Versuchte Erpressung durch Drohung mit Entlassung der Tochter zur Durchsetzung Unterhaltsverzichts
KI-Zusammenfassung
Nach Rücknahme der Berufung des Angeklagten verfolgte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Verurteilung wegen zweifacher versuchter Erpressung statt versuchter Nötigung. Das LG Düsseldorf änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und sah in zwei Schreiben an die getrennt lebende Ehefrau eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (Entlassung der gemeinsamen Tochter), um einen Verzicht auf titulierte Ansprüche zu erreichen. Die Rechtswidrigkeit bejahte die Kammer trotz möglicher arbeitsrechtlicher Kündigungsbefugnis als verwerflich, u.a. wegen der Ausnutzung familiärer Sorge. Verhängt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Ausgang: Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgreich: Schuldspruch auf zweifache versuchte Erpressung geändert und höhere Strafe (9 Monate, Bewährung) verhängt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung mit der Entlassung eines nahen Angehörigen kann ein empfindliches Übel im Sinne der §§ 253, 255 StGB darstellen, wenn sie geeignet ist, erheblichen Druck auf den Bedrohten auszuüben.
Wer durch Drohung einen Verzicht auf bestehende (auch titulierte) Ansprüche erreichen will, handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn ihm auf den erstrebten Forderungsverzicht kein Anspruch zusteht.
Die Rechtswidrigkeit der Erpressung (§ 253 Abs. 2 StGB) ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das angedrohte Verhalten für sich genommen rechtlich zulässig sein könnte; maßgeblich ist insbesondere die Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation.
Die Ausnutzung der Sorge eines Elternteils um das Wohl des gemeinsamen Kindes zur Durchsetzung eigener Vermögensvorteile kann die Verwerflichkeit im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB besonders begründen.
Mehrere auf denselben erstrebten Vermögensvorteil gerichtete Drohschreiben können jeweils selbständige Versuche der Erpressung begründen, wenn sie jeweils erneut zur Herbeiführung der Vermögensverfügung ansetzen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass der Ange-klagte wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wird.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen (Einzelstrafen: 60 Tagessätze und 40 Tagessätze) zu je 15,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wandten sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen. Der Angeklagte hat seine Berufung vor der Hauptverhandlung zurückgenommen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen zweifacher versuchter Erpressung sowie eine höhere Bestrafung.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat nach Maßgabe der Urteilsformel Erfolg.
II.
1.) Zur Person des Angeklagten hat die Hauptverhandlung folgende Feststellung ergeben: Der Angeklagte besuchte in Schleswig-Holstein die Volksschule und absolvierte anschließend eine kaufmännische Ausbildung. 1969 heiratete er die Zeugin Bxx Pxx. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor und zwar ein 1969 geborener Sohn, die 35-jährige Zeugin Sxx Pxx sowie die jetzt 33 Jahre alte Tochter Ixx. 1997 trennte sich der Angeklagte von seiner Ehefrau, da er eine Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hatte.
Der Angeklagte ist Geschäftsführer der Firma Pxx GmbH, die er 1974 gründete und die zunächst – mit eigener Produktion – im Bereich der Fensterherstellung tätig war. Mittlerweile beschränkt sich die Tätigkeit des Unternehmens auf den Vertrieb von Bauelementen, die der Angeklagte für das Unternehmen einkauft und die anschließend im Auftrag des Angeklagten durch Subunternehmer verarbeitet werden.
Der Angeklagte erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer angeblich kein Gehalt, er bezieht jedoch eine Rente in Höhe von 675,00 €. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen in einem von dieser gemieteten Reihenhaus in Wxxx. Polizeilich gemeldet ist der Angeklagte jedoch auf der Fxx in Dxx, dort befinden sich die Geschäftsräume der Firma Pxx.
Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf am 13. Februar 2006 – rechtskräftig seit dem 21. Februar 2006 – wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte, obwohl er seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Bxx Pxx monatlich 1.100,00 € Unterhalt zu zahlen hatte, dies trotz bestehender Leistungspflicht – insbesondere aufgrund erhaltener Auszahlungen aus gekündigten Lebensversicherungen – nicht tat.
