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Landgericht Düsseldorf·21 O 225/19·09.07.2020

Urkundsprozess: Darlehensrückzahlung trotz formnichtiger Wandeloption (LG Düsseldorf)

ZivilrechtSchuldrechtGesellschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte im Urkundsprozess von einer GmbH die Rückzahlung eines Betriebsmitteldarlehens (3 Mio. €) sowie Zinsen und nahm den Geschäftsführer aus Bürgschaft in Anspruch. Die Beklagten wandten u.a. Formnichtigkeit wegen nicht notariell beurkundeter Optionen (§ 15 Abs. 4 GmbHG), Prolongation und Wucher ein. Das LG Düsseldorf bejahte die Wirksamkeit des Darlehensvertrags trotz Teilnichtigkeit der Wandeloption und verurteilte beide Beklagten zur Zahlung; weitergehende Verzugszinsen wurden abgewiesen. Verzugszinsen wurden nur nach § 288 Abs. 1 BGB zugesprochen, da keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB vorliege.

Ausgang: Klage auf Darlehensrückzahlung und vertragliche Zinsen im Wesentlichen stattgegeben; weitergehende Verzugszinsen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Urkundsprozess sind die anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden nachzuweisen; ein Darlehensvertrag und Auszahlungsnachweise können hierfür genügen.

2

Eine formnichtige, § 15 Abs. 4 GmbHG unterfallende Vereinbarung über Rechte an GmbH-Geschäftsanteilen führt nicht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags; maßgeblich ist § 139 BGB und die Frage, ob das Geschäft ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

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Enthält ein Vertrag eine salvatorische Klausel, kann die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme einer Gesamtnichtigkeit trotz Teilnichtigkeit denjenigen treffen, der sich auf die Gesamtnichtigkeit beruft.

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Die Verlängerung (Prolongation) einer kalendermäßig bestimmten Darlehensfälligkeit setzt eine hinreichend bestimmte, übereinstimmende Vereinbarung voraus; bloße Korrespondenz über spätere Zahlungstermine genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

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Für Darlehensrückzahlungsansprüche sind Verzugszinsen grundsätzlich nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldet; der erhöhte Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 4 GmbHG§ 592, 593 ZPO§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB§ 765 Abs. 1 BGB§ 416 ZPO§ 125 S. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 4 GmbHG

Tenor

Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.208.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.000.000,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Den Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens sowie auf Zahlung von Darlehenszinsen in Anspruch.

3

Der Beklagte zu 2, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist, unterzeichnete den als Anlage K1 zur Akte gereichten Darlehensvertrag mit Wandeloption, welcher auf den 09.04.2018 datiert. Danach war der Kläger zur Gewährung eines zweckgebundenen Betriebsmitteldarlehens über insgesamt drei Millionen Euro an die Beklagte zu 1 verpflichtet. Der Zinssatz betrug gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrags zwölf Prozent p.a. In § 1 Abs. 5 war als Fälligkeitstermin für den Rückzahlungsanspruch der 25.11.2018 bestimmt. In § 3 des Vertrags wurde eine Wandeloption vereinbart, die u.a. in Abs. 4 ein Vorkaufsrecht und ein Verkaufsrecht hinsichtlich eines GmbH-Gesellschaftsanteils vorsieht. In § 1 Abs. 8 verbürgte sich der Beklagte zu 2 zur Absicherung des Darlehens incl. Nebenforderungen unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit.

4

Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K1 verwiesen.

5

Die Darlehensvaluta wurden gemäß Vertrag ausgezahlt.

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Die Beklagten zahlten das Darlehen nicht zurück und erbrachten keine Leistung bzgl. der Zinsen.

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Der Kläger behauptet, er sei hinsichtlich des Klageanspruchs aktivlegitimiert.

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Der Kläger beantragt:

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Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.208.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2018 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Den Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

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Die Beklagten behaupten, die Parteien hätten mehrfach Prolongation der Rückzahlungsverpflichtung vereinbart.

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Die Beklagten behaupten, der Darlehensvertrag sei zwischen dem Beklagten zu 2 und Herrn T2 und Frau N verhandelt worden. Aus Sicht der Beklagten sei der Vertrag mit Herrn T2 zustande gekommen.

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Weiter behaupten die Beklagten, der Kläger habe sich zur Abwicklung und Verwaltung des Darlehens professioneller Firmen bedient.

