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Landgericht Düsseldorf·21 S 142/07·28.05.2008

Haftung des Sachverständigen für zu niedrige Restwertbewertung – 2.700 EUR

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Sachverständigen Schadensersatz wegen einer zu niedrig angesetzten Restwertbewertung eines Unfallfahrzeugs. Zentral ist, ob die Haftpflichtversicherung als Dritte aus dem Gutachtervertrag Ersatz verlangen kann und ob ein Mitverschulden anzurechnen ist. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 2.700 EUR, weil das Gutachten mangelhaft war und kein Mitverschulden vorlag.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 2.700 EUR nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine regulierende Haftpflichtversicherung kann gegenüber dem Sachverständigen Schadensersatz aus einem Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend machen.

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Ein Sachverständigengutachten ist im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB mangelhaft, wenn die Restwertermittlung auf unzureichender Marktgrundlage beruht; zur pflichtgemäßen Bewertung sind grundsätzlich drei, mindestens jedoch zwei Angebote heranzuziehen.

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Erzielt der Geschädigte den Restwert durch Verkauf zum vom Gutachter bestimmten Betrag, kann die regulierende Versicherung diesen erzielten Betrag der Schadensberechnung zugrunde legen; ein Mitverschulden des Regulators ist nur anzunehmen, wenn beim Geschädigten konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung erkennbar waren.

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Eine Nachfrist zur Nacherfüllung nach § 281 BGB ist entbehrlich, wenn der Schaden bereits eingetreten ist (z. B. durch Verkauf des Fahrzeugs) und Nacherfüllung sinnlos wäre; die Versicherung als Nichtvertragspartnerin kann gegenüber dem Sachverständigen keine Gestaltungsrechte ausüben.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO§ 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB§ 633 Abs. 2 BGB§ 529 Abs. 1 ZPO§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB§ 281 Abs. 2 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf

vom 06.03.2007 - Az. 36 C 10913/05 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2005 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Beklagte.

Gründe

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I.

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Die Klägerin nimmt das beklagte Sachverständigenbüro wegen der nach ihrer Meinung fehlerhaften Restwertbewertung eines Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte bewertete den Restwert eines unfallbeschädigten VW Golf mit Gutachten vom 23.12.2004 mit 800,00 EUR (Bl. 10 d.A.). Auf der Grundlage des Gutachtens regulierte die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden, nachdem der geschädigte Eigentümer das Fahrzeug nach Kenntnisnahme von dem Gutachten für 800,00 EUR am 28.12.2004 (Kaufvertrag Bl. 25 d.A.) verkauft hatte. Die Klägerin hält den im Gutachten angegebenen Restwert für zu niedrig angesetzt und behauptet, es sei ein Restwert von 3.500,00 EUR erzielbar gewesen. Sie beansprucht deshalb Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages von 2.700,00 EUR von der Beklagten. Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 122 ff. d.A.) teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe 1.350,00 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das von der Beklagten erstellte Gutachten sei mangelhaft, weil der Restwert des Unfallfahrzeugs tatsächlich nicht 800,00 EUR, sondern 3.500,00 EUR betragen habe. Allerdings müsse sich die Klägerin ein 50%-iges Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie eine vollständige Regulierung getätigt habe, obwohl sie in diesem Zeitpunkt aufgrund ihr vorliegender höherer Restwertangebote Kenntnis davon gehabt habe, dass ein höherer Restwert zu erzielen gewesen wäre. Gegen das Urteil haben beide Parteien selbständig Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.700,00 EUR, weil sie die Annahme eines Mitverschuldens für rechtsfehlerhaft hält. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren ursprünglichen Klageabweisungsantrag weiter. Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

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Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 634 Nr. 4 i.V.m. 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Höhe der Klageforderung. Die Beklagte hat ihren Auftrag zur Begutachtung des Unfallfahrzeugs und Bewertung des Restwerts mangelhaft erfüllt. Der Gutachtervertrag ist zwar nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern zwischen der Beklagten und dem gegnerischen Unfallgeschädigten geschlossen worden. Die Klägerin kann aber dennoch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Denn der zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständigen geschlossene Gutachtervertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Literatur jedoch ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung (BGH NJW 2001, 514).

