Berufung: Entfernung von Koniferen – Anwendung §47 NachbG NRW auf Bruchteilseigentum
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Beseitigung mehrerer in Grenznähe gepflanzter Pflanzen durch die Beklagten. Das Landgericht bestätigt Beseitigungsansprüche nur für drei Koniferen unmittelbar an den Häusern, weist die Klage im Übrigen ab und wendet §47 NachbG NRW entsprechend an. Zurückweisung erfolgt wegen Ablaufs von Ausschlussfristen und Verwirkung.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich: Entfernung von drei Koniferen angeordnet, die übrigen Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Miteigentümer können untereinander Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 862 BGB geltend machen, ohne dass alle Bruchteilseigentümer am Prozess teilnehmen müssen.
Die Vorschriften eines landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzes können entsprechend auf das Verhältnis von Bruchteilseigentümern angewandt werden; dies umfasst auch Ausnahmeregelungen wie die Ausschlussfrist des § 47 NachbG NRW.
Die in § 47 NachbG NRW geregelte Ausschlussfrist (sechs Jahre) schließt einen Beseitigungsanspruch aus, wenn die Beeinträchtigung bereits länger als die Frist besteht.
Ein Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 BGB i.V.m. einschlägigen Nachbarrechtsvorschriften besteht, wenn Bäume die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhalten.
Ein Anspruch auf Beseitigung ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn der Kläger durch eigenes Verhalten (z.B. Mitpflanzen) dem Verbleib der Pflanze zugestimmt oder den Zustand gebilligt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 23 2 C 275 1/0 3
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.8.200 5 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 232 C 2751/03 - teilweise abgeändert und insge-
samt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im Garten der Grundstücke I. - strasse X und X in E. unmittelbar an der Grenze zum Garten des Nachbargrundstückes U.- strasse X in E. gepflanzten 3 Koniferen (Höhe ca. 1,00 bis 1,50 m) zu entfernen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% und der Kläger zu 80% .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 €.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckend-
en Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu vor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind benachbarte Eigentümer von Reihenhäusern einer ehemaligen Arbeitersiedlung der H.H. Hinter den Häusern befindet sich eine unbebaute Fläche, die im Bruchteilseigentum von insgesamt 10 Parteien, unter anderem auch der Parteien dieses Rechtsstreits, steht. Es handelt sich um das Grundstück Gemarkung H. , Flur X, Flurstück X. Diese Freifläche wird von den Eigentümern der Reihenhäuser jeweils als Garten genutzt, wo bei den einzelnen Bruchteilseigentümern durch notariellen Vertrag vom X.X.1985 jeweils eine räumlich abgegrenzte Fläche an dem o.g. Flurstück zugewiesen wurde.
Bezüglich einer von diesem notariellen Vertrag nicht erfassten Fläche in der Mitte des Flurstückes trafen die Bruchteilseigentümer am X.X.2001 eine
weitergehende privatschriftliche Vereinbarung, wonach auch diese Teilfläche zur alleinigen Nutzung auf die einzelnen Bruchteilseigentümer aufgeteilt
wurde.
Zwischen den Parteien auf der Grundlage der oben genannten Vereinbarungen zu geteilten Grundstücksflächen, die aneinander grenzen, ist zwischenzeitlich
ein Zaun gezogen worden.
Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Beseitigung verschiedener Pflanzen, die im Bereich der „Grenze“ der zwischen den Parteien
zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Grundstücksteilflächen stehen.