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Die Beklagten sind der Ansicht, eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 scheide aus, weil der gesamte Vertrag wegen eines Formverstoßes gegen § 15 Abs. 4 GmbHG unwirksam sei.

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Weiter sind die Beklagten der Auffassung, der Vertrag sei aufgrund wucherischer Zinsen unwirksam. Hierzu behaupten sie, der Marktzins werde um 711 Prozent überschritten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im Urkundsprozess im tenorierten Umfang begründet.

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I.

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Die gewählte Prozessart ist gemäß §§ 592, 593 ZPO statthaft. Die Parteien streiten um einen Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen hat der Kläger durch Vorlage des Darlehensvertrags vom 09.04.2018 (Anlage K1) im Original und die Kontoauszüge über die Auszahlung des Darlehensbetrags (Anlage K2) begründet.

23

II.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten jeweils einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.208.500,00 €. Bzgl. der Beklagten zu 1 folgt der Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Ziffer 5 des Darlehensvertrags und hinsichtlich des Beklagten zu 2 aus §§ 765 Abs. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Ziffer 8 des Darlehensvertrags.

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1.

26

Der Kläger hat mit der Beklagten zu 1 einen wirksamen Darlehensvertrag abgeschlossen.

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a)

28

Der Kläger ist für die Klageansprüche aktivlegitimiert. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers bestreiten, ist diese durch den vom Kläger unterschriebenen Darlehensvertrag – eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO – nachgewiesen. Aus dieser ergibt sich, dass der Kläger als Darlehensgeber der Beklagten zu 1 ein zweckgebundenes Betriebsmitteldarlehen gewährt hat, § 1 Ziffer 1 des Darlehensvertrags. Soweit die Beklagten zunächst die Echtheit der Urkunde in Zweifel gezogen haben, ist an dieser Behauptung nicht festgehalten worden (Bl. 80 d. A.).

29

b)

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Der Vertrag ist auch nicht infolge eines Formverstoßes gemäß § 125 S. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 4 GmbHG insgesamt nichtig. Zwar ist das in § 3 Ziffer 4 des Darlehensvertrags vorgesehene Verkaufsrecht und das in § 3 Ziffer 5 des Vertrags festgelegte Vorkaufsrecht unter Missachtung der notariellen Form gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG vereinbart worden. Dies führt vorliegend aber ausnahmsweise nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Im Grundsatz ist nach der Regelung des § 139 BGB zwar von einer Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist. Dies gilt indes nur, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Hierfür ist zwar grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, weil der Klageanspruch im Falle einer Gesamtunwirksamkeit nicht bestünde (vgl. Wendtland in: BeckOK, BGB, Stand: 01.05.2020, § 139 Rz. 20). Aufgrund der salvatorischen Klausel im Darlehensvertrag trifft vorliegend aber die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast.

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Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt, dass die Teilnichtigkeit zu einer Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt. Soweit die Beklagten sich darauf stützen, dass dies aus der Bezeichnung des Vertrags als „Darlehensvertrag mit Wandeloption“ folge, verfängt dies nicht. Denn damit ist nicht gesagt, dass es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft dergestalt handelt, dass beide Teile miteinander stehen und fallen sollen. Es kann sich ebenso gut um eine bloß beschreibende Zusammenfassung des Vertragsinhalts handeln, der zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte aus Gründen der sachlichen Nähe in einer Urkunde zusammenfasst. Gegen die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts spricht zudem entscheidend, dass die Unwirksamkeit der Wandlungsoption nicht zum Nachteil der Beklagten wirkt. Ausweislich des Vertrags handelt es sich um eine Rechtsposition, die ausschließlich dem Kläger eingeräumt wird. Die Beklagtenseite hat hingegen auf die Ausübung der Option keinen Einfluss. Von daher ergibt es keinen Sinn, dass eine für die Beklagten günstige Unwirksamkeit auch den anderen Teil des Rechtsgeschäfts zu Fall bringt.

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c)

33

Eine Unwirksamkeit des Vertrags ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines aufgrund von Wucher bzw. wucherähnlicher Tatbestände nichtigen Rechtsgeschäfts, § 138 Abs. 1 und 2 BGB. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich darauf, dass der streitgegenständliche Zins und der Zins für das Neugeschäft deutscher Banken auseinanderfallen. Das ist nicht ausreichend. Bei der Bemessung des Missverhältnisses müsste Berücksichtigung finden, dass der in der Schweiz sesshafte Kläger einer deutschen Handelsgesellschaft ein Blankodarlehen gewährt hat. Ein entsprechendes Missverhältnis ist jedoch weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

34

3.

