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Landgericht Düsseldorf·21 O 124/21·23.11.2021

Gewerberaummiete: Kein Mietmangel durch Corona-Schließungen; § 313 BGB nur bei Substantiierung

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vermieterin verlangte von der Mieterin (Kunstgalerie) Zahlung rückständiger Gewerbemiete/Nutzungsentschädigung und Räumung nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Mieterin berief sich auf Mietminderung wegen Corona-Schließungen sowie auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB und verlangte zudem Zahlung nur Zug um Zug. Das LG Düsseldorf bejahte den Zahlungs- und Räumungsanspruch weitgehend: Pandemiebedingte Nutzungsbeschränkungen seien kein Mangel i.S.d. § 536 BGB; eine Anpassung nach § 313 BGB scheitere mangels substantiierten Vortrags zur Unzumutbarkeit. Nur ein kleiner Teil der Zinsen wurde zugesprochen, da Betriebskostenvorauszahlungen keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB seien.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Räumung weitgehend stattgegeben; abgewiesen nur hinsichtlich eines geringen Teils des Zinsanspruchs (Betriebskostenvorauszahlungen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Pandemiebedingte behördliche Betriebsschließungen begründen bei Gewerberaummiete regelmäßig keinen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB, wenn die Gebrauchsbeschränkung nicht an Beschaffenheit, Zustand oder Lage der Mietsache anknüpft, sondern an die Nutzungsart.

2

Das Risiko, mit der angemieteten Gewerbefläche einen geschäftlichen Erfolg zu erzielen (Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko), trägt grundsätzlich der Mieter; eine abweichende Risikoverlagerung auf den Vermieter bedarf konkreter vertraglicher Anhaltspunkte.

3

§ 313 Abs. 1 BGB bleibt trotz pandemiebezogener Sonderregelungen anwendbar; die Vermutung des Art. 240 § 7 EGBGB betrifft jedoch nicht das normative Merkmal der Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag.

4

Für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB muss der Mieter die Unzumutbarkeit einzelfallbezogen substantiiert darlegen und ggf. beweisen, insbesondere zu Umsatzrückgängen, ersparten Aufwendungen, erlangten/erlangbaren staatlichen Hilfen und zumutbaren Alternativmaßnahmen.

5

Betriebskostenvorauszahlungen sind keine Entgeltforderungen i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB; insoweit sind Verzugszinsen nur nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldet.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 1 BGB§ 535 Abs. 2 BGB§ 536 Abs. 1 BGB§ 536 BGB§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 81 Abs. 2, 535 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 277.919,91 EUR zu

zahlen, nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz

aus 17.627,27 EUR seit dem 03.01.2020 bis zum 04.02.2020,

aus 17.579,02 EUR seit dem 05.02.2020 bis zum 03.03.2020,

aus 27.046,73 EUR seit dem 04.03.2020 bis zum 02.04.2020,

aus 51.128,51 EUR seit dem 03.04.2020 bis zum 04.05.2020,

aus 75.724,31 EUR seit dem 05.05.2020 bis zum 02.06.2020,

aus 100.470,04 EUR seit dem 03.06.2020 bis zum 02.07.2020,

aus 124.591,92 EUR seit dem 03.07.2020 bis zum 04.08.2020,

aus 148.713,80 EUR seit dem 05.08.2020 bis zum 02.09.2020,

aus 172.835,68 EUR seit dem 03.09.2020 bis zum 04.10.2020,

aus 196.957,56 EUR seit dem 05.10.2020 bis zum 03.11.2020,

aus 221.079,44 EUR seit dem 04.11.2020 bis zum 30.11.2020,

aus 245.201,32 EUR seit dem 01.12.2020 bis zum 04.01.2020,

aus 270.021,28 EUR seit dem 05.01.2021 bis zum 02.02.2021,

aus 294.841,24 EUR seit dem 03.02.2021 bis zum 02.03.2021,

aus 319.661,20 EUR seit dem 03.03.2021 bis zum 15.03.2021,

aus 222.702,46 EUR seit dem 16.03.2021 bis zum 06.04.2021,

aus 247.522,42 EUR seit dem 07.04.2021;

sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz

aus 3.545,50 EUR seit dem 03.04.2020 bis zum 04.05.2020,

aus 7.091,00 EUR seit dem 05.05.2020 bis zum 02.06.2020,

aus 10.636,50 EUR seit dem 03.06.2020 bis zum 02.07.2020,

aus 14.092,62 EUR seit dem 03.07.2020 bis zum 04.08.2020,

aus 17.548,74 EUR seit dem 05.08.2020 bis zum 02.09.2020,

aus 21.004,86 EUR seit dem 03.09.2020 bis zum 04.10.2020,

aus 24.460,98 EUR seit dem 05.10.2020 bis zum 03.11.2020,

aus 31.428,40 EUR seit dem 04.11.2020 bis zum 30.11.2020,

aus 34.884,52 EUR seit dem 01.12.2020 bis zum 04.01.2020,

aus 38.430,02 EUR seit dem 05.01.2021 bis zum 02.02.2021,

aus 41.975,52 EUR seit dem 03.02.2021 bis zum 02.03.2021,

aus 45.521,02 EUR seit dem 03.03.2021 bis zum 15.03.2021,

aus 26.851,99 EUR seit dem 16.03.2021 bis zum 06.04.2021,

aus 30.397,49 EUR seit dem 07.04.2021;

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Laden- und Lagerflächen xy

zu räumen und im geräumten Zustand mitsamt allen ihr

übergebenen und sonst in ihrem Besitz befindlichen Schlüsseln,

Chipkarten etc. zum Mietgegenstand an die Klägerin

herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien sind seit dem 06.05.2019 durch ein Mietverhältnis über Gewerberäume in xy

3

miteinander verbunden. Die Beklagte betreibt in den streitgegenständlichen Räumen eine

4

Kunstgalerie und Einzelhandelsgeschäft für den Verkauf verschiedener Kunstgegenstände.

5

Ab Januar 2020 leistete die Beklagte die Miete nur noch unvollständig, ab April 2020 stellte

6

die Beklagte die Zahlungen vollständig ein. Mit Schreiben vom 04.03.2021 erklärte die

7

Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Das

8

Kündigungsschreiben ging der Beklagten spätestens am 10.03.2021 zu. Die Klägerin forderte

9

die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 15.03.2021 zur Räumung und Herausgabe bis

10

spätestens zum 22.03.2021 auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung indes nicht nach.

11

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der im Zeitraum von

12

Januar 2020 bis einschließlich April 2021 rückständigen Miete sowie auf Räumung und

13

Herausgabe der Mietsache in Anspruch.

14

Die Klägerin beantragt,

15

1.

16

die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 277.919,91 EUR zu zahlen, nebst

17

Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

18

aus 17.627,27 EUR seit dem 03.01.2020 bis zum 04.02.2020,

19

aus 17.579,02 EUR seit dem 05.02.2020 bis zum 03.03.2020,

20

aus 27.046,73 EUR seit dem 04.03.2020 bis zum 02.04.2020,

21

aus 54.674,01 EUR seit dem 03.04.2020 bis zum 04.05.2020,

22

aus 82.815,31 EUR seit dem 05.05.2020 bis zum 02.06.2020,

23

aus 111.106,54 EUR seit dem 03.06.2020 bis zum 02.07.2020,

24

aus 138.684,54 EUR seit dem 03.07.2020 bis zum 04.08.2020,

25

aus 166.262,54 EUR seit dem 05.08.2020 bis zum 02.09.2020,

26

aus 193.840,54 EUR seit dem 03.09.2020 bis zum 04.10.2020,

27

aus 221.418,54 EUR seit dem 05.10.2020 bis zum 03.11.2020,

28

aus 252.507,84 EUR seit dem 04.11.2020 bis zum 30.11.2020,

29

aus 280.085,84 EUR seit dem 01.12.2020 bis zum 04.01.2020,

30

aus 308.451,30 EUR seit dem 05.01.2021 bis zum 02.02.2021,

31

aus 336.816,76 EUR seit dem 03.02.2021 bis zum 02.03.2021,

32

aus 365.182,22 EUR seit dem 03.03.2021 bis zum 15.03.2021,

33

aus 249.554,45 EUR seit dem 16.03.2021 bis zum 06.04.2021,

34

aus 277.919,91 EUR seit dem 07.04.2021;

35

2.

36

die Beklagte zu verurteilen, die Laden- und Lagerflächen xy zu räumen und im

37

geräumten Zustand mitsamt allen ihr übergebenen und sonst in ihrem Besitz befindlichen

38

Schlüsseln, Chipkarten etc. zum Mietgegenstand an sie herauszugeben.

