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Landgericht Düsseldorf·21 S 206/11·02.05.2012

Berufung wegen Rückzahlung Werklohn und Schadensersatz nach Notöffnung teilweise stattgegeben

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Rückzahlung überhöhter Werklohnforderungen und Schadensersatz wegen unsachgemäßer Notöffnung eines Haustürschlosses. Das Landgericht hielt Teile des Versäumnisurteils aufrecht, hob den Rest auf und gab der Berufung nur teilweise statt. Es verneinte weitergehende Ansprüche aus §812 BGB, sprach jedoch Schadensersatz nach §§634 Nr.4, 280 BGB in Höhe von 345,56 € zu. Die Entscheidung stützt sich auf Gutachten, Schätzung nach §287 ZPO und eine Beschränkung erstattungsfähiger Positionen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Schadensersatz i.H.v. 345,56 € zugesprochen; sonstige Rückzahlungsansprüche abgewiesen bzw. Versäumnisurteil insoweit aufgehoben/teilweise bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kammer ist an die entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nach §529 Abs.1 Nr.1 ZPO gebunden, sofern keine berechtigten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

2

Bei der Schätzung des üblichen Werklohns nach §287 Abs.1 ZPO kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände von Gutachten abweichen und auch besondere Einsatzpauschalen (z. B. für 24‑Stunden‑Dienste) berücksichtigen.

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Eine Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag begründet Schadensersatz nach §§634 Nr.4, 280 Abs.1 BGB, wenn die Leistung durch unsachgemäße Ausführung (hier: überdimensionierter Durchbruch) die Sache beschädigt.

4

Nach §249 Abs.2 Satz1 BGB sind nur die zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten zu ersetzen; grundsätzlich sind nur erforderliche, nicht luxuriöse Ausführungen zu ersetzen, und die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer ist erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO§ 812 Abs. 1 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 632 Abs. 2 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO§ 634 Nr. 4 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss - 21 C 1408/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 582,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 57 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis. Diese werden der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um Rückzahlung überhöhten Werklohns und um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Notöffnung eines Haustürschlosses.

4

Die Kläger haben erstinstanzlich zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 1.013,53 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,64 € nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Auf Antrag der Kläger hat das Amtsgericht am 26.10.2009 ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.11.2009 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

6

Mit Urteil vom 08.04.2011 hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 236,92 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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Mit der Berufung begehen die Kläger die Zahlung weiterer 776,61 € nebst Zinsen.

8

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

10

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

11

In der Sache selbst hat die Berufung nur in Höhe von 345,56 € Erfolg.

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1.

13

Über den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 236,92 € hinaus steht den Klägern kein weitergehender Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB zu.

14

Die Kammer ist vorliegend gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, da Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen nicht bestehen. Die vom Amtsgericht vorgenommene Ermittlung des angemessenen und üblichen Werklohns beruht nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Amtsgericht das Sachverständigengutachten auch nicht unzutreffend gewürdigt.

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Das Amtsgericht hat sich bei der Ermittlung des üblichen Entgelts im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB für die Notöffnung eines Haustürschlosses im Rahmen des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens gehalten. Es hat sich hierbei an den von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträgen und an den Ausführungen des Sachverständigen orientiert und umfassend dargelegt, aus welchen Gründen es die einzelnen Positionen und Beträge als angemessen erachtet. Die Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Das Amtsgericht war hierbei gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände auch befugt, von den im Gutachten als angemessen betrachteten Beträgen abzuweichen. Insbesondere hat das Amtsgericht die von ihm als angemessen bewertete Einsatzpauschale in Höhe von 120,00 € damit begründet, dass die Beklagte einen 24-Stunden-Schlüsseldienst betreibt und daher auch die kostenintensiven Abend- und Nachstunden einzukalkulieren sind.

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Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.03.2012 darauf hingewiesen hat, dass der geschäftsführende Vorstand des Verbandes D. mit der Geschäftsführung der Beklagten identisch sei, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten an den Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall orientiert, nicht an Beträgen des Verbandes D.

17

2.

18

Die Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 345,56 € aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.

19

a.

20

Es liegt eine Pflichtverletzung des Beklagten aus dem Werkvertrag vor. Der Beklagte hat ein mangelhaftes Werk hergestellt, weil er die Tür durch unsachgemäße Öffnung des Türschlosses beschädigt hat.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat der Beklagte den im Rahmen der Notöffnung vorgenommenen Durchbruch im Holztürblatt nicht fachgerecht erstellt. Insbesondere war ein Durchbruch in der aus den Fotos ersichtlichen Größe nicht notwendig.