2.) Zum Tatvorwurf sind folgende Feststellungen getroffen worden:
a) Nach der Trennung von seiner Ehefrau zahlte der Angeklagte an diese zunächst den ihr gebührenden Unterhalt. Nach einiger Zeit stellte der Angeklagte freiwillige Zahlungen unter Berufung auf angebliche finanzielle Probleme ein, so dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machte. Durch Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 18. März 2003 wurde dem Angeklagten aufgegeben, seiner Ehefrau eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.100,00 € zu zahlen. Im Rahmen der familiengerichtlichen Auseinandersetzungen kam es immer wieder zu Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau unter Beteiligung der von beiden Seiten eingeschalteten Rechtsanwälte. Diese Verhandlungen führten schließlich dazu, dass der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 64.000,00 € als seiner Frau als vorweggenommenen Zugewinnausgleich zustehend anerkannte und sich hinsichtlich dieses Betrages in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Gleichwohl kam der Angeklagte in der Folgezeit seinen – fortbestehenden – Unterhaltspflichten und auch seinen Pflichten aus der notariellen Urkunde nicht nach.
Im Jahre 2002 kündigte der Angeklagte verschiedene Lebensversicherungsverträge, die ursprünglich der Altersversorgung der Familie dienen sollten. Die frei werdenden Beträge in Höhe von 38.861,70 €, 30.411,00 €, 16.825,00 € und 143.458,23 € vereinnahmte er. Leistungen auf den Zugewinnausgleichanspruch seiner Ehefrau erbrachte er nicht. Auch erfolgten weiterhin keine freiwilligen Unterhaltsleistungen.
Nachdem seine Ehefrau nach wie vor gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieb, legte der Angeklagte vor dem Amtsgericht Düsseldorf die eidesstattliche Versicherung ab. Eine Zwangsvollstreckung unter Zugriff auf die ausgezahlten Guthaben der Lebensversicherungen hatte keinen Erfolg, da der Angeklagte angab, einen Teilbetrag in einer Spielbank verspielt und mit dem Restbetrag Verbindlichkeiten getilgt zu haben. Auch eine Zwangsvollstreckung in die von dem Angeklagten ursprünglich gehaltenen Geschäftsanteile an der Pxx GmbH hatte keinen Erfolg, da der Angeklagte diese an eine Frau Vxx übertragen hatte, um sie dem Zugriff seiner Ehefrau zu entziehen. Die Zwangsvollstreckung der Ehefrau des Angeklagten hatte lediglich insoweit Erfolg, als es ihr gelang, von der Rente des Angeklagten einen Teilbetrag in Höhe von 122,00 € monatlich zu pfänden. Die Zahlungsverweigerung des Angeklagten führte zeitweise dazu, dass seine Ehefrau Sozialhilfe beziehen musste. Mit Eintritt des Rentenalters erhielt sie eine Grundsicherung, von der sie derzeit lebt.
b) Anfang des Jahres 2006 empfand der Angeklagte die Zwangsvollstreckungsversuche seiner Ehefrau in zunehmendem Maße als lästig. Er beschloss, einen Versuch zu unternehmen, seine Ehefrau zum Verzicht auf sämtliche Forderungen, insbesondere soweit sie tituliert waren, zu bewegen. Dies wollte er erreichen, indem er seiner Ehefrau androhte, die bei ihm bzw. bei der Pxx GmbH zu einem Monatslohn von etwa 800,00 € brutto beschäftigte gemeinsame Tochter Ixx zu entlassen, falls seine Ehefrau nicht auf sämtliche geltend gemachten Unterhalts- und sonstige Forderungen verzichte. Von dieser Drohung versprach sich der Angeklagte deshalb einen besonderen Nachdruck, weil ihm bekannt war, dass die gemeinsame Tochter Ixx kaum in der Lage war, auf dem sogenannten "freien Arbeitsmarkt" eine Anstellung zu finden und dort ein Einkommen zu erzielen. Dies lag daran, dass die Tochter Ixx nicht unerhebliche Probleme bei der Bewältigung organisatorisch zu bewältigender Abläufe hat, was unter anderem dazu führt, dass sie für Büroarbeiten etwa die drei- bis vierfache Zeit benötigt. Der Angeklagte verfasste in Verfolgung seiner Absicht am 10. März 2006 ein Schreiben an seine Ehefrau in dem es wie folgt heißt:
"Hallo Bxx,
als Anlage erhältst Du eine Erklärung, die ich von der kurzfristig unterschrieben zurück erwarte. Sinn und Zweck ist ausschließlich den Erhalt des Arbeitsplatzes von Ixx bei der Pxx, dessen Wichtigkeit Du Dir anscheinend nicht bewusst bist.
