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Landgericht Düsseldorf·21 S 214/06·24.01.2007

Berufung: Rückzahlung von €1.100 für Einbauschränke/Laminat abgewiesen

ZivilrechtMietrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung von €1.100, die sie an Vormieter für Einbauschränke und Laminat gezahlt hatte. Zentrale Frage war, ob der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet ist oder die Zahlung als Mietsicherheit gilt. Das Landgericht bestätigt die Abweisung: Es fehlt an beweisbaren Verpflichtungstatbeständen und der Mietvertrag begründet keinen Rückzahlungsanspruch. Die Übertragung der Einbauschränke als Sicherheit schließt Anspruch nach §551 BGB aus.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung von €1.100 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungsinstanz ist an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen in Zweifel ziehen (§ 529 ZPO).

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Der Anspruch auf Rückzahlung einer an Vormieter geleisteten Zahlung setzt voraus, dass ein Rückzahlungsversprechen des Mieters oder ein vertraglicher Anspruch nachgewiesen ist; bloße Bruchstücke von Gesprächen reichen hierfür nicht aus.

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§ 551 BGB (Verzinsung und Rückzahlung der Kaution) bezieht sich auf Geldkautionen; die Vorschrift findet keine Anwendung auf die Übertragung von Sachen als Mietsicherheit, sodass daraus kein Anspruch auf Verzinsung oder Rückzahlung in Geld entsteht.

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Die Vereinbarung, statt einer Barkaution Gegenstände zur Sicherung zu übereignen, ist grundsätzlich zulässig und verletzt nicht ohne weiteres das Gebot von Treu und Glauben, sofern dem Mieter durch die Vereinbarung kein unzumutbarer Nachteil entsteht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 551 Abs. 2 BGB§ 551 Abs. 3 BGB

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. April 2006 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts Düsseldorf – 20 C 12742/05 – wird zurückgewie-sen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Gründe

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I.

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Die Klägerin begehrt vom Beklagten nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses die Zahlung von € 1.100,00. Diesen Betrag hatte sie zu Beginn des Mietverhältnisses an die Vormieter als Abstand für von diesen eingebaute Schränke und verlegtes Laminat gezahlt. Die Einbauschränke dienten in der Folgezeit als Mietsicherheit. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es davon ausgegangen ist, dass der Beklagte sich weder im Mietvertrag noch nachträglich zu einer Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel weiter verfolgt. Von der Darstellung tatsächlicher Feststellung im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO), die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von € 1.100,00. Auf die sorgsam begründeten und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts, die sich die Kammer zu eigen macht, wird zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit verwiesen. Das Berufungsvorbringen gibt jedoch noch Anlass zu nachstehenden Ausführungen.

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Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sich der Beklagte ihr gegenüber bei der Wohnungsübergabe am 25. Juni 2006 zur Zahlung von € 1.100,00 verpflichtet hat. Die Klägerin greift zwar die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung mit der Berufung an, jedoch ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor, denn weder stehen die protokollierten Aussagen der Zeuginnen xxx und xxx im Widerspruch zu den Urteilsgründen noch hat das Amtsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstoßen. Insbesondere liegt entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung kein Verstoß gegen Auslegungsregeln vor.

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Das Amtsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es den Aussagen der Zeuginnen nicht entnehmen konnte, ob der Beklagte sich überhaupt zu einer Zahlung von € 1.100,00 gegenüber der Klägerin verpflichtet habe oder von diesem Betrag nur im Zusammenhang mit der erfolgreichen Nachvermietung der Wohnung gesprochen worden sei. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, weil beide Zeuginnen einräumen, jeweils nur Fragmente der Unterhaltung zwischen dem Beklagten und der Klägerin mitbekommen zu haben. Damit bleibt der nähere Zusammenhang, in den das Bruchstück der Unterhaltung einzupassen ist, völlig offen. Es ist im Gegenteil unzulässig, ein solches gleichsam nach der Rosinentheorie als Hauptregelungsgehalt der Unterhaltung zu werten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Auf eine Auslegung der vom Amtsgericht so schon nicht festgestellten Willenserklärung kommt es mithin ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Beklagte dann den Vorbehalt hinsichtlich der vermeintlich grundsätzlichen übernommenen Zahlungsverpflichtung beweisen müsste.

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Wie das Amtsgericht zudem zutreffend ausgeführt hat, folgt auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag kein Zahlungsanspruch hinsichtlich der von der Klägerin an die Vormieter geleisteten € 1.100,00. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus ergänzender Vertragsauslegung. Für eine solche ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein Raum. Denn der Vertrag weist keine Regelungslücke auf. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Regelungen der §§ 21, 24 des in Rede stehenden Mietvertrages nicht unwirksam.

