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Landgericht Düsseldorf·21 S 121/07·09.01.2008

Unfallersatztarif und MwSt. beim Totalschaden eines gewerblich genutzten Pkw

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden stritten die Parteien über Mehrwertsteueranteile am Wiederbeschaffungswert, ersatzfähige Mietwagenkosten und An-/Abmeldekosten. Das LG Düsseldorf kürzte die Umsatzsteuer mangels hinreichend dargelegter Ersatzbeschaffung und schätzte bei möglicher Differenzbesteuerung nur 2% MwSt.-Anteil. Mietwagenkosten wurden nur in Höhe des Normaltarifs ersetzt, da der Kläger die Unzugänglichkeit günstigerer Tarife nicht dargelegt hatte. Die Widerklage auf Rückzahlung bereits erstatteter Mietwagenkosten blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Klage nur i.H.v. 902,52 € zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrwertsteuer ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich anfällt; der Geschädigte hat eine Ersatzbeschaffung darzulegen und ggf. zu beweisen.

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Ist bei der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Pkw typischerweise lediglich Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) zu erwarten, kann der im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteueranteil im Wege der Schätzung mit einem geringen Prozentsatz angesetzt und in Abzug gebracht werden.

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Der Ausfall eines gewerblich genutzten Pkw begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz erforderlicher Mietwagenkosten; der hypothetische Nutzungswille des Halters wird vermutet.

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Ersatzfähig sind Mietwagenkosten nur in der Höhe, die zur Herstellung erforderlich sind; der Geschädigte hat grundsätzlich den günstigeren Normaltarif zu wählen, soweit ihm dies zumutbar ist.

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Will der Geschädigte einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif ersetzt verlangen, muss er darlegen und beweisen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif im maßgeblichen Markt auch bei zumutbarer Nachfrage nicht zugänglich war; neuer, erstinstanzlich unterlassener Vortrag ist in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 540 Abs. 2§ 313a§ 26 Nr. 8 EGZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.3.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 47 C 9487/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf die Klage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 902,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten zu 3. wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und der Widerklägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) tragen die Parteien wie folgt:

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 38%.

Von den Gerichtskosten allein tragen die Beklagte zu 3. 11% und der Kläger 51%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 38%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen allein die Beklagte zu 3. 11% und der Kläger selbst 51%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger 58% und die Beklagte zu 1. selbst 42%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen der Kläger 58% und der Beklagte zu 2. selbst 42%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. tragen der Kläger 43% und die Beklagte zu 3. selbst 57%.

Gründe

2

I.

3

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten gem. §§ 7 , 18 StVG, 3 PflVG zu 100 % für die Schäden des Klägers aus einem Verkehrsunfall in E am 21.10.2005 haften.

4

Bei dem beschädigten PKW des Klägers - es ist wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten - handelt es sich um ein solches, welches gewerblich für seinen ambulanten Krankenpflegedienst genutzt wurde.

5

Die Beklagte zu 3. hat den Schaden des Klägers zum Teil vorprozessual reguliert.

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Unstreitig ist, dass der Kläger aus dem Schadensereignis einen Gesamtanspruch in Höhe von jedenfalls 6.938,28 € hat.

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Im Streit sind die folgenden Schadensposten:

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- Der Kläger verlangt, ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert des verunfallten PKW von 7.100 € und einem Restwert von 3.100 € , einen Sachschaden in Höhe von 4.000 €.

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Die Beklagten meinen, dass ihm der Wiederbeschaffungswert nur netto, also in Höhe von 6.120,69 € zustehe.

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- Auf die geltend gemachten Mietwagenkosten von 2.046 € hat die Beklagte zu 3. vorprozessual lediglich 831 € gezahlt.

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Sie meint, mangels Nutzungswillens des Klägers überhaupt nicht zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Mietwagenkosten verpflichtet gewesen zu sein und verlangt den größten Teil dieses Betrages im Wege der Widerklage vom Kläger zurück. Sie meint, dass sie jedenfalls nur den sog. Normaltarif und nicht den sog. Unfallersatztarif, den der Kläger vorliegend gezahlt habe, ersetzen müsse. Der Normaltarif betrage nach der einschlägigen Schwacke-Liste 831 €.

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- Im Streit ist schließlich noch ein Teilbetrag der An- und Abmeldekosten in Höhe von 35 €.

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Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage der Beklagten zu 3 - gerichtet auf Rückzahlung des überwiegenden Teils der vorgerichtlich erstatteten Mietwagenkosten - abgewiesen.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten und der Widerklägerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen.

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Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im übrigen wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a

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Abs. 1 ZPO, §26 Nr.8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung der Beklagten und der Widerklägerin ist zulässig.

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Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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In der Sache hat die Berufung nur zum Teil Erfolg.

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Dem Kläger steht lediglich ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 902,52 € nebst Zinsen zu.

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Die Widerklage der Beklagten zu 3. hat keinen Erfolg.

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1. Zur Mehrwertsteuer bei den Wiederbeschaffungskosten:

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Seiner Kalkulation zugrundelegt hat der Kläger den Wiederbeschaffungswert von 7.100 €

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inklusive Umsatzsteuer entsprechend dem TÜV-Gutachten, Bl. 6 der Gerichtsakten.

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a) Der Kläger behauptet insoweit, er habe ein Ersatzfahrzeug beschafft. Dieses sei am 2.5.2006 geliefert worden.

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Er habe seiner Firma bis dahin seinen Privat-PKW zur Verfügung gestellt.

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Seit dem Unfall bis zur angeblichen Ersatzanschaffung ist allerdings ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten vergangen.