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Das von der Beklagten erstellte Gutachten vom 25. Dezember 2004 ist auch mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 2 BGB. Es leidet bereits deshalb an einem Mangel, weil die Beklagte zur Bewertung des Restwerts des Unfallfahrzeugs lediglich ein Angebot eingeholt hat. Erforderlich für die pflichtgemäße Bewertung des Restwerts eines Fahrzeugs ist jedoch grundsätzlich die Zugrundelegung von drei Angeboten, mindestens jedoch von zwei Angeboten (OLG Celle, Schaden-Praxis 2006, 434). Darüber hinaus ist das Gutachten auch deshalb mangelhaft, weil nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme der von der Beklagten ermittelte Restwert von 800,00 EUR zu niedrig angesetzt ist. An diese Feststellungen ist die Kammer grundsätzlich gem. § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Soweit die Beklagte gegen das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen X einwendet, das Gutachten bediene sich unseriöserer Resteverwerter, ist dieser Einwand unsubstantiiert, weil die Beklagte nicht darlegt, woraus sich die angebliche Unseriosität der befragten lokalen Anbieter ergeben soll. Darüber hinaus hat die Beklagte ihr eigenes Gutachten auf das Angebot eines der auch von dem Sachverständigen Valentin befragten Anbieter X gestützt.

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Der Schadensersatzanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Ein Mitverschulden muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Denn die Klägerin war gegenüber dem Unfallgeschädigten zum Ersatz des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs abzüglich des Restwerts verpflichtet, auch wenn ihr selbst im Zeitpunkt der Regulierung höhere Restwertangebote vorlagen. Realisiert der Geschädigte den Restwert, wie hier, durch den Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657; BGH NJW 2005, 3134). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem von der Beklagten ermittelten Restwert in Höhe von 800,00 EUR am 27. Dezember 2004 veräußert hat. Auf die Richtigkeit der Restwertschätzung der Beklagten durfte sich der Geschädigte auch verlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte zur Begründung ihrer Restwertermittlung lediglich ein einziges Angebot herangezogen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich dem Geschädigten Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Restwertschätzung aufdrängen mussten. Der Geschädigte durfte sein Fahrzeug auch unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Gutachten der Beklagten veräußern. Denn als Herr des Restitutionsgeschehens hatte er ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657). Er war deshalb nicht verpflichtet, der Klägerin eine gewisse Zeit einzuräumen, um möglicherweise höhere Restwertangebote einzuholen.

9

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, einem Schadensersatzanspruch stehe entgegen, dass die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB gesetzt habe, kann sie mit dieser Rüge nicht durchdringen. Denn eine Nachfristsetzung war jedenfalls gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Klägerin hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug bereits zum von der Beklagten ermittelten Restwert von 800,00 EUR verkauft hatte, als die Klägerin von der Höhe des Restwertangebots Kenntnis erlangt habe. Somit war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung zu diesem Zeitpunkt sinnlos, weil ein Schaden bereits eingetreten war und die Klägerin zur Regulierung des Schadens auf der Basis des beim Verkauf des Fahrzeugs erzielten Restwerts verpflichtet war. Darüber hinaus war die Klägerin auch nicht berechtigt, der Beklagten eine Nachfrist zur Nachbesserung zu setzen. Denn sie ist zwar über die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen und kann ihren Schaden gegenüber der Beklagten geltend machen. Da sie jedoch nicht Vertragspartnerin der Beklagten ist, kann sie keine Gestaltungsrechte gegenüber der Beklagten ausüben.

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Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch nicht die Vorschrift des § 814 BGB bzw. der Rechtsgedanke dieser Vorschrift entgegen, obwohl der Klägerin bei Vornahme der Regulierung aufgrund eigener Recherche höhere Restwertangebote vorlagen. Gemäß obiger Ausführungen war die Klägerin gegenüber dem Unfallgeschädigten zu einer Regulierung auf Gutachtenbasis verpflichtet war, nachdem der Geschädigte das Fahrzeug bereits zu dem von der Beklagten ermittelten Restwert in Höhe von 800,00 EUR veräußert hatte.

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Soweit die Beklagte schließlich die Richtigkeit des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen X mit ihrer Berufung angreift und insbesondere geltend macht, dass die Autoverwertung X offensichtlich stark divergierende Restwertangebote abgegeben hat, sind diese Einwendungen gem. §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Amtsgericht der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten gesetzt hatte (Bl. 125 d.A.), innerhalb derer die Beklagte ihre Einwendungen gegen das Gutachten hätte erheben müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. §§ 45 Abs. 2, 47 GKG auf 2.700,00 EUR festgesetzt.