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Weitere Voraussetzung des Klageanspruchs ist die tatsächliche Zurverfügungstellung des Darlehensbetrags, die durch die unstreitige Valutierung des Darlehens erfüllt ist.

36

4.

37

Der Klageanspruch setzt sich aus dem Darlehensbetrag von drei Millionen Euro und den vereinbarten Darlehenszinsen zusammen. Letztere belaufen sich gemäß der Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4 d. A.). auf einen Betrag in Höhe von 208.500,00 €, was insoweit unstreitig ist.

38

5.

39

Der Anspruch ist zur Auszahlung fällig. Die Parteien haben in § 1 Ziffer 5 des Darlehensvertrags als Laufzeitende den 25.11.2018 vereinbart. Damit ist die Laufzeit zwischenzeitlich abgelaufen.

40

a)

41

Dem klägerischen Anspruch können die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Rückzahlungsverpflichtung sei mehrfach prolongiert worden. Als diejenigen die sich auf eine ihnen günstige Behauptung stützen, tragen die Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Den Beklagten gelingt die Beweisführung durch die E-Mail vom 28.03.2019 und vom 07.06.2019 (Anlage B9) nicht. Denn diesen lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien übereinstimmend den Willen hatten, die bisherige Zahlungsfrist durch eine spätere zu ersetzen. Insofern lässt sich den E-Mails nur entnehmen, dass der Kläger mit einer Rückzahlung zu den in den E-Mails genannten Zeitpunkten einverstanden ist. Zu einer entsprechenden Mitteilung kann es indes auch deswegen gekommen sein, weil die Beklagten eine Rückzahlung zum ursprünglich bestimmten Termin nicht erbracht haben, und infolgedessen eine neue Zahlungsfrist bestimmt bzw. vereinbart worden ist. Hierfür spricht, dass die E-Mails weit nach Ablauf der Rückzahlungsfrist gewechselt worden sind. Dem Beweisangebot auf Parteivernehmung des Klägers (Bl. 21 d. A.) war nicht nachzugehen. Denn dies bezieht sich ersichtlich auf den Inhalt der E-Mails, der zwischen den Parteien aber gar nicht im Streit steht. Damit fehlt es an hinreichendem Vortrag dazu, wann, wie, bis wann und ob die Parteien eine Vereinbarung über eine die Fälligkeit hinausschiebende Prolongation getroffen haben mögen.

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b)

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Der Fälligkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagten vortragen, die Wandlungsoption könne möglicherweise gezogen worden sein. Hierbei handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung, für die die Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast tragen. Das bisherige Vorbringen ist nicht ausreichend. Insb. ist mit der Anforderung von betriebswirtschaftlichen Unterlagen keine Aussage in Bezug auf die Ausübung des Wandlungsrechts verbunden. Schließlich stehen dem Kläger entsprechende Unterlagen zur Evaluierung seines Investments nach dem Darlehensvertrag zu, § 4 des Darlehensvertrags.

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6.

45

Der Kläger kann den eingeklagten Betrag gemäß § 1 Ziffer 8 von dem Beklagten zu 2 persönlich verlangen. Die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme liegen vor. Der Sicherungsfall ist aufgrund der Nichtleistung der Beklagten zu 1 eingetreten.

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II.

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Der Kläger kann die Beklagten auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 (analog) BGB in Anspruch nehmen. Einer vorherigen Mahnung bedurfte es aufgrund der kalendermäßigen Bestimmung des der Leistung nicht. Mit Ablauf des Rückzahlungsdatums am 25.11.2018 befand sich die Beklagte zu 1 in Verzug. Die Haftung des Beklagten zu 2 im Hinblick auf die Zinsen folgt aus § 1 Ziffer 8 des Darlehensvertrags.

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Dem Kläger stehen Zinsen jedoch nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, § 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf weitergehende Zinsen unterliegt der Abweisung, weil es sich bei der Klageforderung nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt (Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 288 Rz. 8).

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III.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung erweist sich als verhältnismäßig gering und hat keine höheren Kosten veranlasst.

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IV.

52

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.

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V.

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Streitwert: 3.000.000,00 €