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Landgericht Düsseldorf·21 O 225/19·12.08.2020

Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen Tenorierungsfehlers (Zinsbeginn 26.11.2018)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf berichtigt das Urteil gemäß § 319 ZPO wegen eines offenkundigen Tenorierungsfehlers. Aus den Entscheidungsgründen ergab sich eindeutig, dass der Zinslauf am 26.11.2018 beginnen sollte. Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 3.208.500 € sowie Zinsen aus 3.000.000 € ab dem 26.11.2018 verurteilt. Die Berichtigung diente der Korrektur eines Schreib- bzw. Tenorfehlers, nicht einer inhaltlichen Neufestsetzung.

Ausgang: Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO: Tenor hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs auf 26.11.2018 berichtigt; Beklagte zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offenkundiger Tenorierungsfehler ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, wenn aus dem Urteil oder den Entscheidungsgründen eindeutig der tatsächlich gewollte Inhalt hervorgeht.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf nicht der Änderung des materiellen Entscheidungsergebnisses dienen, sondern beseitigt lediglich Schreib-, Zahl- oder sonstige offensichtlich fehlerhafte Formulierungen im Tenor, die dem Entscheidungswillen des Gerichts widersprechen.

3

Ergibt sich aus den Entscheidungsgründen zweifelsfrei ein bestimmter Beginn des Zinslaufs, so ist dieser Beginn im berichtigten Tenor wiederzugeben.

4

Die Korrektur des Tenors kann insbesondere die Zinseinsetzung und den Zeitpunkt des Zinsbeginns umfassen, soweit dies dem in den Entscheidungsgründen dokumentierten Entscheidungswillen entspricht.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.208.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.000.000,00 € ab dem 26.11.2018 zu zahlen.

Gründe

2

Das Urteil war antragsgemäß entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen. Es liegt ein offenkundiger - und damit berichtigungsfähiger - Tenorierungsfehler vor. Aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe (Bl. 7 des Urteils, 3. Abs.) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Kammer Entscheidungswillen dahingehend hatte, dass der Zinslauf am 26.11.2018 beginnt.