Da v.g. nur funktioniert, wenn ich weiterhin bei der Pxx Geschäftsführer bin, sollte Dir die Priorität wohl klar sein.
Bei Verweigerung der Erklärung trägst Du alleine die Konsequenzen.
Diskussionen o.ä. über v.g. erübrigt sich."
Diesem Schreiben war ein als "Erklärung" überschriebener, von dem Angeklagten vorbereiteter Text folgendes Inhalts beigefügt:
"Ich, Bxx Pxx, geb. am 21.09.1938 erkläre hiermit unwiderruflich gegen meinen getrennt lebenden Ehemann, Kxx Pxx geb. am xxxxxxxx ab sofort, weder aus dem Zugewinn noch aus seiner Rente einen finanziellen Anspruch zu haben. Das gleiche gilt für Ansprüche aus der von mir beauftragten Anwältin Frau Hxx."
Bereits bei Absendung dieses Schreibens wollte der Angeklagte die berechtigte Sorge seiner Ehefrau um das Wohlergehen seiner Tochter dahingehend ausnutzen, dass er die Angst seiner Ehefrau, die gemeinsame Tochter könne ihre Anstellung bei ihm verlieren und keine neue Anstellung finden, ausnutzte, um sich von den ihn drückenden Unterhalts- und sonstigen Ansprüchen seiner Ehefrau zu befreien. Tatsächlich hatten die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Ehefrau des Angeklagten keinerlei Einfluss auf den Bestand und die Ertragskraft der Firma Pxx GmbH. Der von dem Angeklagten in dem Schreiben herausgestellte Zusammenhang zwischen den von seiner Ehefrau geltend gemachten Ansprüchen und der Möglichkeit, die gemeinsame Tochter weiter zu beschäftigen, bestand in Wirklichkeit nicht, was der Angeklagte auch wusste.
Nachdem seine Ehefrau auf das Schreiben nicht reagierte, verfasste der Angeklagte unter dem 15. August 2006 ein weiteres Schreiben an seine Ehefrau in dem es wie folgt heißt:
"Hallo Bxx,
auf mein Schreiben vom 10.03.2006 hast Du nicht geantwortet.
Du bist Dir anscheinenden den Ernst der Sache bis heute nicht bewusst, bzw. ist Dir der Arbeitsplatz Deiner Tochter egal.
Ich gebe Dir nochmals die Möglichkeit Erklärung vom 10.03.2006 zu unterschreiben. (Anlage)
Wenn ich diese Erklärung bis zum 21.08.2006 von Dir nicht unterschrieben zurückbekomme, gehe ich davon aus, dass v.g. egal ist.
Leider werde ich dann Inga am 22.08.2006 kündigen müssen.
Eine Abschrift gebe ich Ixx."
Auch diesem Schreiben war wieder die identische vorbereitete Erklärung beigefügt, die sich auch als Anlage zu dem Schreiben vom 10. März 2006 befand. Mit diesem Schreiben verfolgte der Angeklagte wiederum die Absicht, seine Ehefrau in Sorge um das Wohlergehen der gemeinsamen Tochter zu versetzen und so zu veranlassen, auf die ihr zustehenden Ansprüche und deren zwangsweise Durchsetzung zu verzichten. Jedenfalls dieses Schreiben übergab er auch der gemeinsamen Tochter und drohte dieser ebenfalls an, sie zu entlassen, falls die Ehefrau des Angeklagten nicht auf ihre Ansprüche verzichte. Hiermit verband der Angeklagte die Hoffnung, die gemeinsame Tochter werde sich ebenfalls an seine Ehefrau wenden und aus Sorge um ihren Arbeitsplatz auf diese dahingehend einwirken, von der weiteren Geltendmachung von Ansprüchen abzusehen.
Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Bxx Pxx, sorgte sich zwar um das Wohl ihrer Tochter und deren von ihr gutgeheißenen Verbleib in dem Unternehmen des Angeklagten. Sie kam dem Ansinnen des Angeklagten jedoch gleichwohl nicht nach.