Das Amtsgericht hat die Beklagten, unter Klageabweisung im Übrigen, durch Urteil vom 31.8.2005, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, als Gesamtschuldner verurteilt, die im Garten der Grundstücke I.-strasse X und X in E. unmittelbar an der Grenze zum Garten des Nachbargrundstücks U.- strasse 1 in E. gepflanzten Bäume, nämlich 3 Koniferen, 1 Koreatanne sowie die zur Innenhoffläche im Karree I.-strasse/ U.- strasse / Q.-strasse/ P.-strasse gepflanzten Bäume, nämlich 3 Koniferen und 1 Tanne zu entfernen , sowie den Flieder auf maximal 2,5 m herunter zuschneiden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Dabei sind die Beklagten, wie bereits in erster Instanz, insbesondere der Ansicht, dass die Vorschrift
des § 4 7 NachbGNW analog angewandt werden müsse; danach könne die Beseitigung von Pflanzen nach dem Ablauf von 6 Jahren nicht mehr verlangt
werden.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3 1 .8 .2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
D er K läge r beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Grundbuchakte Amtsgericht E. , H. , Bl. X lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung hat im überwiegenden Umfang Erfolg.
1. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit diese zur Beseitigung der Koreatanne und der im Bereich der (ehemaligen) Innenhoffläche befindlichen
Pflanzen - 3 Koniferen und 1 Tanne - verurteilt worden sind.
Zunächst ist davon auszugehen, dass auch MiteigentümeruntereinanderUnterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BG B haben können.
(vgl. Staudinger, Gursky, § 1011 BG B, Rdnr. 9)
Der Kläger alleine kann daher die Beklagten auf Beseitigung der Pflanzen verklagen. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Bruchteilseigentümer an
dem Rechtsstreit teilnehmen.
Desweiteren vertritt die Kammer die Auffassung, dass vorliegend zwischen en Parteien das einschlägige Nachbarrechtsgesetz, hier des Landes Nordrhein - Westfalen, ntsprechend zur Anwendung kommt bzw. dass die Normen ieses Gesetzes wertend anzuwenden sind. Diese Auffassung wird, soweit ersichtlich, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischen Wohnungseigentümern vertreten, wenn es um die Nutzung von diesen jeweils eingeräumten Sondernutzungsflächen geht. (vgl. OLG Hamm, NJW -R R 2003, 230 ff.; Bay.O BIG , Z M R 1999, 348)
Es ist daher im Ergebnis nicht entscheidend, dass zwischen den Teilflächen, die den Parteien jeweils zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind, keine
„Grenze “ im Sinne d e r §§ 1 ff. des NachbGNRW existiert.
Wie die Fotografien Bl. 86 ff. der Gerichtsakten zeigen, stellt sich die Situation faktisch so dar, als wenn die Reihenhauseigentümer die hinter ihren Häusern
befindlichen Grundstücksflächen als eigene Grundstücke bepflanzt hätten und wenn sie diese Teilflächen als ihr Alleineigentum , wie auch in anderen
Reihenhaussiedlungen, nutzen würden. Die Parteien gehen im Übrigen selbst von der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des NachbGNRW aus.
Entgegen der oben genannten Entscheidung des OLG Hamm vertritt die Kammer die Auffassung , dass eine entsprechende Anwendung des NachbG
NRW alle Vorschriften dieses Gesetzes um fassen muss, insbesondere auch den § 47. Nach Auffassung der Kammer ist es inkonsequent, einzelne Vorschriften
des NachbG von der analogen Anwendung auszunehmen. Es erschein rein formalistisch und zudem widersprüchlich , wenn das OLG Hamm die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 47 NachbG NRW insbesondere mit dem Argument ablehnt, dass es sich hierbei um eine landesrechtliche Vorschrift handelt und dass diese im bundesrechtlich geregelten Gemeinschaftsverhältnis von Wohnungseigentümern - dasselbe müsste für Bruchteilseigentümer gelten - nicht zur Anwendung kommen kann.
Mit diesem Argument müsste die entsprechende Anwendung von landesrechtlichen Vorschriften eines Nachbarrechtsgesetzes auf das Verhältnis von
Wohnungseigentümern oder Bruchteilseigentümern untereinander insgesamt abgelehnt werden.
