Klage gegen Ratingagentur wegen fehlerhafter Bonitätsbewertung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz von einer Ratingagentur wegen angeblich fehlerhafter „BBB“-Bewertung, die seine Anleihekäufe veranlasst habe. Das Gericht verlangt Transaktionskausalität und führt die Beweislast beim Kläger aus. Mangels überzeugender Darlegung, dass das Rating kaufbestimmend war (insb. zweiter Kauf nach Ratingaussetzung), wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage des Anlegers gegen die Ratingagentur wegen fehlerhafter Bonitätsbewertung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Bonitätsbewertungen ist vom Anspruchsteller die Transaktionskausalität zu beweisen; es muss substantiiert dargelegt werden, dass das Rating kausal für die konkrete Anlageentscheidung war.
Die Beweislast für rechtsbegründende Tatbestandsmerkmale trägt grundsätzlich der Anspruchsteller; der Beklagte trägt die Beweislast für rechtshindernde, -vernichtende oder -hemmende Umstände.
Indizien können bei der Nachweisung innerer Tatsachen Bedeutung haben, genügen aber nicht, wenn alternative, nicht vom Rating abhängige Kaufmotive plausibel sind.
Eine richterliche Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist nur anzuordnen, wenn bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behauptete Tatsache besteht und die Vernehmung zur Ausräumung verbliebener Zweifel geeignet erscheint.
Nebenforderungen wie Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten setzen das Bestehen eines erstattungsfähigen Hauptanspruchs voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 14.02.2014 erwarb der Kläger 7,25 %-Anleihen (ISIN DE000A1RE1Z4) der N2 AG (nachfolgend: „Anleihen“) zum Nennwert von 25.000 EUR für eine Zahlung von 24.702,39 EUR. Am 17.06.2014 beantragte die N2 AG die Eröffnung des Schutzschirmverfahrens. Daraufhin stürzte der Kurs der Anleihe massiv ab. Am 16.07.2014 erwarb der Kläger weitere Anleihen zum Nennwert von 130.000 EUR für einen Preis von 20.246,38 EUR. Am 01.10.2014 wurde über das Vermögen der N2 AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anleihen haben inzwischen den Großteil ihres Wertes verloren.
Die Beklagte ist eine deutsche Ratingagentur. Sie hat die N2 AG am 18.10.2012 im Rahmen eines sog. solicited rating im Auftrag der N2 AG mit der Note „BBB“ bewertet. Hintergrund war die Absicht der N2 AG die Anleihen an der Börse Stuttgart anzubieten. Am 16.09.2013 bewertete die Beklagte die Bonität der N2 AG erneut mit der Note „BBB“. Ab dem 17.06.2014 setzte die Beklagte das Rating der N2 AG aus. Dies teilte die Beklagte auf ihrer Homepage am 17.06.2014 (Anl. 7 zur Klageschrift vom 02.03.2015) mit und gab diesbezüglich an, dass dies vor dem Hintergrund erfolge, dass die N2 AG die Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens beantragt habe.
Der Kläger behauptet, das Rating von der Beklagten vom 16.09.2013 sei falsch gewesen, wobei die Beklagte bei ihrer Bewertung grob fahrlässig gehandelt habe. Tatsächlich hätte die Bonität der N2 AG bei einem ausreichend sorgfältigen Rating deutlich schlechter bewertet werden müssen. Er habe das Rating von der Beklagten vor seinen Kaufentscheidungen gekannt. Allein dieses gute Rating habe ihn zum ersten Kauf der Anleihen am 14.02.2016 veranlasst (Bl. 14, 65 Gerichtsakte). Der weitere Anleihenkauf vom 16.07.2014 sei zur vermeintlichen Verlustreduzierung und in der Erwartung erfolgt, dass ein Unternehmen, das ein dreiviertel Jahr zuvor ein „BBB“-Rating gehabt habe, über verwertbare Grundsubstanz verfüge. Der Kläger trägt weiterhin vor, dass ihm durch seine beiden Anleihenkäufe unter Berücksichtigung einer Insolvenzquote von 3 % ein Schaden i.H.v. 43.600,31 EUR entstanden sei. Auf Grundlage einer mit 3 % zu verzinsenden hypothetischen Alternativanlage sei weiterhin ein entgangener Gewinn i.H.v. 884,57 EUR von der Beklagten zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.600,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2014 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 884,57 EUR entgangene Zinseinnahmen sowie Zinsen daraus i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2014 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1965,88 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter noch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB noch aus Art. 35a Abs. 1 VO (EG) 1060/2009.
Voraussetzung für alle vorgenannten Anspruchsgrundlagen ist, dass das angeblich falsche Rating der Beklagten kausal für den geltend gemachten Schaden des Klägers gewesen ist (sog. Transaktionskausalität, vgl. Kontogeorgou, DStR 2014, 1397, Ziffer 3.4 m.w.N.). Hierfür trägt der Kläger die Beweislast. Denn nach der allgemeinen Grundregel der Beweislastverteilung trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale, der Anspruchsgegner für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Merkmale (BGH NJW 2013, 1299, 1300 m.w.N.; MüKoZPO/Prütting, ZPO, § 286, Rn. 111). Die Behauptung des Klägers, dass die angebliche Pflichtverletzung (die falsche Bewertung) seinen Schaden verursacht habe, wird von diesem anspruchsbegründend geltend gemacht.
