Berufung abgewiesen: Haftung für Prämienschaden durch Kaskoversicherungsinanspruchnahme
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten führten Berufung gegen ein Urteil des AG Neuss, das sie zur Zahlung von 50 % des Prämienschadens des Klägers verurteilte. Streitpunkt war, ob der durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandene Rabattverlust ersatzfähig ist. Das Landgericht weist die Berufung zurück und bestätigt die Haftung der Beklagten nach §§ 823, 249 BGB als adäquate Folge des mitverursachten Unfalls. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagten.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Neuss zurückgewiesen; Beklagte zur Zahlung von 50 % des Prämienschadens verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung verursachter Prämienschaden (Rabattverlust) ist nach §§ 823, 249 BGB ersatzfähig, wenn er kausal und adäquat Folge der schädigenden Handlung ist.
Als adäquate Folge einer unerlaubten Handlung kann auch der künftig entstehende erhöhte Versicherungsbeitrag bzw. Rabattverlust angesehen werden, soweit die Inanspruchnahme der Versicherung ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückgeht.
Mitverschulden des Geschädigten schließt den Ersatz eines Prämienschadens nur aus, wenn der Schaden auch bei Wegfall der schädigenden Handlung in gleicher Weise eingetreten wäre.
Mehrere Schädiger haften für den durch den Unfall entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung folgt dem Unterliegen nach § 97 ZPO; der obsiegende Partei werden die Kosten erstattet.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 87 C 6169/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gründe
I.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung weiter.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % des Prämienschadens zu ersetzen, der ihm aufgrund des Verkehrsunfalles vom 9. Mai 2004 durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung künftig entstehen wird. Die Beklagten sind gemäß §§ 823, 249 BGB verpflichtet, dem Kläger den Rabattverlust in der Kaskoversicherung zu ersetzen.
Dieser beruht darauf, dass der Kläger wegen des Schadens an seinem eigenen Pkw seinen Fahrzeugversicherer in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW 1992, 1035, BGHZ 44, 382 (387); BGHZ 66, 398 f.). Es handelt sich auch um eine adäquate Folge der Schädigung. Insbesondere handelt es sich nicht – wie die Beklagten meinen – um einen Schaden, der aufgrund des Mitverschuldens des Klägers sowieso eingetreten ist. Ursächlich für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung war der Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers bei einem von der Beklagten mitverursachten Unfall wegen des Schadens an seinem eigenen Pkw seinen Fahrzeugversicherer in Anspruch genommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 600,-- Euro.
B. C. D.