von Kündigungen, die Wohnungsabnahme von Vormietern und Übergabe an Nachmieter sowie die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen.
Ohne Erfolg wendet der Beklagte vorliegend ein, seine Verwaltertätigkeit habe vereinbarungsgemäß erst nach Abschluß des Maklervertrages mit dem Kläger vom 28.07.1994 und nach Zahlung der Maklercourtage begonnen (01.08.1994). Dabei mag dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers, die auf der vorgelegten Kopie des Verwaltervertrages vom 24.02.1994 sichtbare Änderung des Vertragsbeginns deute auf eine nachträgliche Manipulation hin, zutrifft. Jedenfalls ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten, daß der genannte Vertrag bereits unter dem 24.02.1994 abgeschlossen worden ist. Ist aber eine Verwaltertätigkeit des den Vermietungsvertrag Vermittelnden schon bei Abschluß des Mietvertrages verbindlich vorgesehen und erfolgt die Bestellung auch anschließend, so ist der Vermittelnde bereits wie ein
Verwalter zu behandeln. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes, deren zufolge demjenige, der vorrangig die Interessen des Vermieters wahrnimmt, nicht für eine Vermittlungstätigkeit eine Provision zustehen soll (vgl. LG München WuM 86, 122). Selbst wenn das Vorbringen des Beklagten zum Vertragsbeginn des Verwaltervertrages zutreffen sollte, so stand der nur wenige Tage zuvor abgeschlossene Maklervertrag erkennbar in unmittelbarem Zusammenhang zu seiner bereits seit vielen Monaten vorgesehenen Verwaltertätigkeit, bei der er einseitig die Interessen der Vermieter wahrzunehmen hat.
Der von der Kammer im Versäumnisurteil vom 23.10.1997 zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 286 BGB.
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.580,--DM.