Klage wegen Obliegenheitsverletzung nach Trunkenheitsfahrt: Zahlung von 5.000 € zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte von der Beklagten 5.000 € aus einem Kfz-Versicherungsvertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung infolge einer Trunkenheitsfahrt. Das Landgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 5.000 € verurteilt. Die Kammer ging von grober Fahrlässigkeit der Fahrerin aus und sah die Vermutung durch das vorgelegte Gutachten nicht widerlegt. Eine behauptete Unterschreitung von 1,1 ‰ wurde nicht bewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von insgesamt 5.000 € nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Trunkenheitsfahrt, die absolute Fahruntauglichkeit begründet, wird regelmäßig die Vermutung grober Fahrlässigkeit zugunsten des Versicherers begründet.
Die versicherungsrechtliche Haftung wegen Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass der Versicherte das Fahrzeug trotz Fahruntauglichkeit geführt hat; dies begründet einen Regressanspruch des Versicherers gegen den Versicherten.
Die Vermutung der groben Fahrlässigkeit kann nur durch substantiierten Gegenbeweis entkräftet werden; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn ein wissenschaftliches Gutachten die Vermutung stützt.
Ein behauptetes Augenblicksversagen steht einer Feststellung grober Fahrlässigkeit nicht entgegen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit vorliegen und nicht widerlegt sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung von 5.000,00 Euro aufgrund einer Obliegenheitsverletzung aus dem Kfz-Versicherungsvertrag (Trunkenheitsfahrt) in Höhe von 5.000,00 Euro begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 4.000,00 Euro stattgegeben, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2011 ihre Berufung zurückgenommen.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung weiterer 1.000,00 Euro weiter.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Beklagte ist gemäß der Abschnitte D 2.1, D 3.1 und D 3.3 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB zur Zahlung weiterer 1.000,00 Euro an die Klägerin verpflichtet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund der vorgenannten Normen ein Regressanspruch in Höhe von 5.000,00 Euro insgesamt zu. Die Beklagte hat den Unfall am 15. März 2008 im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit verursacht. Ihr ist eine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Diese wird vermutet, da sie im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl sie in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen (vgl. Hess/Burmann in NZV 2009, 8 f). Sie selbst trägt vor, dass sie am Unfalltag am Mittag – Unfallzeit 12.30 Uhr – Alkohol in Form eines sogenannten Sturztrunkes zu sich genommen habe. Sie hat die aufgrund des Beweises des ersten Anscheins gegen sie sprechende Vermutung nicht zu widerlegen vermocht. Ihre Behauptung, zum Unfallzeitpunkt habe sie über eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille verfügt, hat sie nicht zu beweisen vermocht. Gegen diese ihre Behauptung sprechen nicht nur die Angaben in dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut vom 15. März 2008. Der Umstand, dass die Blutabnahme erst 1 ½ Stunden nach Verursachung des Unfalles erfolgt ist, ist ohne Belang. Denn aufgrund der Ausführungen im wissenschaftlichen Gutachten über die Blutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt vom 11. August 2010 der D., E. und F. ist zu entnehmen, dass aufgrund der Anknüpfungstatsachen keine stichhaltigen Hinweise dafür gefunden werden konnten, dass die Beklagte zum Vorfallszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille aufgewiesen hat. Aufgrund dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine 1,1 Promille unterschreitende Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hat. Da die objektiven Merkmale des Schuldvorwurfs der groben Fahrlässigkeit gegeben sind, ist nach Aufassung der Kammer die Frage, ob ein Augenblicksversagen vorgelegen hat, nicht zu diskutieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Augenblicksversagen allein kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn deren objektive Merkmale gegeben sind (BGH, NZV 1992, 402). Dass die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit vorliegen, wird – wie vorstehend ausgeführt – vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 516 Abs. 3, 209 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert
a) für die 1. Instanz: 5.000,00 Euro
b) bis 10. März 2011: 5.000,00 Euro
c) ab 10. März 2011: 1.000,00 Euro.
A. B. C.