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Landgericht Düsseldorf·21 S 292/85·06.03.1986

Berufung im Verkehrsunfall: Haftungsquotelung nach §7, §17 StVG (10:90)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Beklagten rügen das erstinstanzliche Urteil. Zentrale Frage ist die Haftungsverteilung nach §7 StVG i.V.m. §17 StVG wegen Bremsens für ein Tier und mangelndem Sicherheitsabstand. Das Landgericht verneint ein unabwendbares Ereignis, erkennt eine leichte Mitverursachung der Beklagten (10 %) und erhebliche Betriebsgefahr des Klägers (90 %). Ergebnis: teilweiser Erfolg der Berufung mit konkreter Schadensquotelung und Zinsentscheidung.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Kläger erhält 551,22 DM, Kläger zu 2) zur Zahlung von 711,20 DM verurteilt; übrige Klage- und Widerklage-Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkehrsunfällen haftet der Halter grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG, es sei denn, der Unfall wurde durch ein unabwendbares Ereignis verursacht.

2

Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG ist eine Abwägung der unfallursächlichen Umstände vorzunehmen; eine nur geringfügige Verursachung kann zu einer geringen Quote führen.

3

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs und Verletzung der Pflicht zum Einhalten des Sicherheitsabstands sind bei der Haftungsquotelung maßgeblich und können überwiegende Haftung begründen.

4

Die Zeugenaussage der Ehefrau eines Beteiligten ist nicht von vornherein unglaubhaft; detaillierte, zwischen Wahrnehmung und Schlussfolgerung unterscheidende Angaben können für glaubhaft gehalten werden.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 286 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11. Juni 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 37 C 608/84 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 551,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.7.1984 zu zahlen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten zu 2) 711,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.1.1985 zu zahlen.

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 8/10. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte zu 2) in vollem Umfang. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 14/100; der Beklagte zu 2) trägt weitere 12/100. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 74/100. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 74/100, die Beklagten zu 1) und 2) tragen als Gesamtschuldner 14/100, der Beklagte zu 2) trägt weitere 12/100.

Rubrum

1

Die Berufung der Beklagten ist, nachdem sie die Berufung gegenüber der Widerbeklagten zu 2) zurückgenommen haben, in vollem Umfang zulässig. Sie ist zum Teil begründet.

2

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 551,22 DM zu; auf die Widerklage hin ist der Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 711,20 DM an den Beklagten zu 2) zu verurteilen, §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.

3

Die Beklagten haften grundsätzlich für den dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schaden gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG. Denn es steht nicht fest, daß der Unfall für den Beklagten zu 2) durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.

4

Allerdings folgt die Kammer der Aussage der Zeugin Q, daß der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug nur leicht abgebremst hat. Die Zeugin hat eine detaillierte Aussage gemacht und insbesondere zwischen eigenen Wahrnehmungen, Informationen durch den Beklagten zu 2) und Schlußfolgerungen unterschieden, so daß keine Veranlassung besteht, der Zeugenaussage nicht zu folgen. Soweit die Zeugin ausgesagt hat, sie sei bei dem Bremsen nicht "gegen den Gurt geschleudert worden", hat sie damit anschaulich geschildert, daß der Beklagte zu 2) das Fahrzeug nur leicht abgebremst hat. Eine allgemeine Lebenserfahrung dahin, daß einer Zeugenaussage der Ehefrau des an dem Unfall beteiligten Fahrers, die in dem Fahrzeug zur Zeit des Unfalls gesessen hat, keine Aussagekraft zukommt, gibt es nicht. Zwar mag die Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein, doch macht allein dies die detaillierte Aussage der Zeugin nicht unglaubhaft.

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Allerdings ist dem Beklagten zu 2) anzulasten, daß er wegen des, die Straße überquerenden Hasens oder Kaninchens - wenn auch nur leicht - gebremst hat, ohne sich zuvor zu vergewissern, daß dadurch ein nachfolgendes Fahrzeug nicht gefährdet wurde. Daß dieses Bremsen notwendig war, um eine eigene Gefährdung auszuschließen, ist angesichts des kleinen Tieres nicht überzeugend. Soweit die Beklagten in zweiter Instanz vortragen, ein Bremsen sei schon wegen der örtlichen Gegebenheiten erforderlich gewesen, überzeugt das nicht. Zum einen betrug die zulässige Geschwindigkeit am Unfallort 60 km/h und nicht weniger. Zum anderen waren für den Beklagten zu 2) nach seinem Vorbringen und seiner Bekundung in dem Termin vor dem Amtsgericht am 24.5.1985 nicht die örtlichen Gegebenheiten, sondern das die Straße überquerende Tier, Anlaß für das Abbremsen seines Fahrzeugs.

6

Dieser dem Beklagten zu 2) anzulastende Umstand ist jedoch im Hinblick auf die gem. § 17 StVG vorzunehmende Abwägung gegenüber den, zu Lasten des Klägers zu berücksichtigenden unfallursächlichen Umständen derart geringfügig, daß die Kammer eine Schadensquotelung von 10 zu 90 für angemessen hält.

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Zu Lasten des Klägers ist eine erhebliche Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Denn dieser hat den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, so daß es trotz des nur leichten Abbremsens des Pkw's des Beklagten zu 2) zu dem Unfall kam.

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Das Amtsgericht hat zu Gunsten des Klägers einen Schaden in Höhe von 5.512,19 DM, zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 4.711,32 DM berücksichtigt. Das ist von den Parteien nicht angegriffen worden.

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Der Kläger kann damit von den Beklagten die Zahlung von 10 % = 551,22 DM verlangen. Der Beklagte zu 2) kann vom Kläger 90 % = 4.267,19 DM erstattet verlangen. Der Beklagte zu 2) hat bereits von der Widerbeklagten zu 2) 3.555,99 DM erhalten, so daß ihm noch eine Forderung in Höhe von 711,20 DM zusteht.

10

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Daß dem Beklagten zu 2) eine Zinsforderung bereits seit dem 25.5.1984 (Datum des Unfalltages) zusteht, hat er nicht schlüssig dargelegt.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO.

12

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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I. Instanz

14

Zwischen dem Kläger und der

15

Beklagten zu 1) 2.917,35 DM,

16

zwischen dem Kläger und dem

17

Beklagten zu 2) 4.112,68 DM,

18

(Klage und Widerklage)

19

zwischen dem Beklagten zu 2)

20

und der Widerbeklagten zu 2) 1.195,33 DM,

21

II. Instanz

22

zwischen dem Kläger und der

23

Beklagten zu 1) 2.756,10 DM,

24

zwischen dem Kläger und der

25

Beklagten zu 2) 3.951,43 DM,

26

(Klage und Widerklage)

27

zwischen dem Beklagten zu 2)

28

und der Widerbeklagten zu 2) 1.195,33 DM.