Berufung zurückgewiesen: Kautionsrückzahlung bestätigt, §12 Mietvertrag als AGB unwirksam
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf weist die Berufung des Beklagten zurück und bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsguthabens und überzahlter Miete nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 812 BGB) hat. Eine erklärte Aufrechnung des Beklagten greift nicht durch. § 12 des Mietvertrags ist keine Individualvereinbarung, sondern AGB und somit unwirksam. Ersatzansprüche des Beklagten für nicht durchgeführte Endrenovierung oder Mietausfall wurden nicht festgestellt.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Anspruch auf Kautionsrückzahlung bestätigt, Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann ein Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsguthabens bestehen, wenn ein Rechtsgrund für die Einbehaltung nicht mehr fortbesteht (vgl. § 812 BGB).
Eine vom Anspruchsgegner erklärte Aufrechnung ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen der Aufrechnung substantiiert dargetan und nachgewiesen werden.
Eine Vertragsklausel gilt nicht als individuell ausgehandelt, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB nicht konkret zur Disposition gestellt und dem Vertragspartner reale Mitgestaltungsmöglichkeiten eingeräumt hat.
Schadensersatzansprüche wegen behaupteter farblicher Gestaltungen oder Mangelfolgen setzen schlüssigen Vortrag voraus; bloße Geschmacksabweichungen begründen keinen Ersatzanspruch.
Mietausfallschäden sind nur bei schlüssig dargelegtem und rechtlich begründetem Ersatzanspruch zu ersetzen.
Tenor
In den Rechtsstreit
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2002
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. März 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf- 20 C 11612/00 -wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.
Rubrum
Entscheidunqsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht der Klage auf Rückzahlung des Kautionsguthabens nach Beendigung des Mietverhältnisses und der überzahlten Miete für Januar 2000 (§ 812 BGB) stattgegeben. Der Anspruch der Klägerin ist nicht infolge der seitens des Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtdurchführung der Endrenovierung gegen die Klägerin nicht zu. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich die Kammer zu Eigen macht, um Wiederholungen zu vermeiden, ausgeführt, daß § 12 des Mietvertrages keine Individualvereinbarung darstellt. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Vereinbarung. Denn auch zweitinstanzlich hat der Beklagte das Vorliegen einer Individualvereinbarung nicht schlüssig dargetan. Selbst wenn die Vormieterin die Klägerin darauf hingewiesen haben sollte, daß diese die Bestimmung bezüglich des Zustandes von Wänden - pp. - übernehme, so hat das nicht zur Folge, daß die Regelung in § 12 des Mietvertrages individuell ausgehandelt worden ist. Die Vormieterin ist nicht Vertragspartei und auch nicht - jedenfalls behauptet der Beklagte dies nicht - als seine Vertreterin aufgetreten. Darüber hinaus fehlt es auch an der Angabe, wann dieser Hinweis konkret erfolgt sein soll.
Soweit der Beklagte vorträgt, dieser Umstand sei auch im Einzelnen mit der Klägerin besprochen und eingehend erörtert worden, reicht auch dies nicht, um in § 12 des Mietvertrages eine Individualvereinbarung zu sehen. Denn dass der gesetzesfremde Inhalt der Regelung der Klägerin vor Augen geführt und zur Disposition gestellt worden ist, wird nicht nachvollziehbar vorgetragen. Zum Einen fehlt es schon an der Angabe eines Datums bzw. des Anlasses, wann dieses Gespräch und insbesondere zwischen wem es stattgefunden haben soll. Zum anderen reicht es nicht darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Regelung handele, "die von dem normalen Vertragstext abweiche und deshalb handschriftlich zugesetzt werde", da auf die Abweichung von gesetzlichen Regelungen hinzuweisen ist und diese zur Disposition gestellt werden muß. Ein Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln; der Verwender muß den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen, d. h. der Vertragspartner muß die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, die Klägerin sei im Einzelnen darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei um eine individuelle Regelung handele, die von dem normalen Vertragstext abweiche und deshalb handschriftlich zugesetzt werde. Mit ihr seien insbesondere auch Vor- und Nachteile dieser Regelung erörtert worden, insbesondere sei sie auch bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen worden, dass dies auch Vorteile zu ihren Gunsten ergebe, da hierdurch keinerlei Streit über einzelne Geschmacks- oder Zustandsfragen auftreten könnten. In welcher Form Vor-und Nachteile der Regelung erörtert worden sind und welche Möglichkeiten die Klägerin zur Einbringung ihrer Vorstellungen gehabt haben soll, hat der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist § 12 des Mietvertrages unwirksam. Darauf hat das Amtsgericht unter Hinweis auf Zitate in Rechtsprechung und herrschender Meinung zutreffend hingewiesen. Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu Eigen und verweist auf diese, um Wiederholungen zu vermeiden.
Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten besteht auch nicht aufgrund der behaupteten farblichen Gestaltung der Wände durch die Klägerin. Diese Gestaltung ist grundsätzlich Sache des Mieters (vgl. Sternel, Mietrecht, II 410). Dass die farbliche Gestaltung eine Extremgestaltung darstellt, hat der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Denn dass die Dekoration jenseits von allen Geschmacksfragen für einen künftigen Bewohner unzumutbar ist, kann dem Vortrag des Beklagten nicht entnommen werden.
Inwieweit die behaupteten Absprachen zwischen der Vormieterin und der Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der Kaution veranlaßt haben sollen, ist für den zur Entscheidung stehenden Fall ohne Relevanz. Denn die Rückzahlung der Kaution in dem Mietverhältnis X erfolgte auf Grund der Beendigung des Mietverhältnisses. Dass Schadensersatzansprüche gegen die Vormieterin bestanden haben sollen, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Mietausfallschaden für den Monat Januar 2000 kann der Beklagte nicht erstattet verlangen. Die Kammer verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts und macht sich diese zu Eigen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 543 Abs. 1 ZPO n.F.