Berufung teilw. erfolgreich: Erstattung von Anwaltskosten wegen verspäteter Zulassungsbescheinigung II
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Autohändlerin, verlangt Nutzungsausfall und Schadensersatz wegen verspäteter Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach Auktionserwerb. Das LG Düsseldorf sprach ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 EUR zu und wies die übrigen Ansprüche ab. Die Beklagte war vertraglich zur Bereitstellung der Papiere verpflichtet; Nutzungsausfall und Wertminderung wurden mangels schlüssiger Darlegung verneint.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (507,50 EUR) zugesprochen, sonstige Schadensersatzansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Auktionsangebot vereinbarte Frist zur Bereitstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II kann eine konkrete Leistungszeit i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellen; bei Überschreitung gerät der Verpflichtete in Verzug.
Übernimmt ein Auktionshaus im Rahmen der Abwicklung vertragliche Pflichten zur Bereitstellung von Fahrzeugunterlagen, ist es gegenüber dem Erwerber passivlegitimiert und kann wegen Verzögerungen nach den allgemeinen Schadensersatzregeln (§§ 280, 286 BGB) haftbar sein.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung der Herausgabe verzögert erbrachter Unterlagen sind erstattungsfähig; bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann ein Drittel des Fahrzeugwerts als angemessene Grundlage herangezogen werden.
Ansprüche auf Nutzungsausfall oder Wertminderung sind nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn der Kläger konkrete Umstände vorträgt, die einen eigenen Schaden belegen (z.B. fehlende Ersatzfahrzeuge, konkrete Nutzungseinbußen).
Neues bzw. erstinstanzlich nicht ausreichend beachtetes Vorbringen in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt zu lassen.
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 08.04.2014 – Az. 90 C #####/#### – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte verurteilt, an Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 EUR zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, tragen die Klägerin zu 72% und die Beklagte zu 28%. Dies gilt nicht für die Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin am 06.08.2013; diese Kosten trägt allein die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Nutzungsausfall wegen verspäteter Zur-Verfügungstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gegen die Beklagte geltend.
Klägerin betreibt einen Autohandel und erwarb im Rahmen einer bei der Beklagten durchgeführten Versteigerung am 18.10.2012 ein gebrauchtes Fahrzeug Audi A4, 1,8 TFSI Attraction der Kaufpreis von 18.300,00 EUR.
In dem als Anl. K2 vorgelegten Aktionsangebot findet sich unter der Überschrift „Kommentare“ die Eintragung: „ZLB II 10 Werktage nach der Auktion“. Einlieferer dieses Autos war die H. mbH.
Die Fahrzeugpapiere und zunächst nicht übersandt, sondern gingen der Klägerin erst am 14.11.2012 zu.
Unter A. Ziff. III. der AGB der Beklagten ist folgende Regelung enthalten:
„BCA versteigert Fahrzeuge/Zubehör im fremden Namen auf eigene Rechnung. BCA zieht den Kaufpreis zuzüglich Versteigerungsgebühren im eigenen Namen ein. Der Einlieferer tritt BCA alle Rechte aus dem mit dem Käufer geschlossenen Kaufvertrag ab. BCA nimmt diese Abtretung hiermit an. Zu namentlichen Nennung des Einlieferers ist BCA nur den Fällen des D. I. dieser AGB verpflichtet“.
In D. I. findet sich wiederum u.a. die Regelung:
„Der Einlieferer müsste damit einverstanden, dass PCA dem Käufer seinen Namen mitteilt, wenn dieser Sachmängelhaftungsansprüche geltend macht, die nicht offensichtlich unbegründet sind und der Käufer die Offenlegung des Einlieferers schriftlich geltend macht“
Unter B. IV. findet sich die weitere Regelung:
„Sollten die Fahrzeugpapiere gemäß Ziffer B. III. 1. nicht oder nicht vollständig bis zu diesem Zeitpunkt BCA vorliegen, ist BCA berechtigt, dem Einlieferer eine Verzugsbearbeitungsgebühr zu verlangen. Darüber hinaus ist BCA berechtigt, ab dem zweiten Tag eine Schadenspauschale i.H.v. 50,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Tag zu berechnen. Dem Einlieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden ist.