39

Die Beklagte beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

41

Sie vertritt die Auffassung, das Mietverhältnis sei nicht wirksam beendet worden. Sie meint,

42

durch die im Zusammenhang mit der SARS-Cov19-Pandemie erlassenen Verordnungen mit

43

der Folge von vollständigen Schließungen in der Zeit vom 17.03.2020 bis 10.05.2020 sowie

44

erneut ab dem 01.11.2020 und die unbeliebten Hygienemaßnahmen wie Maskenpflicht und

45

Preisgabe persönlicher Daten zur Kontaktverfolgung, Kontaktbeschränkungen und

46

Veranstaltungsverbote hätten eine Minderung der Miete zur Folge, weil die Mietsache zum

47

vertraglich vorausgesetzten Gebrauch „Nutzung als Einzelhandelsgeschäft zum Verkauf von

48

Kunstgegenständen [...] sowie Veranstaltungen von Kunden-Events“ zeitweise überhaupt

49

nicht und zeitweise nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen sei. Sie behauptet aufgrund der

50

vorstehenden Umstände habe sie während der Pandemie nahezu keine bzw. keine

51

nennenswerten Einnahmen verbuchen können. Die gesetzlichen Einschränkungen hätten

52

dazu geführt, dass die Nutzungsmöglichkeit der Mieträume im Zeitraum vom 17.03.2020 bis

53

21.05.2021 quasi vollständig entfallen sei. Die Nichtzahlung der Miete sei auf die behördlich

54

angeordnete Schließung zurückzuführen. Nach Auffassung der Beklagten könne sich die

55

Beklagten jedenfalls auf eine Mietanpassung aus § 313 Abs. 1 BGB wegen einer Störung der

56

Geschäftsgrundlage durch die Auswirkungen der Pandemie berufen. Es sei ihr unzumutbar,

57

am unveränderten Vertrag festzuhalten. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen, die

58

Umsatztotalausfälle durch zulässige Maßnahmen wie in anderen Geschäftszweigen durch

59

„click & collect“, Außer-Haus-Verkauf oder Online-Events aufzufangen.

60

Hinsichtlich des Zahlungsverlangens vertritt die Beklagte die Auffassung, die Klägerin könne

61

die Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung nur Zug um Zug gegen

62

Freigabe der dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände verlangen.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den

64

Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen

65

verwiesen.

Entscheidungsgründe

67

I.

68

Die Klage ist zulässig weit überwiegend, mit Ausnahme eines geringen Teil des

69

zinsanspruchs, auch begründet.

70

1.

71

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete bzw.

72

Nutzungsentschädigung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gemäß § 535 Abs. 2 BGB.

73

Die Miethöhe ist, ebenso wie der Umfang der im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten

74

Zahlungen zwischen den Parteien unstreitig. Hieraus errechnet sich ein Rückstand in Höhe

75

der Klageforderung.

76

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine Reduzierung des Mietzinses infolge der

77

SARS-CoV19-Pandemie berufen.

78

a)

79

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zunächst auf eine Minderung des Mietzinses wegen der

80

Schließungsanordnungen sowie des reduzierten Zulaufs von Kunden nach der Phase des

81

„Lockdowns“.

82

Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die

83

Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre

84

Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert, oder wenn ein

85

solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Unter einem Mangel ist dabei die für den

86

Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem

87

vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen, wobei sowohl tatsächliche Umstände als

88

auch rechtliche Verhältnisse in Bezug auf die Mietsache als Fehler in Betracht kommen

89

können. So können bestimmte äußere Einflüsse oder Umstände - etwa die Behinderung des

90

beschwerdefreien Zugangs zu einem gemieteten Geschäftslokal - einen Fehler des

91

Mietobjekts begründen. Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu

92

vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare

93

Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die

94

Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als

95

Mängel zu qualifizieren sind (st. Rspr., vgl. nur BGH Urt. v. 13.7.2011 – XII ZR 189/09,

96

BeckRS 2011, 21250 Rn. 8; BGH NJW 2000, 1714, jew. m. zahlr. w. N., beck-online). Neben

97

der physischen Beschaffenheit kommen insoweit auch die tatsächlichen und rechtlichen

98

Beziehungen des Mietgegenstands zu seiner Umwelt in Betracht, die für die Brauchbarkeit

99

und den Wert des Mietobjekts von Bedeutung sind. Diese Beziehungen müssen jedoch ihren

