Berufung: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Mietwagenkosten; die Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer ist unstreitig. Streitpunkt ist Höhe und Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten sowie die zugrundeliegende Bewertungsgrundlage (Schwacke- vs. Fraunhofer-Liste). Das Landgericht bemisst den Anspruch anhand der Schwacke-Liste, berücksichtigt Unfallzuschlag und ersparte Eigenaufwendungen und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 1.493,82 € nebst Zinsen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.493,82 € nebst Zinsen zugesprochen, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB nur Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Bei der Bemessung von Mietwagenkosten können die Tatsachengerichte gemäß § 287 ZPO auf Tabellen und Listen (insbesondere Schwacke-Liste) schätzen; diese Tabellen sind grundsätzlich geeignet.
Die Anmietung infolge eines Unfalls rechtfertigt einen angemessenen Unfallzuschlag auf den Grundmietpreis; gleichzeitig sind ersparte Eigenaufwendungen bei der Ersatzbemessung abzuziehen.
Sonderleistungen wie Haftungsbefreiung, Zusatzfahrer sowie Zustellung/Abholung sind ersatzfähig, soweit sie durch Rechnungspositionen oder maßgebliche Tabellen gedeckt sind.
Für höhere oder abweichende Kosten trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast; unzureichende Substantiierung ermöglicht die Schätzung oder Kürzung der Ersatzleistung.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 82 C 239/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.493,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 14 % und der Beklagten zu 86 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
| 21 S 105/1282 C 239/11Amtsgericht Neuss | ![]() | Verkündet am 10.01.2013KönenJustizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil | ||
In dem Rechtsstreit
des …
- Prozessbevollmächtigte: …
g e g e n
die …
- Prozessbevollmächtigte: …
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A., die Richterin am Landgericht B. und den Richter C.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 82 C 239/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.493,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 14 % und der Beklagten zu 86 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall als Schadensersatz geltend.
Die hundertprozentige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Unfallgegners für die durch den Verkehrsunfall vom 28. April 2010 auf der A 57 in Höhe von Meerbusch entstandenen Schäden an dem Fahrzeug des Klägers ist unstreitig. Der Kläger mietete noch am selben Tag bei der Firma D., bei der er beschäftigt ist, für 21 Tage einen Mietwagen an.
Hierfür sind ihm von dem Kraftfahrzeug-Vermieter 2.510,13 € in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte hat hiervon lediglich 770,00 € unter Zugrundelegung der Liste des Fraunhofer-Instituts gezahlt.
Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 223,73 € stattgegeben. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat die Berufung des Klägers jedoch nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.493,82 € zu.
1.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden des Klägers aus dem Schadensereignis vom 28. April 2010 gemäß § 3 PflVersG in Verbindung mit § 7 StVG ist unstreitig.
2.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mietwagenkosten des Unfallgeschädigten – insbesondere zu sogenannten Unfallersatztarifen -, der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Ausgehend von diesen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs ist hier zunächst festzustellen, dass der Kläger das Ersatzfahrzeug zu einem Normaltarif angemietet hat (Mietvertrag vom 28. April 2010). Die in die Rechnung vom 18. Mai 2010 eingestellten Rechnungspositionen bewegen sich im Wesentlichen im Rahmen des sogenannten Normaltarifs der Kraftfahrzeugmiete.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgeführt, dass die Tatsachengerichte die Höhe des Normaltarifs insbesondere auch gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage von Listen und Tabellen schätzen können (BGH, BB Verkehrsrecht aktuell 2010, 130 f.).
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht unter Zugrundelegung einer Liste die Kosten geschätzt hat. Soweit der Kläger rügt, es sei kein Raum für eine Schadensschätzung, weil der Schaden feststehe, da der Kläger den (Voll)Beweis für das Feststehen des Schadens angetreten habe, rechtfertigt dies, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung bei Bekanntgabe des Beratungsergebnisses hingewiesen hat, keine abweichende Entscheidung. Denn der Kläger hat den diesbezüglichen Vortrag, ebenso wie den, dass die D. die einzige Mietwagenfirma gewesen sei, die bereit gewesen sei, ihm ein Ersatzfahrzeug zu vermieten, nicht geeignet unter Beweis gestellt. Für die Vernehmung des Klägers sind die Voraussetzungen nicht gegeben.