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Die Kammer folgt hier den Feststellungen des Sachverständigen. Dieser hat in seinem Gutachten für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, wie im Falle eines wie vorliegend gegebenen Riegelbruchs vorzugehen ist. Hierbei hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass ein fachlich richtig erstellter Durchbruch in Türblatt und Schlosskasten maximal 30 x 30 mm groß sei. Diese Öffnung könne von jedem im Handel erhältlichen Beschlag mit einem Langsschild abgedeckt werden. Nach Montage eines neuen Sicherheitsbeschlages sollen von der Notöffnung keine Spuren ersichtlich bleiben. Allein der Umstand, dass dem Sachverständigen der Zustand der Tür vor der Notöffnung nicht bekannt war und der Zustand nach der Notöffnung verändert wurde, begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen. Der Sachverständige hat seine zutreffenden Feststellungen anhand der Darstellungen in der Gerichtsakte sowie der darin enthaltenen Fotos getroffen.

23

b.

24

Die Höhe des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO anhand der von den Klägern vorgelegten Rechnung der Firma E. vom 10.11.2009 (Bl. 45 d.A.) und der vom Sachverständigen als angemessen bewerteten Beträge auf 345,56 €.

25

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, sind alle nachträglichen, kaschierenden Reparaturarbeiten an dem Türschloss als notwendig anzusehen. Diese bestehen darin, ein neues Türschloss in die Haustür einzubauen, das den überdimensionierten Durchbruch von der Notöffnung verdeckt.

26

Erstattungsfähig sind nach Auffassung der Kammer die Kosten für ein Einsteckschloss und ein Sicherheitsbeschlag, jedoch jeweils nur in einfacher Ausführung, da das ursprüngliche Türschloss keine Mehrfachverriegelung aufwies. Der Einbau eines neuen Einsteckschlosses und eines neuen Sicherheitsbeschlages war erforderlich, da es sich bei dem von dem Beklagten eingebauten Schloss und Beschlag nach den Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Anhörung, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, lediglich um Provisorien handelte. Für ein einfaches Schloss ist ein Betrag in Höhe von 45,00 € und für einen einfachen Sicherheitsbeschlag ein Betrag in Höhe von 50,00 € in Ansatz zu bringen. Der Sachverständige hat sich in seiner ergänzenden Anhörung insoweit auf die in seinem Gutachten in Ansatz gebrachten Preise bezogen. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung ausführen, die Mehrkosten für eine Mehrfachverriegelung würden allenfalls 30,00 € betragen, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Schätzung der Mehrkosten, die durch die Feststellungen des Sachverständigen widerlegt ist.

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Erstattungsfähig sind zudem die Montagekosten in Höhe von 179,84 € sowie die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 15,55 €.

28

Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 290,39 €. Hinzu kommt die von den Klägern geltend gemachte Mehrwertsteuer, allerdings nur in Höhe von 55,17 €. Die Mehrwertsteuer ist vorliegend zu ersetzen, da sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 26). Die Kläger haben mit Schriftsätzen vom 30.11.2009 und vom 01.12.2010 vorgetragen, dass die Firma E. das Türschloss repariert hat. Zugleich haben sie eine Rechnung vom 10.11.2009 vorgelegt (Bl. 66 d.A.).

29

Die Kosten für einen Profilzylinder sind nach Auffassung der Kammer hingegen nicht zu erstatten, da diese nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs.2 Satz 1 BGB sind. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Anhörung ausgeführt, dass es sich bei dem vom Beklagten eingebauten Zylinder nicht um ein Provisorium handelte. Demgemäß sind auch die in Rechnung gestellten Kosten für zwei weitere Schlüssel nicht zu erstatten.

30

c.

31

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, wobei Verzugsbeginn der 01.09.2009 war. Die Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2009 aufgefordert, die geltend gemachten Ansprüche bis zum 31.08.2009 zu begleichen.

32

III.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

36

Streitwert 1. Instanz: 1.013,53 €

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Streitwert 2. Instanz: 776,61 €

38

A. Vorsitzender Richter am LandgerichtFrau Richterin am Landgericht B. ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Wernscheid. Vors. Richter am LG.C. Richterin