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Nach Auffassung der Kammer haben die Beklagten insofern recht, als bei einem Zeitablauf von mehr als 6 Monaten seit dem Unfall, insbesondere bei einem Gewerbebetrieb, nicht ohne weiteres von einer Ersatzbeschaffung für das verunfallte KfZ ausgegangen werden kann, zumal dieses der Mitarbeiterin Frau I zusätzlich zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Der Kläger trägt insofern auch nicht hinreichend substantiiert vor. Es ist insbesondere nicht bekannt, wie groß der von ihm betriebene ambulante Krankenpflegedienst ist, wie viele Mitarbeiter er hat und wie viele gewerblich genutzte PKW er für seinen Gewerbebetrieb einsetzt.

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Der Kläger stellt seinen Vortrag der Ersatzbeschaffung zudem nicht unter Beweis. Gem. § 249 II S.2 BGB kann er daher die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht als Schadensbestandteil verlangen, da nicht von einer Ersatzbeschaffung ausgegangen werden kann.

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b) Wenn von keiner Ersatzbeschaffung auszugehen ist, kann der Kläger jedoch auf Gutachtenbasis abrechnen.

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Vorliegend ist der PKW des Klägers zwar gewerblich genutzt worden; es handelt sich jedoch nicht um ein Nutzfahrzeug oder um ein gewerblich genutztes Sonderfahrzeug , wie z.B. eine Taxe. (vgl. Palandt, Heinrichs, 66. Aufl., Rdnr. 19b, § 249 BGB; Heinrich, NJW 2004, 1916 , 1917.)

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Es ist daher davon auszugehen, dass bei einer Ersatzbeschaffung des im Zeitpunkt der Zerstörung ca. 15 Monate alten PKW Seat Arosa mit einer Laufleistung von ca. 30.000 km lediglich eine Differenzbesteuerung gem. § 25 a UStG angefallen wäre. (vgl. Heinrich, a.a.O.)

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Diese ist mit 2% zu schätzen.

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Es ist also davon auszugehen, dass in dem im Gutachten des Sachverständigen angegebenen Wiederbeschaffungswert lediglich ein Mehrwertsteueranteil von 2% enthalten ist, der in Abzug gebracht werden muss.

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Dies ist ein Betrag von 139,22 €. (anstelle der von der Beklagten zu 3. in Abzug gebrachten 979,31 €)

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2. Zu den Mietwagenkosten:

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a) Auch wenn ein gewerblich genutztes KfZ ausfällt, kann der Geschädigte zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug mieten. (Palandt, Heinrichs, aaO, Rdnr. 35)

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Der Kläger hat insoweit eine Rechnung vom 30.11.05 vorgelegt.

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Die Beklagten bestreiten das Vorliegen eines hypothetischen Nutzungswillens des Klägers, da, wie bereits dargestellt, jedenfalls zunächst kein Ersatzfahrzeug angeschafft worden ist. Nach der Rspr. des OLG Düsseldorf (ZGS 04, 395 ff.), der sich die Kammer anschließt, wird der hypothetische Nutzungswille eines Halters eines unfallbeschädigten KfZ vermutet. Daran ändert die Tatsache der - zunächst - fehlenden Ersatzanschaffung eines anderen KfZ nichts.

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b) Der Kläger kann von den Beklagten aber nur Schadensersatz für den Mietwagen in Höhe von 831 € verlangen.

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In erster Instanz war in der Tat unstreitig, dass der sog. Normaltarif für eine dreiwöchige Mietzeit entsprechend der Schwacke-Liste "Automietpreise" nur 831 € für einen Seat Arosa betragen hätte.

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Auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten hat der Kläger lediglich erwidert, er habe für den PKW den ortsüblichen Mietzins gezahlt. Dies ist jedoch unerheblich, da der Kläger nicht auf die Differenzierung der Beklagten in ihrem Vortrag zum "Normaltarif und "Unfallersatztarif' eingeht. Wenn der Kläger zum ortsüblichen Unfallersatztarif angemietet hat, hilft ihm das nicht weiter.

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Es ist also davon auszugehen, dass der Kläger zu einem deutlich höheren Mietzins als dem üblichen, also wohl zu einem Unfallersatztarif, angemietet hat. Hierzu gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Folgendes: Der Geschädigte kann vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen der die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen , weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. (vgl. BGH, NJW 2006, 2621 m.w.N.) Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Geschädigte über das objektiv erforderliche Maß hinaus im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen kann, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif zugänglich war. Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzgebote einzuholen, (vgl. BGH, a.a.O.)

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Der Kläger hätte also, wie die Beklagten zu Recht einwenden, darlegen und beweisen müssen, dass und warum es ihm vorliegend nicht möglich war, einen PKW Seat Arosa zum sog. Normaltarif anzumieten.

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Dies hat der Kläger jedoch in erster Instanz nicht getan.

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Der Vortrag hierzu in der Berufungserwiderung ist neu und daher gem. § 531 Abs.2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Zulassungsgründe nach der o.g. Norm werden nicht benannt. Im übrigen ist der neue diesbezügliche Vortrag in der Berufungsinstanz unsubstantiiert und nicht tauglich unter Beweis gestellt.

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3. Zu den Ab- und Anmeldekosten:

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Der Kläger hat nicht belegt, dass diese Kosten einen Betrag von 50 € überschritten haben. Es ist daher ein Betrag von 35 € in Abzug zu bringen.

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Festzuhalten bleibt daher, dass dem Kläger , über den bereits gezahlten Betrag zur Schadensausgleichung hinaus, noch 840,09 € an reinem Sachschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und weitere - unstreitige - 62,43 € an Lohnfortzahlung zustehen.

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4. Aus dem oben zu Ziffer 2. Gesagten ergibt sich, dass die Widerklage der Beklagten zu 3. unbegründet ist.

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III.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. l, 97 Abs. l, 100 Abs. l, ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.915,26 €