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Landgericht Düsseldorf·20 T 42/03·03.02.2003

Beschwerde zur Streitwertfestsetzung nach einseitiger Teilerledigung erfolgreich

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts. Streitfrage war die Auswirkung seiner einseitigen Teilerledigungserklärung auf die Höhe des Streitwerts. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und korrigierte die Streitwerte für mehrere Zeiträume, da durch die Teilerledigung der Streitwert auf den verbleibenden Zahlungsanspruch zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden Mehrkosten zu reduzieren ist. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwerte für verschiedene Zeiträume neu festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einseitige Teilerledigungserklärung führt zur Reduzierung des Streitwerts auf den verbleibenden Zahlungsanspruch zuzüglich der dem erledigten Teil zuzuordnenden Mehrkosten.

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Die Festsetzung des Streitwerts ist an den Klageantrag zu binden; weicht die amtsgerichtliche Festsetzung hiervon ab, ist sie zu berichtigen.

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Änderungen des Klageantrags durch nachfolgende Schriftsätze (z. B. Erweiterung oder Nichtverfolgung einer Erweiterung) beeinflussen den Streitwert ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. voraus; fehlen diese, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 25 Abs. III GKG§ 574 Abs. II ZPO§ ZPO n.F.

Tenor

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

durch die Richterin X als Einzelrichterin

am 04. Februar 2003

b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren in

Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung vom 16.05.2002 wie folgt

festgesetzt:

1) bis zum 04.11.2000 einschließlich: EUR 2.603,51

2) ab dem 05.11.2000: EUR 1.703,93

3) ab dem 23.04.2001: EUR 1.744,83

4) ab dem 25.04.2002 EUR 1.481,77

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

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Die gemäß § 25 III, II GKG zulässige Beschwerde, mit der der Kläger eine

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umfassende Überprüfung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung begehrt, hat

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Erfolg.

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Insbesondere ist eine Reduzierung des Streitwertes bereits durch die vom Kläger mit

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Schriftsatz vom 05.11.2000 (Bl. 51/52 GA) abgegebene einseitige Erledigungserklärung, die den Beklagten mit der Ladung und der Klageschrift auch

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zugestellt worden ist, eingetreten. Die teilweise einseitige Erledigungserklärung führt

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entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beklagten zu einer Reduzierung

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des Streitwertes auf den verbleibenden Zahlungsanspruch zuzüglich der bis dahin

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auf den erledigten Teil entfallenen Kosten (vgl. Herget in: Zöller, ZPO 20. Auflage, §

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3 Rn 16 m.w.N.). Allein diese Streitwertbestimmung trägt dem Umstand Rechnung,

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dass es dem Kläger bei einseitiger Erledigungserklärung mit der Umstellung auf

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einen Feststellungsantrag bezüglich des für erledigt erklärten Teils seiner Klage

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wirtschaftlich nur noch um die Kosten des Rechtsstreits geht. Dass der Kläger in der

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Sitzung vom 07.12.2000 allein auf die Klageschrift vom 12.10.2000 Bezug

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genommen hat, ändert daran nichts. Sein Antrag ist vor dem Hintergrund der

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eindeutigen Teilerledigungserklärung vom 05.11.2000 entsprechend auszulegen.

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Unter Berücksichtigung weiterer rechnerisch erforderlich werdender Korrekturen der

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erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung hat sich der Streitwert im vorliegenden

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Rechtsstreit damit wie folgt entwickelt:

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1.) bis zum 04.11.2000 (einschließlich): EUR 2603,51 = DM 5.092,03

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Die amtsgerichtliche Festsetzung in Höhe von EUR 3.012,55 = DM 5.892,03 war zu

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korrigieren, weil sie nicht dem Klageantrag entspricht.

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2.) ab dem 05.11.2000: EUR 1.703,93 = DM 3.332,59

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Durch die am 05.11.2000 vom Kläger abgegebene einseitige

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Teilerledigungserklärung in Höhe von DM 2.273,94 ist eine Reduzierung des

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Streitwertes auf DM 3.332,59 eingetreten. Dieser Betrag setzt sind wie folgt

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zusammen:

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verbleibender Zahlungsantrag DM 2.818,09

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+

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Mehrkosten entfallend auf den erledigten Teil DM 514,50

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DM 3.332,59

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3) ab dem 23.04.2001: 1.744,83 EUR

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Mit Schriftsatz vom 23.04.2001 (Bl. 111 GA) hat der Kläger die Klage um EUR DM

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80 = EUR 40,90 erweitert. Die Erweiterung vom 17.04.2002 (Bl. 174 GA) hat er

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hingegen nicht weiter verfolgt (vgl. Protokoll vom 25.04.2002, Bl. 203 GA).

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4) ab dem 25.04.2002: EUR 1.481,77

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Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung in Höhe von DM 2.273,94 entfällt

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der Feststellungsanspruch, was zu einer Reduzierung des Streitwerts um EUR

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263,06 = DM 514,50 (die auf den erledigten Teil entfallenden Mehrkosten) führt.

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Wert der Beschwerde: bis EUR 300,--

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 II

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ZPO n.F. nicht vorliegen.