Die Klägerin macht infolge der verspäteten Überlassung der Fahrzeugpapiere einen Nutzungsausfallschaden von mindestens 50,00 EUR pro Tag für den Zeitraum vom ersten bis zum 13.11.2012, mithin 14 Tage, geltend.
Das Amtsgericht hat ein Versäumnisurteil vom 06.08.2013, mit welchem die Klage abgewiesen worden ist, durch Urteil vom 08.04.2014 mit der Begründung aufrechterhalten, die Klägerin habe ihren Nutzungswillen am PKW für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht hinreichend dargelegt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Von der weiteren Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
In der Sache hat sie nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 507,50 EUR gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
Die Beklagte ist hinsichtlich eines geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen verzögerter Bereitstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 2 passivlegitimiert. Ausweislich des Verkaufsangebots sowie der auch vom Amtsgericht in Bezug genommenen Klauseln in Ziffern XII Nr. 4 war die Beklagte selbst gegenüber der Beklagten als Erwerber zur rechtzeitigen Bereitstellung der Fahrzeugpapiere verpflichtet.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Art des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.
Insoweit ist entsprechend der Regelung in Teil A. Ziffer III. der AGB der Beklagten zwar davon auszugehen, dass der eigentliche Kaufvertrag über das ersteigerte Fahrzeug mitsamt entsprechender Sachmängelhaftung (vgl. Teil D. Ziffer I. der AGB) nicht mit der Beklagten, sondern zwischen der Klägerin und dem Einlieferer zustande gekommen ist.
Gleichwohl ergeben sich aus dem Vertrag über die Durchführung und Abwicklung der Versteigerung Pflichten der Beklagten. Hierzu gehört im vorliegenden Fall neben der Bereitstellung des Fahrzeuges auch die Bereitstellung der Fahrzeugpapiere, was sich wiederum aus weiteren Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt. So lässt sich die Beklagte im Vertragsverhältnis zu den Einlieferern ihrerseits eine Schadensersatzpauschale für die verspätete Bereitstellung der Fahrzeugpapiere einräumen (vgl. Teil B Ziff. IV.). Für eine solche Schadenspauschale wäre kein Raum, wenn ein entsprechender Schaden der Beklagten, etwa in Form einer Haftung für die Nichterfüllung eigener Verbindlichkeiten gegenüber Erwerbern nicht in Betracht käme. Ferner sind in Teil C. Ziffer XII. 5. konkrete Modalitäten für die Bereitstellung der Fahrzeugpapiere durch die Beklagte geregelt. Wenngleich diese Regelungen vorrangig die Kostenlast des Erwerbers für zusätzliche Maßnahmen, wie Versand, Aufgebot etc. betreffen, ergibt sich hieraus der Grundsatz, dass die Bereitstellung der Fahrzeugpapiere unmittelbar durch die Beklagte erfolgen soll.
Vor dem Hintergrund dieser aus den vorstehenden Klauseln abgeleiteten originären vertraglichen Verpflichtung der Beklagten ist ferner auch davon auszugehen, dass es sich bei der Angabe in dem Versteigerungsangebot „ZLB II 10 Werktage nach Auktion“ um eine besondere Regelung zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II handelt, welche die Beklagte selbst betrifft. Im Gegensatz zu den anderen Angaben unter dem Feld „Kommentare“ handelt es sich insoweit um Angaben zur Abwicklung und nicht um eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs, so dass die Klägerin auch nicht auf die Sachmängelhaftung und entsprechende Ansprüche gegenüber dem Einlieferer verwiesen werden kann.