100

Grund in der Beschaffenheit des Mietobjekts selbst haben, von ihm ausgehen, ihm auch für

101

eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich durch Heranziehung von Umständen in

102

Erscheinung treten, die außerhalb der Mietsache liegen (BGH a.a.O.). An einer solchen

103

unmittelbaren Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache fehlt es insbesondere

104

bei Einschränkungen im Umfeld der Miete wie etwa dem Fehlen einer überdachten

105

Zuwegung vom Bahnhof zum Mietobjekt und der Bestand ausreichender Parkmöglichkeiten

106

(BGH a.a.O). Auch fehlgeschlagene Verkaufs- und Gewinnerwartungen sind grundsätzlich

107

kein Mangel (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 536 Rn. 12).

108

Insbesondere die Fragen, ob und in welchem Umfang potenzielle Kunden die

109

Fußgängerzone besuchen, die Geschäfte in dem Neubaugebiet aufsuchen, und/oder durch

110

die Attraktivität des - teil- oder vollbelegten - Einkaufszentrums angezogen werden und damit

111

letztlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbes in dem gemieteten Ladenlokal

112

beitragen, beurteilen sich hingegen auf Grund von Umständen, die außerhalb des Mietobjekts

113

liegen (BGH NJW 2000, 1714, beck-online).

114

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze stellen die Auswirkungen der

115

Pandemie keinen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB dar (vgl. so im Ergebnis

116

insbes. auch OLG München NZM 2021, 226; OLG Karlsruhe NZW 2021, 224; OLG Frankfurt

117

am Main NZM 2021, 395; jew. m.w.N., beck-online).

118

Ergeben sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen während eines laufenden

119

Pachtverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsmäßigen Gebrauchs eines gewerblichen

120

Pachtobjekts, kann dies nachträglich einen Mangel iSv §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 Satz 1 BGB

121

begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die durch die gesetzgeberische

122

Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit,

123

dem Zustand oder der Lage des Pachtobjekts in Zusammenhang steht. Andere

124

gesetzgeberische Maßnahmen, die den geschäftlichen Erfolg beeinträchtigen, fallen dagegen

125

in den Risikobereich des Pächters. Denn der Verpächter von Gewerberäumen ist gemäß §§

126

81 Abs. 2, 535 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich verpflichtet, den Pachtgegenstand während der

127

Vertragslaufzeit in einem Zustand zu erhalten, der dem Pächter die vertraglich vorgesehene

128

Nutzung ermöglicht. Das Verwendungsrisiko bezüglich der Pachtsache trägt bei der

129

Gewerberaummiete dagegen grundsätzlich der Mieter. Dazu gehört vor allem das Risiko, mit

130

dem Pachtobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfüllt sich die Gewinnerwartung des Pächters

131

aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstandes nicht, so verwirklicht sich damit ein

132

typisches Risiko des gewerblichen Pächters. Das gilt auch in Fällen, in denen es durch

133

nachträgliche gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung des

134

Gewerbebetriebs des Pächters kommt (BGH Urt. v. 13.7.2011 – XII ZR 189/09, BeckRS

135

2011, 21250 Rn. 9, m. zahlr. w. N., beck-online).

136

Unter Anwendung dieser Grundsätze, die auf gewerbliche Mietverhältnisse ohne Weiteres

137

übertragbar sind, liegt in den Betriebsbeschränkungen durch die hoheitlichen Maßnahmen im

138

Zusammenhang mit der Pandemie kein Sachmangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB.

139

Dies gilt sowohl für die Beschränkungen durch zu erstellende

140

Hygienekonzepte als auch für den vorangegangenen „Lockdown“. Denn die

141

Stilllegungsverfügung knüpfte nicht an bauliche Gegebenheiten, sondern an die Nutzungsart

142

der betroffenen Baulichkeiten an (so im Ergebnis auch: OLG Karlsruhe, NZM 2021, 224 Rn.115

143

OLG München NZM 2021, 226 Rn. 4 ; LG Mönchengladbach BeckRS 2020, 30731 Rn.