Bei der, wie dargestellt, ebenfalls gebotenen entsprechenden Anwendung des § 4 7 NachbGNRW ergibt sich vorliegend, dass ein Beseitigungsanspruch
der Koreatanne und der im Bereich der ehemaligen Hoffläche stehenden Pflanzen gem . §1004 BG B, 41 NachbG NRW bereits aus dem Grunde ausgeschlossen ist, weil die sechsjährige Ausschlussfrist abgelaufen ist.
Dasselbe gilt auch für den Flieder. Auch die ausgeurteilte Verpflichtung zum Zurückschneiden des Flieders gem . § 4 2 A b s.2 NachbGNRW stellt einen
„Anspruch auf Beseitigung „ im Sinne des § 4 7 NachbG NRW dar.
In erster Instanz ist unstreitig geblieben, dass alle streitgegenständlichen Pflanzen, bis auf die drei Koniferen, die am nächsten zu den Häusern stehen
- vgl. Skizze Bl. 19 – vor weit mehr als sechs Jahren angepflanzt worden sind.
Soweit der Kläger dies erstmals mit der Berufungserwiderung vom 20 .12 .2005 bestreitet, ist dies gem. § 531 A b s.2 ZPO verspätet.
Zulassungsgründe nach § 531 Abs.2 ZPO werden nicht vorgetragen.
Hinsichtlich der Koreatanne ist ein Beseitigungsanspruch des Klägers zudem gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Insoweit war in erster Instanz unstreitig, dass der Kläger diesen Baum mit gepflanzt hat. Dann verhält e r sich widersprüchlich - venire contra factum proprium - wenn er später die Beseitigung desselben Baum es verlangt.
Durch das Mitanpflanzen dieses Baumes hat der Kläger nämlich zum Ausdruck gebracht, dass der mit dem Verbleib dieses Baum es an der Stelle für
die Zukunft einverstanden ist.
Der Kläger hat erst in der zweiten Instanz im Schriftsatz vom 20.12.2005 bestritten, den Baum zusammen mit den Beklagten angepflanzt zu haben.
Dieses Bestreiten ist ebenfalls gem. § 531 A b s.2 ZPO verspätet. Zulassungsgründe für den neuen Vortrag werden nicht vorgebracht. Unerheblich ist weiterhin der Vortrag des Klägers zu der Vorgabe der unteren Denkmalbehörde. Diese Vorgabe regelt zum einen lediglich die Anpflanzung von Liguster- oder
Hainbuchhecken, um die es vorliegend nicht geht. Darüber hinaus bleibt unklar, wie diese „Vorgabe“ zum Bestandteil eines
Vertrages zwischen den Parteien geworden sein soll.
Andererseits ergibt sich aus §§ 1004 BG B, 41 Abs.1 Z iffe r b) NachbG NRW ein Beseitigungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die drei Koniferen,
die am nächsten zu den Häusern stehen. Es handelt sich bei den Koniferen um „Bäume“ im Sinne des § 41 Abs.1 Ziffer 1 NachbG NRW.
Der „Grenzabstand“ von zumindest 2 Meter ist unstreitig nicht eingehalten. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21.5.200 3, wonach die Be-
pflanzung des Grundstücks HF im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgte, ist unsubstantiiert, da keinerlei Einzelheiten zu diesem angeblich erklärten Einverständnis vorgetragen werden.
Insoweit ist die Berufung der Beklagten daher unbegründet.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92 Abs.1 , 97, 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision war gem . § 543 Abs.2 Z P O zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit ersichtlich liegt bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor, ob die Vorschriften eines landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzes auf das Verhältnis zwischen Bruchteilseigentümern angewandt werden können.
Weiterhin weicht die Kammer, wie im Urteil dargestellt, von der Entscheidung des OLG Hamm in NJW -RR 2003, 230 ff. insoweit ab, als sie die Vorschrift
des § 47 NachbG NRW als entsprechend anwendbar ansieht.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.400 €