Beschwerde zur Streitwertfestsetzung nach einseitiger Teilerledigung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts. Streitfrage war die Auswirkung seiner einseitigen Teilerledigungserklärung auf die Höhe des Streitwerts. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und korrigierte die Streitwerte für mehrere Zeiträume, da durch die Teilerledigung der Streitwert auf den verbleibenden Zahlungsanspruch zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden Mehrkosten zu reduzieren ist. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwerte für verschiedene Zeiträume neu festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einseitige Teilerledigungserklärung führt zur Reduzierung des Streitwerts auf den verbleibenden Zahlungsanspruch zuzüglich der dem erledigten Teil zuzuordnenden Mehrkosten.
Die Festsetzung des Streitwerts ist an den Klageantrag zu binden; weicht die amtsgerichtliche Festsetzung hiervon ab, ist sie zu berichtigen.
Änderungen des Klageantrags durch nachfolgende Schriftsätze (z. B. Erweiterung oder Nichtverfolgung einer Erweiterung) beeinflussen den Streitwert ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. voraus; fehlen diese, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Tenor
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
durch die Richterin X als Einzelrichterin
am 04. Februar 2003
b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren in
Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung vom 16.05.2002 wie folgt
festgesetzt:
1) bis zum 04.11.2000 einschließlich: EUR 2.603,51
2) ab dem 05.11.2000: EUR 1.703,93
3) ab dem 23.04.2001: EUR 1.744,83
4) ab dem 25.04.2002 EUR 1.481,77
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die gemäß § 25 III, II GKG zulässige Beschwerde, mit der der Kläger eine
umfassende Überprüfung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung begehrt, hat
Erfolg.
Insbesondere ist eine Reduzierung des Streitwertes bereits durch die vom Kläger mit
Schriftsatz vom 05.11.2000 (Bl. 51/52 GA) abgegebene einseitige Erledigungserklärung, die den Beklagten mit der Ladung und der Klageschrift auch
zugestellt worden ist, eingetreten. Die teilweise einseitige Erledigungserklärung führt
entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beklagten zu einer Reduzierung
des Streitwertes auf den verbleibenden Zahlungsanspruch zuzüglich der bis dahin
auf den erledigten Teil entfallenen Kosten (vgl. Herget in: Zöller, ZPO 20. Auflage, §
3 Rn 16 m.w.N.). Allein diese Streitwertbestimmung trägt dem Umstand Rechnung,
dass es dem Kläger bei einseitiger Erledigungserklärung mit der Umstellung auf
einen Feststellungsantrag bezüglich des für erledigt erklärten Teils seiner Klage
wirtschaftlich nur noch um die Kosten des Rechtsstreits geht. Dass der Kläger in der
Sitzung vom 07.12.2000 allein auf die Klageschrift vom 12.10.2000 Bezug
genommen hat, ändert daran nichts. Sein Antrag ist vor dem Hintergrund der
eindeutigen Teilerledigungserklärung vom 05.11.2000 entsprechend auszulegen.
Unter Berücksichtigung weiterer rechnerisch erforderlich werdender Korrekturen der
erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung hat sich der Streitwert im vorliegenden
Rechtsstreit damit wie folgt entwickelt:
1.) bis zum 04.11.2000 (einschließlich): EUR 2603,51 = DM 5.092,03
Die amtsgerichtliche Festsetzung in Höhe von EUR 3.012,55 = DM 5.892,03 war zu
korrigieren, weil sie nicht dem Klageantrag entspricht.
2.) ab dem 05.11.2000: EUR 1.703,93 = DM 3.332,59
Durch die am 05.11.2000 vom Kläger abgegebene einseitige
Teilerledigungserklärung in Höhe von DM 2.273,94 ist eine Reduzierung des
Streitwertes auf DM 3.332,59 eingetreten. Dieser Betrag setzt sind wie folgt
zusammen:
verbleibender Zahlungsantrag DM 2.818,09
+
Mehrkosten entfallend auf den erledigten Teil DM 514,50
DM 3.332,59
3) ab dem 23.04.2001: 1.744,83 EUR
Mit Schriftsatz vom 23.04.2001 (Bl. 111 GA) hat der Kläger die Klage um EUR DM
80 = EUR 40,90 erweitert. Die Erweiterung vom 17.04.2002 (Bl. 174 GA) hat er
hingegen nicht weiter verfolgt (vgl. Protokoll vom 25.04.2002, Bl. 203 GA).
4) ab dem 25.04.2002: EUR 1.481,77
Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung in Höhe von DM 2.273,94 entfällt
der Feststellungsanspruch, was zu einer Reduzierung des Streitwerts um EUR
263,06 = DM 514,50 (die auf den erledigten Teil entfallenden Mehrkosten) führt.
Wert der Beschwerde: bis EUR 300,--
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 II
ZPO n.F. nicht vorliegen.