144

4; LG Heidelberg COVuR 2020, 541 Rn. 27; vgl. zum Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-

145

Pfalz: BGH Urt. v. 13.7.2011 – XII ZR 189/09, BeckRS 2011, 21250, alle beck-online). Zweck

146

der hoheitlichen Einschränkungen des Betriebs der Beklagten war der Schutz der

147

Bevölkerung vor der (weiteren) Ausbreitung des Virus SARS-CoV2. Die baulichen

148

Gegebenheiten der betroffenen Gebäude oder Gebäudeteile waren unerheblich. Den

149

maßgeblichen Anknüpfungspunkt bildete vielmehr allein die Art der Nutzung der Gebäude

150

und der Umstand, dass in den Einrichtungen Publikumsverkehr stattfindet (vgl. erneut BGH

151

aaO). Die erlassenen Einschränkungen betrafen gerade nur das „Wie“, und nicht vielmehr

152

bereits das „Ob“ der Nutzung. Dies hat auch der weitere Verlauf der Pandemie gezeigt, in

153

welchem die Gewerbebetriebe durch verschiedenste neue Wege wie zum Beispiel „click and

154

meet“ oder Lieferdienste den Betrieb in veränderter Form fortführen konnten. Nicht

155

entscheidend ist hier, dass die Beklagte vorträgt, sie sei zu solchen alternativen

156

Vertriebsformen nicht in der Lage gewesen, ohne dass sie näher ausführt, warum ihr die

157

Präsentation und der Verkauf ihrer Waren über das Internet oder die Veranstaltung von

158

Online-Events nicht möglich gewesen sei.

159

Die körperliche Beschaffenheit des streitgegenständlichen Mietobjekts ist durch die

160

coronabedingten Betriebsuntersagungen nicht einmal vorübergehend gestört gewesen; die

161

Räumlichkeiten waren - wie vor der Pandemie - prinzipiell zum Betrieb eines

162

Einzelhandelsgeschäfts für den Verkauf von Kunstgegenständen geeignet. Auch ist es der

163

Klägerin als Vermieter weder tatsächlich noch rechtlich verwehrt gewesen, der Beklagten als

164

Mieterin die Mietsache zu überlassen bzw. zu belassen. Der Beklagten war es allerdings

165

öffentlich-rechtlich auf Grund der landesrechtlichen Corona-Schutzverordnung untersagt, die

166

Räumlichkeiten dem vertraglichen Zweck entsprechend zu nutzen. Das ist eine Störung des

167

Vertragszwecks, die nur dann einen Mangel darstellt, wenn die Verwirklichung des

168

Vertragszwecks - jedenfalls soweit es die hier in Rede stehende pandemiebedingte

169

Betriebsuntersagung betrifft - zum Leistungserfolg des Vermieters gehört. Das ist nicht der

170

Fall, die pandemiebedingte Betriebsuntersagung gehört vielmehr zu dem gemäß § 537 BGB

171

dem Mieter zugewiesenen Verwendungsrisiko (vgl. LG Krefeld Urt. v. 30.6.2021 – 2 O

172

546/20, BeckRS 2021, 17484 Rn. 21, beck-online). Die Parteien können die Risikoverteilung

173

vertraglich ändern und vereinbaren, dass der Vermieter das Geschäftsrisiko des Mieters -

174

ganz oder zum Teil - übernimmt. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen

175

Vertragsvereinbarungen zu ermitteln (BGH NJW 2000, 1714, beck-online). Diese gemäß §§

176

133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung lässt indes die Annahme einer Verlagerung der

177

Risikoverteilung auf den Vermieter gerade nicht. Dies gilt auch für eine nur teilweise

178

Risikobeteiligung. Erforderlich hierfür wäre, dass der Vertrag konkrete Anhaltspunkte für eine

179

(teilweise) Risikoübernahme durch den Vermieter erkennen ließe. Dabei kann es sich um

180

Vereinbarungen handeln, die den Mieter in seinen unternehmerischen Entscheidungen über

181

das übliche Maß hinaus einschränken, sein Geschäft nach dem äußeren Erscheinungsbild zu

182

einem eingefügten Teil einer Anlage werden lassen, oder etwa dem Vermieter das Risiko

183

einer Betriebsunterbrechung auch dann auferlegen, wenn nicht das vermietete Geschäft,

184

sondern nur ein anderer Teil der Anlage dem Publikumsverkehr nicht mehr zugänglich ist

185

(BGH NJW 2000, 1714, beck-online). Solche Vereinbarungen sind dem hier streitigen Vertrag

186

nicht zu entnehmen. Nicht ausreichend dafür ist insbesondere die Festlegung eines

187

Mietzwecks, die in einem Mietvertrag über Gewerberäume üblich (vgl. hierzu BGH a.a.O zu

188

weitergehenden Regelungen im Fall eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Mietobjekts)

189

und dient – auch außerhalb des Bereichs von Einkaufszentren – einem übergeordneten

190

Interesse von Vermieter und Mieter bei der Mitgestaltung des Umfelds des Gewerbebetriebs.

