Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht (§522 Abs.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf eingelegt. Das Landgericht wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurück, da sie nach einstimmiger Überzeugung keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die tatrichterliche Beweiswürdigung, gestützt u.a. auf eine Audioaufzeichnung, wird nicht durch pauschale Täuschungsvorwürfe erschüttert. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist durch Beschluss nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn die Kammer einstimmig feststellt, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, wenn die Berufung keine Erfolgsaussicht bietet und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung erfordern.
Die Berufungskammer ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung der Vorinstanz gebunden, solange nicht Tatsachen vorgetragen werden, die nach §529 Abs.1 Satz1 ZPO eine erneute Beweisaufnahme rechtfertigen.
Bloße pauschale Behauptungen, eine Vertragsschluss beruhe auf bewusster Täuschung, genügen nicht, um die tatrichterliche Würdigung zu erschüttern oder eine erneute Beweisaufnahme zu veranlassen.
Das Vorbringen, ein später wirtschaftlich ungünstiges Ergebnis habe den Vertragsschluss unmöglich gemacht, begründet allein keinen unauflösbaren Widerspruch zur plausiblen Vertragsschlusslage und rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (58 C 9985/11) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.641,80 EUR festgesetzt.
Rubrum
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.06.2012 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung als bereits im Hinweisbeschluss der Kammer vom 21.05.2012 dargetan.
Tatsachen, die eine Bindung der Kammer nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der amtsgerichtlichen Würdigung entfallen lassen würden, liegen nicht vor. Verstöße gegen Denk- oder Logikgesetze sind nicht gegeben. Keineswegs widerspricht es den Gesetzen der Logik, dass die Beklagte – obwohl der Altvertrag noch nicht ausgelaufen war – einen neuen Vertrag abschloss. Dass sich insoweit die Laufzeit verlängerte, wurde der Beklagten ausweislich des Gesprächs auf der Audio Datei, erklärt. Selbst wenn dies im Nachhinein, wie im Schriftsatz vom 25.06.2012 ausgeführt, ein wirtschaftlich nicht sonderlich günstiges Ergebnis für die Beklagte gewesen sein sollte, führt die Annahme eines solchen Verhaltens nicht zu einem unlösbaren Widerspruch, der die Berufungskammer zu einer erneuten Beweisaufnahme veranlasst. So ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch den neuen Vertragsabschluss auch das kostenlose Produkt „D“ erhielt, sodass allein unter diesem Gesichtspunkt ein neuer Vertragsabschluss wirtschaftlich nachvollziehbar erscheint.
Soweit nunmehr ausgeführt wird, dass der neue Vertrag zum 30.06.2011 ende müsse, weil es inhaltlich, abgesehen vom Produkt „D“ bei den Konditionen des Altvertrages bleibe, ist auch dem nicht zuzustimmen. Ausdrücklich und ausweislich der Audio Datei wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich in diesem Falle die Laufzeit verlängerte.
Anhaltspunkte, dass der Vertragsschluss auf einer bewussten Täuschung oder gar vorsätzlichen Schädigung zustande kam, wurde von der Beklagten nicht dargetan. Die pauschale Behauptung kann insoweit nicht genügen.
Im Übrigen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 21.05.2012 vollumfänglich verwiesen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Düsseldorf, 02.07.201221. Zivilkammer
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