Berufung zurückgewiesen: Kein Versicherungsschutz für gekaufte Kleidung als Reisegepäck
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage wegen eines Diebstahls von Kleidung aus Reisegepäck eingelegt. Zentral war, ob die gestohlenen Kleidungsstücke als "persönlicher Reisebedarf" i.S.d. AVBR 1980 versichert sind. Das Gericht verneint dies, weil die Menge, der Erwerbszeitpunkt und die fehlende substantielle Darlegung keinen Bezug zum Reisebedarf erkennen lassen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger (§ 97 ZPO).
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen fehlenden Versicherungsschutzes aus Reisegepäckversicherung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Reisegepäckversicherung erfasst nur Sachen des persönlichen Reisebedarfs; hierfür ist ein erkennbarer Bezug zu Art, Ziel, Zweck und Dauer der konkreten Reise erforderlich.
Während der Reise erworbene Gegenstände sind nur dann als persönlicher Reisebedarf versichert, wenn sie nach Art und Zweckbestimmung geeignet sind, noch während der Reise Verwendung zu finden, und tatsächlich der Bedarfsdeckung während der Reise dienen.
Umfangreiche Anschaffungen oder Erwerbe in erheblicher Menge sprechen gegen die Zuordnung zum Reisebedarf; sie sind deshalb regelmäßig nicht versichert.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den anschaffungszeitpunkt und die Verwendungsabsicht; ungenaue oder pauschale Angaben genügen nicht, wenn der Zeitpunkt für die Frage des Versicherungsschutzes entscheidend ist.
Fehlt es an einer hinreichenden Tatsachendarstellung, die die Voraussetzungen des versicherten Gegenstandskreises erfüllt, ist der Anspruch nicht schlüssig und die Klage abzuweisen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. September 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Aktenzeichen: 35 C 272/87 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch aus der Reisegepäck-Versicherung nicht zu. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, daß die nach dem Vortrag des Klägers ihm entwendeten Sachen nicht versichert waren im Sinne der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR 1980).
Gemäß § 1 Nr. 1 AVBR 1980 ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers Gegenstand der Versicherung. Als Reisegepäck gelten gemäß § 1 Nr. 2 AVBR 1980 unter anderem sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt werden. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die dem Kläger am 10. Juni 1986 entwendeten Kleidungsstücke waren keine Sachen des persönlichen Reisebedarfs.
Der begriff "persönlicher Reisebedarf" stellt sowohl auf die je subjektiven Bedürfnisse des Versicherungsnehmers als auch auf die konkrete Reise ab. Diese Verbindung zwischen der Gepäckauswahl des Reisenden und objektiven Umständen der Reise macht deutlich, daß nicht jeder auf einer Reise mitgeführte Gegenstand als persönlicher Reisebedarf von der Versicherung umfaßt ist. Demgemäß sind nur solche Sachen durch die Reisegepäck-Versicherung versichert, für die nach Art, Ziel, Zweck und Dauer der konkreten Reise ein erkennbarer Bezug zu dem Bedarf besteht, den der Reisende während dieser Reise benötigt. Dabei kommt es nicht notwendig darauf an, daß die mitgeführten Sachen während der Reise tatsächlich benutzt werden (vergl. van Bühren-Spielbrink, Reisegepäckversicherung, 1982, Randnr. 20 zu § 1 AVBR).
Die dem Kläger entwendeten Kleidungsstücke, die er während seiner Reise auf der Insel X erworben hat, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Zwar können auch während der Reise erworbene Sachen zum persönlichen Reisebedarf gehören. Dies setzt jedoch voraus, daß solche Sachen nach ihrer Art und Zweckbestimmung geeignet sind, noch während der Reise Verwendung zu finden, und tatsächlich der Bedarfsdeckung während der Reise dienen (vergl. van Bühren-Spielbrink, a.a.O. Randnr. 23 zu § 1 AVBR).
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat einen Anzug, sowie Unterwäsche, Socken, Hosen, Hemden, Pullover und Jackets in einer Menge gekauft, die dafür spricht, daß diese Kleidungsstücke nicht mehr den Reisebedarf decken und während der Reise Verwendung finden sollten. Die Kleidungsstücke sind ihm am 10. Juni 1986 abhanden gekommen. Dies war der letzte Tag seines Urlaubs, der Tag vor seiner Abreise. Stände fest, daß der Kläger die am 10. Juni 1986 gestohlenen Kleidungsstücke an diesem Tag gekauft hätte, so stände auch fest, daß die Sachen nicht mehr zum Reisebedarf dieser konkreten Reise gehören würden.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß wesentliche Umstände dafür sprechen, daß der Kläger in der Tat die Kleidungsstücke am 10. Juni 1986, seinem letzten Urlaubstag, gekauft hat. Hierzu zählen die Rechnung des Verkäufers, die vom 10. Juni 1986 datiert, sowie die Tatsache, daß der Kläger in seiner Schadensanzeige vom 12./16. Juni 1986 den 10. Juni 1986 als Zeit der Anschaffung nennt. Der unbefangene Leser entnimmt dieser Mitteilung, daß die Ware an dem angegebenen Datum käuflich erworben worden ist.
Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der Kläger die Kleidungstücke am letzten Tag seiner Reise erworben hat; denn der hat nicht hinreichend dargetan, daß er sie zu einem Zeitpunkt erworben hat, der den überzeugenden Schluß zuließe, dieser umfangreiche Ankauf von Kleidungsstücken habe tatsächlich noch während der Reise Verwendung finden und den Reisebedarf decken sollen.
Angesichts der Umstände, die für den Erwerb am 10. Juni 1986 sprechen, hätte der Kläger substantiiert und eindeutig den Tag des Erwerbes vor dem 10. Juni 1986 nennen müssen. Dies ist nicht geschehen. In der Klageschrift läßt er vortragen, er habe die Textilien "Tage zuvor", d.h. vor dem Zeitpunkt des Abhandenkommens gekauft, er habe die "vorher" gekaufte Ware am 10. Juni 1986 bezahlt. Wenn der Kläger dort weiterhin darlegen läßt, er hätte in der Schadensmitteilung an die Beklagte als Zeit der Anschaffung eintragen müssen, "Mai/Juni 1986", so reicht dies ersichtlich auch nicht aus, den hier erforderlichen Anschaffungszeitpunkt zu fixieren. Der Kläger war zur Darstellung eines dem Datum nach eindeutig nachvollziehbaren Erwerbszeitpunkts auch deshalb verpflichtet, weil ihm im vorprozessualen Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 1987 zutreffend vor Augen geführt worden war, daß es auf diese Frage rechtlich ankommen könne.
Da der Kläger die Tatsache nicht substantiiert dargelegt hat, die den Rechtsbegriff "Reisegepäck" im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 AVBR 1980 ausfüllen, ist sein Anspruch nicht schlüssig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.