Den erforderlichen Beweis konnte der Kläger jedoch nicht erbringen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Transaktionskausalität eine sog. innere Tatsache und der Beweis einer solchen oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher kommen Indizien bei der Beweisführung eine besondere Bedeutung zu. Vorliegend kommt es durchaus in Betracht, dass der Kläger bei seiner Anlageentscheidung entscheidend von dem Rating der Beklagten beeinflusst wurde, weil es plausibel ist, dass sich ein Anleger vor dem Kauf einer Unternehmensanleihe über die Bonität des Unternehmens informiert und die Investition nur bei einer positiven Bewertung tätigt. Gegen die Transaktionskausalität spricht jedoch, dass der Kläger selbst vorträgt, dass entscheidende Kriterien zum Kauf der Anleihe (auch) die laufenden Kaufempfehlungen durch die Landesbank Baden-Württemberg, die positiven Geschäftsmeldungen durch den Vorstand der N2 AG sowie die positiven Geschäftsmeldungen in der Presse gewesen seien (Bl. 4 Gerichtsakte). Dass dem Rating der Beklagten eine entscheidende Bedeutung zukam, d.h. die anderen Kaufkriterien nicht bereits für sich genommen den Kläger zum Kauf veranlasst hätten, ist zwar durchaus möglich. Möglich ist aber ebenfalls, dass der Kläger das Rating zwar kannte, sich aber nicht entscheidend von ihm leiten ließ, oder aber das Rating gar nicht kannte. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des weiteren Anleihenkaufs des Klägers vom 16.07.2014. Der Kläger tätigte diese Transaktion, obwohl die N2 AG am 17.06.2014 die Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens beantragte und die Beklagte deshalb am gleichen Tag mitteilte, dass sie vor diesem Hintergrund das Rating der Gesellschaft aussetze (Anl. 7 zur Klageschrift vom 02.03.2015). Dennoch investierte der Kläger – offensichtlich in der Erwartung wegen des massiven Kurssturzes einen günstigen Kaufpreis zu erhalten – erneut in die streitgegenständliche Anleihe, obwohl für ihn angeblich ein (naheliegend aktuelles) positives Rating beim Kauf von Unternehmensanleihen entscheidungserhebliche Bedeutung haben soll. Dass der „Nachkauf“ des Klägers, wie er geltend macht, deshalb geschah, weil die Beklagte ein dreiviertel Jahr zuvor eine Bewertung mit „BBB“ vornahm, ist nicht überzeugend, weil durch die veränderte Situation der ursprünglichen Bewertung ersichtlich der Boden entzogen war. Dem Kläger musste sich aufdrängen, dass eine aktuelle prekäre wirtschaftliche Situation – manifestiert durch die Beantragung der Eröffnung des Schutzschirmverfahrens, den Kurseinbruch und die Zurückziehung des positiven Ratings – nicht deshalb weniger bedrohlich war, weil vormals ein positives Rating veröffentlicht wurde, weshalb es nicht als wahrscheinlich erachtet wird, dass der Kläger bei seinem zweiten Anleihenkauf auf das ursprüngliche – ausdrücklich zurückgezogene – Rating vertraute und dieses für ihn kaufbestimmend war. Vielmehr deutet sein Vorgehen (der Anleihenkauf am 16.07.2014 ohne aktuelles positives Rating) eher darauf hin, dass für ihn beim Kauf von Unternehmensanleihen ein positives Rating grundsätzlich nicht zwingende Kaufvoraussetzung ist und daher (auch) seine Entscheidung zum Kauf der Anleihen am 14.02.2014 auf einem aus anderen Quellen gespeisten besonderen Vertrauen in das Unternehmen fußte.
Zur Frage der Transaktionskausalität war auch keine Vernehmung des Klägers von Amts wegen gem. § 448 ZPO vorzunehmen. § 448 ZPO dient dazu, die beim Richter nach dem Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme noch verbliebenen Zweifel auszuräumen; Zweck der Vorschrift ist hingegen nicht, eine nachteilige Entscheidung für die beweisbelastete Partei zu vermeiden, wenn sich die streitigen Behauptungen beweislos gegenüberstehen (Musielak ZPO/Huber, ZPO, § 448, Rn. 1). Es ist erforderlich, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung besteht und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet (Musielak ZPO/Huber, ZPO, § 448, Rn. 3 m.w.N.). Vorliegend ist eine solche Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Kausalität des Ratings von der Beklagten für die Kaufentscheidungen des Klägers nicht erheblich wahrscheinlicher als die Nichtursächlichkeit.
2.
Nebenforderungen (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten; Zinsen) kann der Kläger nicht berechtigt geltend machen, weil ihm keine Hauptforderung zusteht.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 43.600,31 EUR