191

Grundsätzlich will und soll der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Nutzung ermöglichen.

192

Bei der Gewerbemiete bedeutet das i. d. R. die Möglichkeit, dort einen Geschäftsbetrieb zu

193

führen. Der Vermieter schuldet aber nicht die Überlassung des Betriebs selbst, sondern nur

194

die Überlassung der dazu notwendigen Räume. (Gewerberaum-) Miete ist ein

195

Rechtsgeschäft, das eine körperliche Sache als Vertragsgegenstand hat, nicht eine

196

Gesamtheit von materiellen und immateriellen Gütern. Soweit die Parteien einen

197

Nutzungszweck vereinbaren, verspricht der Vermieter nicht ohne Weiteres die Verwirklichung

198

dieses Zwecks. Aus seiner Sicht hat eine Nutzungszweckvereinbarung vielmehr zunächst

199

beschränkende Funktion dahingehend, dass der Mieter die Mietsache ausschließlich im

200

Rahmen dieses Zwecks nutzen darf. Er verspricht weitergehend nur, das Seine zur

201

Verwirklichung des Nutzungszwecks beizutragen. Dieser Beitrag beschränkt sich aber darin,

202

eine hierfür körperlich geeignete Sache zur Verfügung zu stellen. Alles andere betrifft eine

203

erfolgreiche Nutzung des Mieters und damit sein Verwendungsrisiko (LG Krefeld Urt. v.

204

30.6.2021 – 2 O 546/20, BeckRS 2021, 17484 Rn. 24, 25, beck-online).

205

b)

206

Eine Reduzierung der Miete kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf eine Anpassung des

207

Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB stützen.

208

Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die

209

Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss

210

schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt

211

abgeschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil

212

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen und

213

gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet

214

werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.

215

(1) Die Vorschrift des § 313 BGB ist anwendbar. Soweit in Rechtsprechung und Literatur

216

zunächst Zweifel im Hinblick auf eine mögliche Sperrwirkung des Art. 240 § 2 EGBGB

217

geäußert wurden, ist die Frage durch eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers als

218

ausdrückliche Reaktion auf diese Unsicherheit zwischenzeitlich geklärt. Die Regelung des

219

Art. 240 § 7 EGBGB erlaubt keine Umkehrschlüsse außerhalb ihres direkten

220

Anwendungsbereichs. Von ihr geht keine Sperrwirkung aus. Insbesondere wird die

221

Anwendbarkeit von mietrechtlichen Vorschriften, etwa die Regelung zur Minderung wegen

222

eines Mangels oder das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem

223

Grund, nicht ausgeschlossen. Auch die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, zum

224

Beispiel zur Unmöglichkeit der Leistung und zum Wegfall der Gegenleistungspflicht, bleiben

225

unberührt. Insbesondere bleibt auch § 313 BGB im Grundsatz anwendbar, wenn die

226

Voraussetzungen von Art. 240 § 7 EGBGB bei Miet-oder Pachtverhältnissen nicht erfüllt sind;

227

lediglich die durch Artikel 240 § 7 EGBGB neu eingeführte Vermutungswirkung tritt in diesem

228

Fall nicht ein (BT-Drs. 19/25322, 19, 20).

229

(2) Ferner ist auch von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen. Dass eine

230

Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, wird gemäß Art. 240 § 7 EGBGB nun grundsätzlich

231

vermutet. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was diese Vermutung widerlegen könnte.

232

(3) Allerdings fehlt es an der Unzumutbarkeit, am unveränderten Vertrag festzuhalten.