Die Kammer ist jedoch nicht an die von dem Amtsgericht vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO gebunden. Die Kammer hat im Falle einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung die Möglichkeit, den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem zu prüfen und zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09).
Die Kammer bemisst den Anspruch eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten auf Zahlung von Mietwagenkosten in ständiger Rechtsprechung unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 14.07.2011 – 21 S 400/09).
Die der Kammer dargestellten systembedingten Schwächen der Methode der Firma Schwacke, mit der die ortsüblichen Mietwagenkosten festgestellt werden, führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht dazu, dass diese Tabelle für eine Schätzung gemäß § 287 BGB generell ungeeignet ist. Warum sich für den konkreten Fall weitere Aspekte ergeben, aus denen sich die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste bzw. die Geeignetheit der Liste des Fraunhofer-Instituts ergeben sollen, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Kammer hat keine Bedenken dahingehend, die vom Kläger vorgetragenen Beträge des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ für das Jahr 2009 der Schadensermittlung zugrunde zu legen. Im Zweifel waren die entsprechenden Sätze im Jahr 2010, das hier maßgeblich ist, höher als im Jahr 2010. Diese Mietwagenkosten sind grundsätzlich zu erstatten.
Das angemietete Fahrzeug gehört in die Fahrzeugklasse II im Postleitzahlengebiet 415. Der Modus 21 Tage ist zu Grunde zu legen. Die in der Schwackeliste genannten Mietwagenkosten sind grundsätzlich zu erstatten, allerdings hat der Kläger sich ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen, da ein Fahrzeug derselben Klasse angemietet hat.
Die genannten Wochenpreise betragen ausweislich der sich bei den Akten befindlichen Fotokopie der Schwackeliste pro Woche 522,90 €.
Der Grundmietpreis – berechnet nach der Schwackeliste -beläuft sich somit auf 1.568,70 €. Dieser kann jedoch bei der Berechnung des Anspruches des Klägers nicht vollständig zu Grunde gelegt werden. Der Kläger selbst trägt vor, der Vermieter habe ihm lediglich 1273,11 € als Grundmiete in Rechnung gestellt mit der Folge, dass lediglich dieser geringere Betrag zu berücksichtigen ist.
Ferner ist dieser Betrag nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Grund der Anmietung infolge eines Unfalls um 20% zu erhöhen. Der Mietpreis beträgt somit 1527,73 € ( 1273,11 + 254,62 ).
Dieser Betrag ist jedoch, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Anteil für ersparte Eigenaufwendungen, den auch die Kammer entsprechend der überwiegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 10 % schätzt (vgl. Urteils des BGH in NJW 2010, 1445 f.), zu reduzieren sodass 152,77 € in Abzug zu bringen sind und sich ein Anspruch in Höhe von 1374,96 € ergibt.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsbefreiung in Höhe von 229,41 €. Denn der Fahrzeugmieter hat ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko durch die Anmietung eines Fremdfahrzeuges ( BGH in NJW 2006, 360 ).
Darüber hinaus hat das Amtsgericht zutreffend den Aufpreis für den Zusatzfahrer in Höhe von 252,00 € und die Zustellung und Abholung in Höhe von 46,00 € zugesprochen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung steht dem Kläger gegen die Beklagte insoweit jedoch nicht zu. Denn wenn auf der Grundlage der Schwackeliste abgerechnet wird, können auch nur die nach dieser berücksichtigungsfähigen Beträge in die Schadensersatzberechnung einfließen. Der Kläger selbst trägt die nach der Schwackeliste zu erstattenden Kosten für den Zusatzfahrer und die Zustellung und Abholung mit je 12,00 € pro Tag bzw. 23,00 € pro Zustellung und Abholung vor (vgl. Seite 16 der Klagebegründung ).
Der unter Zugrundelegung der vorgenannten Beträge sich errechnende Betrag von 1.902,37 € ist um die Mehrwertsteuer (19 %) in Höhe von 361,45 € zu erhöhen, so dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch in Höhe von 2.263,82 € gegen die Beklagte zusteht. Dieser Betrag ist jedoch um die bereits gezahlten 770,00 € zu reduzieren, so dass sich der dem Kläger zuzusprechende Betrag auf 1.493,82 € errechnet.
Die Entscheidung über die zuerkannten Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.516,40 €.
A. B. C.