Der Angeklagte kündigte daraufhin der gemeinsamen Tochter das Arbeitsverhältnis im August 2006, um seiner bisherigen Drohung Taten folgen zu lassen und in der Hoffnung, dass sich seine Ehefrau nun auf sein Ansinnen einlasse. Nachdem dies nicht geschah, stellte er die gemeinsame Tochter Ixx im September 2007 wieder ein. Sie ist seitdem nach wie vor als Teilzeitkraft für ein Entgelt in Höhe von 500,00 € netto monatlich in dem Unternehmen Pxx GmbH beschäftigt.
III.
1.) Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffene Feststellungen beruhen auf dessen Angaben sowie dem Inhalt des Bundeszentralregisters. Soweit der Angeklagte angegeben hat, die an ihn ausgezahlten Guthaben der Lebensversicherungen in einem Umfang von 110.000,00 € verspielt zu haben, konnte die Kammer hierzu keine tragfähigen Feststellungen treffen. Angesichts des Verhaltens des Angeklagten gegenüber den von seiner Ehefrau eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind jedoch Zweifel am Zutreffen dieser Einlassung angebracht.
2.) Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer diesen folgen konnte. Im Übrigen beruhen sie auf dem Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden und der Angaben der Zeugen Bxx und Sxx Pxx.
Der Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt eingeräumt. Er hat insbesondere eingeräumt, die beiden Briefe geschrieben zu haben. Zu seiner dahinter steckenden Absicht hat er jedoch Folgendes angegeben: Infolge der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Ehefrau und der dadurch veranlassten Aufnahme seiner Person in das Schuldnerverzeichnis sei es ihm nicht möglich gewesen, die Firma Pxx GmbH so zu führen, wie er sich das vorgestellt habe. Insbesondere habe man ihm und dem Unternehmen keinerlei Kredit mehr eingeräumt. Deshalb habe er die beiden Briefe an seine Ehefrau gerichtet. Er habe sich davon versprochen, selbst wieder kreditwürdig zu werden. Dies sei nach seiner Vorstellung Voraussetzung dafür, dass die Firma Pxx GmbH weiter bestehen könne und auch der Arbeitsplatz für seine Tochter Ixx bestehen bleibe. Letzten Endes sei er auch nur noch im Interesse seiner Tochter in diesem Unternehmen tätig.
Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie mit den getroffenen Feststellungen nicht übereinstimmt, zur Überzeugung der Kammer widerlegt: Dass der Angeklagte sich wirklich vor die Situation gestellt sah, seine Tochter Ixx zu entlassen, wenn nicht seine Frau die Zwangsvollstreckung einstelle und auf die ihr zustehenden Forderungen verzichte, schließt die Kammer aus. Hiergegen spricht zum einen, dass der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung in einem Umfang von 122,00 € monatlich ausgesetzt war. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der nicht derart ins Gewicht fällt, dass davon die unternehmerische Existenz des Angeklagten abhängt. Dies gilt um so mehr, als dieser Betrag von der Rente des Angeklagten persönlich in Abzug gebracht wurde und die Firma Pxx GmbH überhaupt nicht betraf. Schon deshalb ist auszuschließen, dass die aktuellen im Jahre 2006 durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Ehefrau des Angeklagten einen Einfluss auf die Ertragskraft auf die Firma Pxx GmbH und damit auch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der gemeinsamen Tochter gehabt haben könnten. Gegen einen Zusammenhang zwischen den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Ertragskraft der Firma Pxx GmbH spricht aber auch ganz deutlich, dass der Angeklagte die gemeinsame Tochter einen Monat nach der Entlassung wieder eingestellt hat und bis heute beschäftigt. Hierauf angesprochen konnte der Angeklagte der Kammer auch nicht erläutern, was sich seit Anfang 2006 denn innerhalb der finanziellen Verhältnisse der Firma Pxx GmbH so geändert haben sollte, dass die von ihm in den beiden Schreiben aufgezeigte angebliche Zwangslage nicht mehr besteht. Die Kammer schließt auch aus, dass der Angeklagte tatsächlich auch in dem Glauben gehandelt haben könnte, durch einen Verzicht seiner Ehefrau auf weitere Forderungen selbst wieder unmittelbar kreditwürdig zu werden und so die Firma Pxx GmbH in höhere "Ertragssphären" zu steuern. Zum einen hat der Angeklagte selbst angegeben, überwiegend mit Stammkunden zusammen zu arbeiten, für die er schon seit Jahren tätig sei, so dass insoweit seine eigene Eintragung in das Schuldnerregister nur eine geringe Rolle spielen dürfte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte den Arbeitsplatz der gemeinsamen Tochter nur dann hätte erhalten können, wenn die Firma Pxx GmbH ihren Ertrag steigert. Wie die bisherige Entwicklung gezeigt hat, ist dies gerade nicht der Fall. Die Kammer schließt deshalb auch aus, dass der Angeklagte irrtümlich der Auffassung gewesen sein sollte, er müsse seine Tochter entlassen, wenn er nicht aus dem Schuldnerverzeichnis gestrichen werde.
