Berufung: 'Verwertungserlös' nach § 171 InsO als Bruttoerlös
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich in der Berufung gegen die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts. Streitgegenstand ist die Auslegung des Begriffs 'Verwertungserlös' für die Bemessung der Feststellungskosten nach § 171 InsO. Das Landgericht bestätigt, dass 'Verwertungserlös' Bruttoerlös bedeutet; die Auslegung stützt sich auf den Regierungsentwurf und den Zweck der InsO. Eine Verletzung von Art. 3 GG liegt nicht vor.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde abgewiesen; Anspruch des Klägers bestätigt, Verwertungserlös als Bruttoerlös anzusetzen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung der Feststellungskosten nach § 171 Abs. 1 InsO ist der Begriff 'Verwertungserlös' als Bruttoverwertungserlös zu verstehen.
Bei offenem Wortlaut kann die Gesetzesbegründung (hier der Regierungsentwurf) für die Auslegung herangezogen werden und gibt im Zweifel den Willen des Gesetzgebers wieder.
Die Auslegung einer Vorschrift ist im Rahmen ihrer teleologischen Betrachtung an Zielsetzungen der Insolvenzordnung (z. B. Erhöhung der Liquidität der Masse) zu messen.
Eine unterschiedliche wirtschaftliche Belastung infolge von Vorsteuerabzugsberechtigung begründet keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG), wenn die Beteiligung aller Gläubiger prozentual gleich erfolgt und Unterschiede steuerlich mittelbar sind.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5.3.2003 – 55 C 16706/02 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Rubrum
I.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. .1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren nach einer Abweisung der Klage weiter.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft, da das Amtsgericht die Prüfung im Urteil zugelassen hat, § 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,171 Abs. 1 InsO. Gemäß § 171 Abs. 1 Satz InsO sind die Feststellungskosten mit 4 % des Verwertungserlöses anzusetzen.
Auch die Kammer geht im Einklang mit der im amtsgerichtlichen Urteil zitierten herrschenden Kommentarliteratur davon aus, dass unter Verwertungserlös im Sinne § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO der Bruttoverwertungserlös zu verstehen ist. Dies ergibt sich durch Auslegung der Vorschrift. Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift offen. Denn dieser spricht nur vom Verwertungserlös, worunter begrifflich sowohl der Brutto- wie auch der Nettoerlös fällt. Doch ergibt die historische Auslegung, dass Verwertungserlös den Bruttoerlös meint. Das Amtsgericht weist zu Recht auf die Begründung des Regierungsentwurfs, in welchem der Verwertungserlös als Bruttoerlös definiert ist (BT-Drucksache 12/2443, S. 181). Eine andere Auslegung würde deshalb dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insbesondere davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Verwertungserlös bewußt Im Sinne des Bruttoerlöses verstanden wissen wollte, da anderenfalls der Begriff in dem Regierungsentwurf keine Verwendung gefunden hätte. Es darf insoweit unterstellt werden, dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen Brutto- und Nettoerlös bekannt war.
Das Amtsgericht hat überdies plausibel ausgeführt, dass diese Auslegung auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift bzw. der der Schaffung der Insolvenzordnung zugrundeliegenden Zielvorstellung des Gesetzgebers, die Liquidität der Masse zu verbessern, in Einklang steht, da die Masse bei Vorsteuerabzugsberechtigung des InsoIvenzschuldners bzw. des Insolvenzverwalters erhöht wird.
In dieser Berechnungsweise liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Verstoß gegen den in Art. 3 GG normierten Gleichbehandlungsgebots vor. Insoweit ist schon zweifelhaft, inwieweit die vorgenommene Auslegung einer grundrechtlichen Prüfung standhalten muss, da die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers den Staat konzipiert sind und daher im Privatrecht allenfalls mittelbar, etwa bei der Auslegung von Generalklauseln, wirken. Jedenfalls verstößt die Auslegung des Verwertungserlöses als Bruttoerlös nicht gegen Art. 3 GG, da -und auch hierauf weist das Amtsgericht zu Recht hin- jeder Gläubiger den gleichen prozentualen Anteil trägt. Dass es hierbei in Abhängigkeit von der Frage einer Vorsteuerabzugsberechtigung zu unterschiedlichen Belastungen kommen kann, ist eine mittelbare, auf steuerlichen Gründen beruhende Auswirkung und damit keine zielgerichtete, einen Grundrechtsverstoß rechtfertigende Ungleichbehandlung.
Letztlich liegen den Argumenten der Beklagten rechtspolitische Erwägungen zugrunde, die angesichts des in dem Regierungsentwurfs zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers, den Verwertungserlös als Bruttoerlös zu verstehen, keine andere Auslegung zu rechtfertigen vermögen.
Im Übrigen nimmt die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: 440,64 Euro