Berufung: Klage wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf abgewiesen – erneute Überprüfung ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen angeblich vorgetäuschtem Eigenbedarf nach Kündigung vom 26.09.1994. Das Landgericht stellt fest, dass eine erneute Überprüfung des in der Kündigung genannten Eigenbedarfs ausgeschlossen ist, weil die Berechtigung bereits in einem früheren Rechtsstreit verhandelt bzw. durch Vergleich beendet wurde. Daher wird die Klage abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf abgewiesen; erneute Überprüfung des Kündigungsgrunds wegen früherer Entscheidung/Vergleich ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Eine erneute Überprüfung des in einer Kündigung angegebenen Eigenbedarfs ist ausgeschlossen, wenn über die Berechtigung dieses Eigenbedarfs bereits in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren entschieden oder durch Vergleich abschließend behandelt worden ist.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs besteht nicht, soweit die Rechtmäßigkeit des behaupteten Eigenbedarfs bereits rechtskräftig geklärt oder durch einen wirksamen Vergleich erledigt ist.
Ein durch Vergleich beendetes Verfahren, das den Streit über die Berechtigung des Eigenbedarfs betrifft, schließt spätere Angriffe auf denselben Kündigungsgrund aus.
Die Berufungsinstanz darf nicht inhaltlich neu über bereits rechtskräftig oder durch Vergleich erledigte Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X
sowie die Richterinnen am Landgericht X und X
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 28. April 1999 - Az.: 51 C 15785/97 -abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Ansicht von Amtsgericht und Kläger ist eine erneute Überprüfung des in der Kündigung vom 26.09.1994 als Kündigungsgrund aufgeführten Eigenbedarfs ausgeschlossen und damit kann auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs schon dem Grunde nach nicht bestehen.
Zwischen den Parteien wurde über die Berechtigung des geltend gemachten Eigenbedarfs ein Rechtsstreit unter dem Az.: 55 C 2234/95 vor dem Amtsgericht Düsseldorf geführt, in dem der Kläger erstinstanzlich unterlag. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Kläger war - wegen der unmittelbar bevorstehenden Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin X - der Auffassung gewesen, ein Vergleichsangebot mit langer Räumungsfrist dem damaligen Kläger und jetzigen Beklagten machen zu sollen. Die Parteien beendeten damals den Rechtsstreit mit diesem Vergleich und zwar in einem Prozeß, in dem ausschließlich über die Berechtigung