Die Klägerin war nach Ablauf der im Angebot genannten Frist berechtigt, die Bereitstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 2 gegenüber der Beklagten, durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt einfordern zu lassen, was im anwaltlichen Schreiben vom 08.11.2012 (Anlage K4, Bl. 8 GA) erfolgt ist. Soweit die Beklagte einen Zugang dieser Schreiben ursprünglich bestritten hatte, wurde vom Kläger ein qualifizierter Faxsendebericht vorgelegt (Bl. 99 GA), gegen den im Rahmen der Erörterung im Verhandlungstermin am 19.02.2015 seitens der Beklagten keine Einwendungen erhoben wurden.
Die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt mit der Bereitstellung der Fahrzeugpapiere in Verzug. Die vorstehend zitierte Angabe im Versteigerungsangebot ist zugleich eine konkrete Vereinbarung der Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Ziff. 2 BGB.
Die Höhe der zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beläuft sich auf 507,50 EUR (RVG bis 07/2013) für die Aufforderung zur Übersendung der Fahrzeugpapiere. Insoweit ist hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren von einem Gegenstandwert auszugehen, der über die Nutzungsausfallentschädigung hinausgeht und sich vielmehr am Fahrzeugwert orientiert. Als Gegenstandswert für die geforderte Herausgabe des Zulassungsbescheinigung Teil II, die zwar nicht verweigert, aber jedenfalls verzögert wird und durch die eine Nutzung des Fahrzeugs nicht möglich ist, erscheint ein Betrag in Höhe von 1/3 des aus dem Versteigerungsbetrag abgeleiteten Fahrzeugwertes angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 1999, 941).
2.
Der Klägerin steht hingegen kein Anspruch auf Zahlung von 650,00 EUR gegen die Beklagte zu. Über die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes hinaus hat sie einen weiteren Schaden nicht schlüssig dargelegt.
Wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, ist in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Nutzungsausfall nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein eigener Schaden entstanden ist.
Wenngleich das Amtsgericht trotz des generellen Hinweises auf die Darlegung des Nutzungsausfalls zusätzlich auch auf Problematik hätte hinweisen müssen, dass die Klägerin als Autohändlerin erfahrungsgemäß über weitere Fahrzeuge verfügt und insoweit weiterer Vortrag erforderlich gewesen wäre, ist dieser jedoch trotz entsprechender Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil auch in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass ihre Mitarbeiterin G. das streitgegenständliche Fahrzeug auch privat nutzen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Die Voraussetzungen der Geltendmachung eines etwaigen Schadens der Mitarbeiterin im Wege der Drittschadensliquidation sind nicht erfüllt.
Soweit sie sich neben dem Nutzungsausfall in der Berufungsinstanz nunmehr erstmals auf einen entsprechenden Wertverlust beruft, welcher der Höhe nach von der Beklagten bestritten worden ist, ist dieses Vorbringen verspätet und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigen. In diesem Zusammenhang gibt auch der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 03.03.2015 keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Soweit sie auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29.08.2013 abstellt, wurde darin lediglich beiläufig auf einen „gehörigen Wertverlust“ hingewiesen. Es erfolgte weder eine konkrete Bezifferung des Wertverlustes noch wurde der Schadensersatzanspruch hiermit begründet.
Das weitere Vorbringen der Klägerin bezüglich vermeintlicher Ansprüche der Klägerin aus weiteren Geschäften mit der Beklagten ist als neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ebenfalls gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.
3.
Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Abtretung pauschaler Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Einlieferer des Fahrzeugs besteht nicht.
Insoweit ist bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Ein Anspruch auf Abtretung ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes wegen Verzuges. Eine Verpflichtung zur Abtretung als Herausgabe des Erlangten, etwa im Sinne von § 285 BGB, kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die Schadenspauschale allein das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Einlieferer betrifft. Ein sich hieraus möglicherweise ergebender Anspruch steht nicht in rechtlicher Beziehung mit der hier streitgegenständlichen eigenen Pflichtverletzung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 95 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: 1807,50 EUR- Klageantrag zu 1. 650,00 EUR- Hilfsantrag 650,00 EUR- Klageantrag zu 2. 507,50 EUR