233

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt gemäß § 313 Abs. 1 BGB noch nicht zu

234

einer Vertragsanpassung. Es muss hinzukommen, dass dem betroffenen Vertragspartner

235

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder

236

gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet

237

werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede

238

einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam

239

erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB)

240

rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten

241

Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH NJW

242

2012, 1718 Rn. 30). Das sogenannte normative Merkmal des § 313 Abs. 1 BGB, dass also

243

dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der

244

vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag

245

nicht zugemutet werden kann, wird von der Vermutungsregelung des Art. 240 § 7 EGBGB

246

nicht erfasst. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist von Bedeutung, wie stark sich die staatlichen

247

Beschränkungen auf den Betrieb des Mieters auswirken. Ein Indiz für starke

248

Beeinträchtigungen kann in erheblich zurückgegangenen Umsätzen, zum Beispiel im

249

Vergleich zum Vorjahreszeitraum, liegen. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Mieter

250

öffentliche oder sonstige Zuschüsse erhalten hat, mit denen er die Umsatzausfälle infolge

251

staatlicher Beschränkungen jedenfalls teilweise kompensieren kann, und ob er

252

Aufwendungen erspart hat, weil er etwa Kurzarbeit angemeldet hat oder der Wareneinkauf

253

weggefallen ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. § 313 BGB gewährt keine

254

Überkompensation (BT-Drs. 19/25322, 21). Dabei kann weiter eine Rolle spielen, wie viele

255

Jahre der Mietvertrag schon besteht und wie der Umsatz und Gewinn der letzten Jahre

256

waren, so dass eine Möglichkeit bestand, Rücklagen zu bilden (OLG München NZM 2021,

257

226 Rn. 35, beck-online). Die Darlegungs- und Beweislast für die Merkmale des § 313 Abs. 1

258

BGB trägt dabei die Partei, die sich auf sie beruft (BT-Drs. 19/25322, 20), vorliegend mithin

259

die Beklagte. Schon nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist danach kein

260

Raum für die teilweise vertretene pauschale Betrachtungsweise, wonach angesichts des

261

Umstands, dass keine der Parteien die Pandemie und die damit verbundenen

262

Geschäftsschließungen und weiteren Folgen habe vorhersehen können, eine hälftige Teilung

263

des Risikos und damit eine hälftige Teilung der Miete anzunehmen sei, weshalb es einer

264

Darlegung der Umsatzausfälle nicht bedürfe (so auch OLG Karlsruhe NZM 2021, 224 Rn. 27;

265

OLG München NZM 2021, 226 Rn. 35; a.A.: OLG Dresden NZM 2021, 231 Rn. 39; jew. beck-

266

online). Denn dann würde die Vertragsanpassung lediglich an die Stelle der Minderung nach

267

§ 536 Abs. 1 BGB treten, bei der es auf die Unzumutbarkeit der Zahlung der vollständigen

268

Miete für den Mieter nicht ankommt (OLG München a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass die

269

Motive des Gesetzgebers vor allem klarstellenden Charakter haben und den vor der

270

Pandemie bereits anerkannten Rechtsgrundsätzen entsprechen, bestehen auch keine

271

Bedenken, diese Klarstellung zu den Wertungskriterien für die Annahme der Unzumutbarkeit

272

auf den Zeitraum vor der gesetzgeberischen Klarstellung zu erstrecken.

273

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auch

274

auf den Hinweis der Kammer die Unzumutbarkeit, am unveränderten Vertrag festzuhalten,

275

nicht substantiiert dargetan. Vielmehr stellt sich der erbrachte Vortrag als nur pauschal dar.

276

Es fehlt bereits an konkretem Vortrag zu den Umsatzeinbußen. Der Vortrag der Beklagten,

277

sie habe „während der Pandemie nahezu keine Einnahmen verbuchen können“ legt nahe,

278

dass es gerade nicht – wie an anderer Stelle behauptet – vollständigen Umsatzausfall gab.

279

Nähere Einzelheiten zu dem Umfang der tatsächlich generierten Einnahmen hat die Beklagte

280

indes nicht mitgeteilt. Die Beklagte hat auch ungeachtet des Hinweises der Kammer nicht

281

dazu vorgetragen ob und in welchem Umfang die Beklagte Aufwendungen durch geringere

282

Wareneinkäufe erspart hätte oder zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfen berechtigt gewesen

283

wäre, womit sie die Umsatzeinbußen jedenfalls teilweise hätte kompensieren können. Keinen

284

berücksichtigungsfähigen Vortrag hat die Beklagte weiter zu der Frage geleistet, welche

285

Möglichkeiten alternativer Vertriebsformen die Beklagte genutzt hat, um die Umsatzeinbuße

286

einzudämmen. Der pauschale Vortrag, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Ausfälle durch

287

zulässige Maßnahmen wie click & collect oder Online-Events aufzufangen, ist nicht

