Berufung gegen Nachzahlung von Nebenkosten: Verwaltungspauschale als zulässig bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, mit dem sie zur Nachzahlung von Nebenkosten für 1992/93 verurteilt wurden. Streitpunkt waren eine monatliche Verwaltungspauschale von 20 DM und Porto von 1,80 DM; letzteres wurde zurückgenommen. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung nach § 535 BGB und hielt die vertraglich vereinbarte Pauschale für zulässig, da sie als gesonderte, der Grundmiete zugeordnete Zahlung ausgewiesen war. Die Nebenkostenabrechnungen waren nachvollziehbar und nicht substantiiert angegriffen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Nachforderung von Nebenkosten wurde abgewiesen; vertragliche Verwaltungspauschale von 20 DM/Monat ist durchsetzbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Mietvertrag ausdrücklich als gesonderte Verwaltungspauschale ausgewiesene feste Zahlung ist zulässig und durchsetzbar, sofern sie eindeutig der Grundmiete zuzuordnen ist und die Vertragsfreiheit nichts entgegensteht.
Eine als feste Pauschale vereinbarte Verwaltungskostenposition gehört nicht zu den in der Zweiten Berechnungsverordnung erfassten Betriebskosten, wenn sie dort nicht aufgeführt ist.
Nebenkostenabrechnungen sind wirksam, wenn sie schlüssig und nachvollziehbar sind; bloße pauschale Angriffe des Mieters ohne konkrete Substantiierung genügen nicht zur Unwirksamkeit.
Eine Aufrechnung ist nur dann wirksam, wenn die Gegenforderung besteht, fällig und gegenüber dem Anspruchshaber hinreichend geltend gemacht und substantiiert ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am
20. Februar 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -Az: 51 C #####/#### wird soweit die Klage nicht in Höhe von DM 1,80 zurückgenommen worden ist zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten gemäß § 535 BGB zur Nachzahlung von Nebenkosten für die Jahre 1992 und 1993 verurteilt, die Aufrechnungserklärung der Beklagten hat die Klageforderung auch nicht teilweise untergehen lassen.
Konkret haben die Beklagten die Nebenkostenabrechnungen nur insoweit angegriffen, als Verwalterkosten in Höhe von 20,--DM monatlich berechnet worden waren sowie hinsichtlich 1,80 DM Portokosten. Zur letzteren Position hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Die Kosten für die Verwaltung in Höhe von 20,--DM monatlich und 240,--DM jährlich haben die Beklagten hingegen zu tragen, denn diese Position haben sie im Mietvertrag neben der Nettomiete vereinbart. Unter der laufenden Nr. 20 des Vertrages vom 7. November 1986 haben die Parteien vereinbart, daß neben der Grundmiete, der Garagenmiete und einer Nebenkostenvorauszahlung und somit zuzüglich zur Miete von DM 1.380,-- ein weiterer Betrag für Verwaltungsposten in Höhe von DM 20,- je Monat zu entrichten sind. Dieser Betrag ist weder in den Nebenkosten gem. § 27 der 2. Berechnungsverordnung aufgeführt noch erhöht dieser Betrag die Nettomiete über die
ortsübliche Vergleichsmiete hinaus. Eine solche feste Pauschale darf im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart werden (vergl. Fischer-Dieskau § 546 Anm. 8. 2.; Geldmacher in DWW 11/94 m.w.N.). Sind nämlich -wie vorliegend -die Verwaltungskosten als fester Betrag ausgewiesen und aufgrund ihrer Stellung im Vertragstext eindeutig der Grundmiete, und nicht etwa den Betriebskosten zuzuordnen. so ist diese Vereinbarung im Rahmen der bestehenden Vertragsfreiheit nicht zu beanstanden.
Im übrigen sind die Nebenkostenabrechnungen in sich schlüssig, nachvollziehbar und insbesondere auch von den Beklagten nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 269 Aos. 3 ZPO.
Streitwert: 1.890.30 DM