Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·21 S 108/12 B. 58 C 9985/11Amtsgericht Düsseldorf·01.07.2012

Berufung gegen Amtsgerichtsurteil zurückgewiesen (Beschluss nach §522 Abs.2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die zulässige Berufung der Klägerin wurde durch Beschluss zurückgewiesen, da sie nach einstimmiger Überzeugung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg bietet und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Kammer bestätigt die amtsgerichtliche Beweiswürdigung und führt aus, es lägen keine Tatsachen vor, die die Bindungswirkung der Vorinstanz entfallen ließen. Pauschale Vorwürfe vorsätzlicher Täuschung wurden nicht substantiiert. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Berufung nach Auffassung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Die Berufungskammer bleibt an die amtsgerichtliche Tatsachenwürdigung gebunden (§ 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit die Berufung nicht neue, die Bindungswirkung aufhebende Tatsachen substantiiert darlegt.

3

Eine bloße pauschale Behauptung einer bewussten Täuschung genügt nicht, um die amtsgerichtliche Würdigung zu erschüttern; konkrete Anhaltspunkte sind erforderlich, um eine erneute Beweisaufnahme zu rechtfertigen.

4

Die Berufung begründet keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung, wenn weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche Bedeutung vorliegen und die Schriftsätze keine durchgreifenden neuen Tatsachen vortragen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 713 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am  06.03.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (58 C 9985/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.641,80 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

4

Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.06.2012 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung als bereits im Hinweisbeschluss der Kammer vom 21.05.2012 dargetan.

5

Tatsachen, die eine Bindung der Kammer nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der amtsgerichtlichen Würdigung entfallen lassen würden, liegen nicht vor. Verstöße gegen Denk- oder Logikgesetze sind nicht gegeben. Keineswegs widerspricht es den Gesetzen der Logik, dass die Beklagte – obwohl der Altvertrag noch nicht ausgelaufen war – einen neuen Vertrag abschloss. Dass sich insoweit die Laufzeit verlängerte, wurde der Beklagten ausweislich des Gesprächs auf der Audio Datei, erklärt. Selbst wenn dies im Nachhinein, wie im Schriftsatz vom 25.06.2012 ausgeführt, ein wirtschaftlich nicht sonderlich günstiges Ergebnis für die Beklagte gewesen sein sollte, führt die Annahme eines solchen Verhaltens nicht zu einem unlösbaren Widerspruch, der die Berufungskammer zu einer erneuten Beweisaufnahme veranlasst. So ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch den neuen Vertragsabschluss auch das kostenlose Produkt „D“ erhielt, sodass allein unter diesem Gesichtspunkt ein neuer Vertragsabschluss wirtschaftlich nachvollziehbar erscheint.

6

Soweit nunmehr ausgeführt wird, dass der neue Vertrag zum 30.06.2011 ende müsse, weil es inhaltlich, abgesehen vom Produkt „D“ bei den Konditionen des Altvertrages bleibe, ist auch dem nicht zuzustimmen. Ausdrücklich und ausweislich der Audio Datei wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich in diesem Falle die Laufzeit verlängerte.

7

Anhaltspunkte, dass der Vertragsschluss auf einer bewussten Täuschung oder gar vorsätzlichen Schädigung zustande kam, wurde von der Beklagten nicht dargetan. Die pauschale Behauptung kann insoweit nicht genügen.

8

Im Übrigen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 21.05.2012 vollumfänglich verwiesen.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

10

Düsseldorf, 02.07.201221. Zivilkammer

11

A.B.C.