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Diese Regelungen stellen keine nach § 551 Abs. 4 BGB unzulässige Umgehung des § 551 Abs. 2 und 3 BGB dar, denn der Beklagte hat das vermeintliche Recht der Klägerin auf Verzinsung und Rückzahlung einer Mietsicherheit nicht umgangen. Vielmehr haben die Parteien in zulässiger – wenn auch in der Rechtspraxis nicht häufigen – Weise vereinbart, dass statt einer in Geld zu leistenden Mietsicherheit insoweit ein Gegenstand zur Sicherung übereignet wurde (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 551 Rdnr. 34). Denknotwendig sind daher die Vorschriften des § 551 Abs. 2 und 3 BGB auf diese Art der Mietkaution nicht anzuwenden, weil sich schon nach dem Gesetzeswortlaut nur auf den häufigeren Fall der Barkaution beziehen (vgl. hierzu auch Blank, a.a.O., Rdnr. 35). Nach der gesetzlichen Konzeption hat der Mieter nur das Recht auf Verzinsung und Rückzahlung, wenn er eine Geldleistung an den Vermieter erbracht hat. Dies hat die Klägerin hier jedoch unstreitig nicht getan, der Beklagte hat zu keinen Zeitpunkt diesbezüglich Geldleistungen von der Klägerin erhalten. Sie hat vielmehr für den Kaufpreis von € 1.100,00 von den Vormietern den Laminatboden und die Einbauschränke erworben, wobei sie letztere an den Beklagten zur (Miet-)Sicherheit übereignet hat. Diese Mietsicherheit ist weder einer Rückzahlung noch einer Verzinsung überhaupt zugänglich.

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Durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung ist die Klägerin auch nicht unter Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben gegenüber dem Beklagten benachteiligt worden. Dies kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass sich die Erwartung der Klägerin, nach Beendigung des Mietverhältnisses € 1.100,00 vom Vermieter oder Nachmieter zu erhalten, bislang nicht bestätigt hat.

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Es ist schon nicht unbillig, dass der Beklagte den Vormietern zum Gefallen den Abschluss des Mietvertrages mit der Klägerin von einer Einigung über den Erwerb der Gegenstände abhängig gemacht hat. Dies ist Ausfluss der Privatautonomie. Wenn die Klägerin unter diesen Bedingungen den Mietvertrag nicht hätte schließen wollen, dann hätte sie es lassen müssen. Zudem hat der Beklagte damit keinen unzumutbaren Druck auf die Klägerin ausgeübt. Zum einen hat die Klägerin keine zusätzliche Kaution in Geld zahlen müssen. Zum anderen hat die Klägerin für den von ihr geleisteten Betrag einen Gegenwert erhalten, denn sie ist Eigentümerin der Wandschränke und des verlegten Laminats geworden. Die Klägerin ist dem Vortrag des Beklagten, dass diese Gegenstände ohne Zerstörung aus der in Rede stehenden Wohnung entfernt werden können, nicht ausreichend entgegen getreten, so dass diese als Scheinbestandteile i.S.d. § 95 BGB nicht ins Eigentum des Beklagten übergangen sind. Dass sie diese teilweise dem Beklagten zur Sicherung übereignet hatte, steht dem nicht entgegen, zumal der Sicherungszweck zwischenzeitlich entfallen ist und schon in § 24 des Mietvertrages ausreichend deutlich wird, dass der Klägerin die Wegnahme dieser Gegenstände freisteht. Ob der seinerzeit gezahlte Kaufpreis in Höhe von € 1.100,00 angemessen war, kann dahinstehen, da nicht erkennbar ist, dass der Beklagte Einfluss auf die Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und den Vormietern genommen hat.

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Dass die Beklagte als Eigentümerin das Risiko für den Werteverlust und das Verwendungsrisiko trägt, entspricht der gesetzlichen Grundkonzeption der Privatautonomie und stellt keine unbillige Härte für sie da. Zudem kann sie die in Rede stehenden Gegenstände aus der Wohnung entfernen und verwerten, auch hat es ihr angesichts des diesbezüglichen Angebots des Beklagten freigestanden, ihrerseits mit ihren Nachmietern eine entsprechende Regelung über den Weiterverkauf zu treffen um so einen Erlös zu erzielen. Diese Umstände waren der Klägerin schon vor Abschluss des Mietvertrages bekannt. Von einer Schutzlosigkeit der Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Erst Recht hatte sie keinen Anlass darauf zu vertrauen, dass der Beklagte ihr den Kaufpreis nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstatten würde, zumal dieser weder das Geld erhalten noch die Gegenstände nach Beendigung des Mietverhältnisses zu Eigentum erworben hatte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert der Berufung: € 1.100,00