IV.
Das Verhalten des Angeklagten – nämlich das Verfassen und Absenden der beiden Briefe an seine getrennt lebende Ehefrau – erfüllt jeweils den Tatbestand der versuchten Erpressung. Denn der Angeklagte hat seiner Ehefrau mit einem empfindlichen Übel gedroht, da er ihr in Aussicht stellte, die gemeinsame Tochter – ohne tatsächliche wirtschaftliche Veranlassung – zu entlassen und damit der öffentlichen Unterstützung anheim zu geben. Dadurch wollte er die Sorge seiner Ehefrau um das Wohl der gemeinsamen Tochter ausnutzen. Dies tat er auch, um sich zu Unrecht zu bereichern, da er auf einen Verzicht seiner Ehefrau auf die ihr zustehenden Forderungen keinen Anspruch hatte.
Die Tat ist auch rechtswidrig im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB, denn die Androhung der Entlassung zu dem angestrebten Zweck ist ohne Weiteres als verwerflich anzusehen. Dabei steht der Verwerflichkeit jedenfalls nicht entgegen, dass der Angeklagte zur Entlassung seiner Tochter arbeitsrechtlich berechtigt gewesen sein mag, weil der Tochter als einziger Arbeitnehmerin des Unternehmens keine Kündigungsschutzvorschriften zur Seite gestanden haben mögen. Denn der Umstand, dass ein Verhalten in Aussicht gestellt wird, zu dem der Drohende berechtigt wäre, schließt die Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres aus (vgl. Eser in: Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage, § 253 Rn. 11).
Hier erfährt das Verhalten des Angeklagten aber dadurch ein besonderes – sich von erlaubtem "robustem" Vorgehen im geschäftlichen Verkehr deutlich unterscheidendes – Gepräge, dass der Angeklagte zu der von der Drohung betroffenen Person ein besonderes Verhältnis hatte, kaft dessen er gehalten war, auf deren Belange Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht ergibt sich auch bei volljährigen Kindern aus der Vorschrift des § 1618a BGB und kann im Anwendungsbereich des § 13 StGB zu einer strafbarkeitsbegründenden Garantenstellung führen (vgl. Fischer, StGB, § 13 Rn. 15).
Demnach kann es aus Sicht der Kammer keinem Zweifel unterliegen, dass sich ein Vater, der die berechtigte Sorge der Mutter um das Wohl des gemeinsamen Kindes ausnutzt, um sich auf Kosten der Mutter zu Unrecht zu bereichern, sittlich auf unterster Stufe bewegt und damit verwerflich im Rechtssinne handelt.
V.
1.) Die gegen den Angeklagten verhängte Strafe war dem gemäß §§ 22, 23, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB zu entnehmen, so dass zur Ahndung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten zur Verfügung stand.
2.) Für den Angeklagten spricht, dass er den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat und sich zudem in einem fortgeschrittenen Lebensalter befindet. Gegen ihn spricht jedoch maßgeblich, dass er die Taten nur kurze Zeit nach seiner am 13. Februar 2006 erfolgten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe begangen hat. Außerdem richten sich die Taten erneut gegen dasselbe Opfer wie bei der vorangegangenen Verurteilung, nämlich gegen seine getrennt lebende Ehefrau.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für beide Taten eine Einsatzstrafe von jeweils
sechs Monaten Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen.
Aus diesen beiden Einsatzstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
gebildet, die tat- und schuldangemessen ist.
3.) Die Kammer hat die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zwar ist die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nicht zu verkennen. Die Kammer hofft jedoch, dass dem Angeklagten nunmehr, nach der zweiten Verurteilung, klar geworden ist, wo die (straf-)rechtlichen Grenzen bei der Auseinandersetzung mit seiner geschiedenen Ehefrau für ihn liegen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.