288

nachvollziehbar. Denn es erschließt sich nicht, warum eine Präsentation und ein Angebot von

289

Kunstgegenständen über das Internet per se ausscheiden sollte. Schon insoweit überzeugt

290

die Annahme der Beklagten, in den Monaten der vollständigen Schließung liege ein

291

kompletter Umsatzausfall auf der Hand, nicht. Dies gilt umso mehr als die Beklagte die durch

292

die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.10.2021 vorgetragenen Umsatzzahlen nicht bestritten hat,

293

die sich im Zeitraum der Schließung zwar als geringer, jedoch schwerlich als „nicht

294

nennenswert“ bezeichnen lassen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis

295

der Parteien mit einigem zeitlichen Abstand zum Beginn der Pandemie seinen Anfang nahm

296

und die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag vor der Pandemie wirtschaftlich leistungsfähig

297

war, was sich auch aus den unstreitigen Umsatzzahlen andeutet. Vor diesem Hintergrund ist

298

mangels anderweitigen Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass ihr die Möglichkeit

299

zur Rücklagenbildung zur Verfügung stand.

300

2.

301

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

302

Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin hinsichtlich der rückständigen

303

Betriebskostenvorauszahlungen eine Verzinsung über fünf Prozentpunkte hinaus verlangt.

304

Denn bei der Betriebskostenvorauszahlung handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im

305

Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.

306

Die Vorschrift des § 288 II BGB verfolgt in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/35/EG

307

den Zweck, sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der Überschreitung

308

der Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr abschrecken, und so der Gefahr von Insolvenzen

309

von Unternehmen und dem Verlust von Arbeitsplätzen vorzubeugen. Dieser Sinn erfordert die

310

Einbeziehung einer Geldforderung dann, wenn sie auch – wenn auch nicht ausschließlich –

311

die Vergütung einer vom Gläubiger erbrachten oder zu erbringenden Gegenleistung darstellt

312

(BGH NJW 2010, 3226, beck-online). Gerade dies ist im Fall einer

313

Betriebskostenvorauszahlung indes nicht anzunehmen. Die Betriebskostenvorauszahlung

314

stellt keine Vergütung für eine vom Vermieter zu erbringende Gegenleistung dar, sondern

315

eine Übernahme bzw. Beteiligung des Mieters an den Kosten, die dem Eigentümer oder

316

Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den

317

bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen

318

und des Grundstücks ohne eine Leistungshandlung laufend entstehen (vgl. im Ergebnis:

319

MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 286 Rn. 82).

320

Bezüglich der Zinsberechnung war die Tilgungswirkung der seitens der Klägerin erklärten

321

Aufrechnung mit der Mietsicherheit in der Art vorzunehmen, dass jeweils zunächst die

322

Betriebskostenforderung und anschließend die Mietzahlungen, bezogen auf den jeweils am

323

weitesten zurückliegenden Rückstand zu tilgen waren. Zahlungen des Mieters, die zur

324

Deckung der Gesamtforderung nicht ausreichen, sind bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung

325

unter Heranziehung der abgestuften Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB zu

326

verrechnen.

327

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es nicht um Zahlungen des Mieters geht, sondern der

328

Vermieter Gutschriften (etwa wegen Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen oder wegen

329

unstreitiger Mietminderungen) erteilt und gegen diese Forderungen des Mieters mit

330

Mietforderungen aufrechnet, ohne zu bestimmen, welche Forderungen gegeneinander

331

aufgerechnet werden sollen. § 396 Abs. 1 2 Alt. 1 BGB verweist nämlich für diese Fälle auf §

332

366 Abs. 2 BGB. Rechnet der Vermieter nicht (auch nicht stillschweigend) auf, sondern stellt

333

er solche Gutschriften seinen Forderungen lediglich gegenüber, ohne eine Zuordnung zu

334

bestimmten Forderungen vorzunehmen, ist darin regelmäßig ein konkludenter Verweis auf

335

die in § 366 Abs. 2 BGB beschriebene Anrechnungsreihenfolge zu sehen. Da es sich hierbei

336

aber nicht um eine Leistung des Schuldners handelt, ist die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB

337

hier allerdings nicht direkt anwendbar, sondern entsprechend heranzuziehen (BGH NZM

338

2018, 444 Rn. 46, beck-online).

339

II.

340

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

341

III.

342

Der Streitwert wird auf bis zu 290.000,00 EUR festgesetzt.