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Landgericht Düsseldorf·21 S 110/99·19.04.2000

Berufung: Vollkasko – einheitliches Schadensereignis verhindert mehrfache Selbstbeteiligung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrecht/VertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und verlangte Zahlung aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag. Streitpunkt war, ob der Schaden vom 17.08.1996 einheitlich oder als drei selbständige Schadensfälle zu behandeln ist, sodass die Selbstbeteiligung dreimal anzusetzen wäre. Das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von DM 2.000 nebst Zinsen, weil die Beweisaufnahme ein einheitliches Schadensereignis ergab und daher nur eine Selbstbeteiligung zulässig war.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von DM 2.000 nebst Zinsen verurteilt, da nur eine Selbstbeteiligung anzusetzen war

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem einheitlichen Schadensereignis im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrags ist die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal anzusetzen; eine Aufspaltung desselben Ereignisses in mehrere Schadensfälle zur mehrfachen Anwendung der Selbstbeteiligung ist unzulässig.

2

Die Beurteilung, ob mehrere Schäden ein einheitliches Schadensereignis bilden, richtet sich nach dem tatsächlichen Geschehensablauf und der sich hieraus ergebenden Beweiswürdigung.

3

Zieht der Versicherer zu Unrecht mehrfach Selbstbeteiligungen ab, entsteht zugunsten des Versicherungsnehmers ein Zahlungsanspruch in Höhe der zuviel einbehaltenen Beträge nebst Zinsen.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2ooo durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X und die Richterinnen am Landgericht Y und Z

für

Recht

erkannt:

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 2o. Januar 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (44 C 88o6/98) wird dieses abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 2.ooo,- nebst 4 % Zinsen seit dem o3. o4. 1998 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts-streits.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Klägers war auch in der Sache erfolgreich.

3

Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages DM 2.ooo,-- verlangen. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Schadensfall vom 17.08.1996 in drei selbständige Schadensfälle aufzuteilen und dreifach die Selbstbeteiligung von je DM l.000,-- in Abzug zu bringen.

4

Nach der Beweisaufnatme stellt sich nämlich das Schadensereignis als ein einheitliches dar, so dass die Beklagte lediglich DM 1.000,-- als Selbstbehalt berechnen durfte.