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Landgericht Düsseldorf·20 S 97/2024·04.11.2021

Anwaltliches Pauschalhonorar: Keine Vorschussrückzahlung bei Zweckerreichung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Mandant verlangte die Rückzahlung eines Vorschusses aus einer Pauschalhonorarvereinbarung für familienrechtliche Beratung zur Abwehr von Unterhaltsforderungen. Das LG änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und wies die Klage insgesamt ab, weil die geschuldete Vergütung den Vorschuss überstieg und der Beratungszweck erreicht war. Eine vorzeitige Beendigung i.S.d. §§ 627, 628 BGB sah das Gericht nicht. Die Honorarvereinbarung sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch nach AGB-Recht (§§ 307 ff. BGB) unwirksam; eine etwaige Unangemessenheit führte jedenfalls nicht unter den Vorschussbetrag.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage auf Vorschussrückzahlung abgewiesen und Widerklage nach § 717 Abs. 2 ZPO (Rückzahlung des vollstreckten Betrags) überwiegend zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vorschuss auf anwaltliche Vergütung kann nur insoweit nach § 9 RVG zurückverlangt werden, als die tatsächlich geschuldete Vergütung hinter dem Vorschuss zurückbleibt.

2

Eine Pauschalhonorarabrede für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit trägt typischerweise ein beiderseitiges Risiko; erledigt sich die Angelegenheit mit geringem Aufwand, begründet dies für sich genommen keinen Rückzahlungsanspruch.

3

Eine vorzeitige Beendigung des Anwaltsvertrags mit Teilvergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Vertrag vor Erreichen des vereinbarten Beratungs- und Vertretungszwecks endet; ist der Zweck erreicht und weiterer Leistungsbedarf nicht geschuldet, fehlt es daran.

4

Die Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung (§ 138 Abs. 1 BGB) erfordert ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung unter Berücksichtigung insbesondere von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache sowie den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers; ein bloßes Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren genügt nicht ohne Aufwandbezug.

5

Ist eine vereinbarte anwaltliche Vergütung unangemessen hoch, führt dies grundsätzlich zur Herabsetzung auf ein angemessenes Maß nach § 3a Abs. 2 RVG und nicht automatisch zur Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren.

Relevante Normen
§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 717 Abs. 2 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 511 ZPO§ 517 ZPO§ 519 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten vom 16.06.2020 wird das Urteil des Amtsgerichts XXX vom 03.06.2020 (Az.: 24 C 293/19) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Auf die Widerklage und das Anerkenntnis des Klägers wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte EUR 4.593,54 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Vorschusses für anwaltliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit von der Ehefrau des Klägers gegenüber dem Kläger geforderten Zahlungen nach einer Trennung. Die Parteien schlossen hinsichtlich der Beratung über Trennungsunterhalt einen Honorarvertrag über ein Pauschalhonorar von EUR 10.000 netto, EUR 11.900 brutto. Der Kläger leistete hierauf eine Anzahlung von EUR 5.000. Diese EUR 5.000 abzüglich EUR 250 netto, d.h. EUR 297,50 brutto, die er als Kosten der Erstberatung in Abzug bringt, verlangt er mit der Klage zurück.

4

Das Amtsgericht hat der Klage weit überwiegend stattgegeben, da das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden sei und die Beklagte nur den nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB gerechtfertigten Teil erhalten dürfe, dessen Höhe sie aber hätte darlegen müssen und nicht dargelegt habe.

5

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

6

Am 07.07.2021 zahlte die Beklagte auf Grund drohender Zwangsvollstreckung den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von EUR 4.593,54 sowie Kosten von EUR 1.367,75 an den Kläger. Den ausgeurteilten begehrt sie mittels Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO zurück.

7

Die Beklagte beantragt,

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1.       das Urteil des Amtsgerichts XXX vom 03.06.2020, Az.: 24 C 293/19, abzuändern und die Klage abzuweisen

9

2.       gem. § 717 Abs. 2 ZPO, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 4.593,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. 7. 2020 zu zahlen.

10

Der Kläger beantragt,

11

das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.06.2020, Az.: 24 C 293/19 aufrechtzuerhalten.

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Hinsichtlich der Widerklageforderung erklärt der Kläger, die Widerklageforderung in der Höhe anzuerkennen, in der das Urteil des Amtsgerichts XXX vom 03.06.2020 zu Lasten des Klägers abgeändert wird unter Berücksichtigung der von der Beklagten auf den Abänderungsbetrag gezahlten Zinsen.

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Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

14

Die Kammer hat ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer eingeholt (200 d.A.).

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II.

16

Die Berufung hat Erfolg.

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Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß §§ 511, 517, 519 ZPO eingelegt und ordnungsgemäß gem. § 520 ZPO begründet worden.

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Die Berufung ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Berufungsklägerin beruht (§§ 513, 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das ist hier der Fall.

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1.

20

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses.

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Geleistetes Honorar kann zwar nach § 9 RVG als XXX zu dem Geschäftsbesorgungsvertrag zurückverlangt werden, wenn die letztlich geschuldete Vergütung geringer ist (vgl. v. Seltmann, BeckOK RVG, 49. Edition, Stand: 01.03.2020). Die geschuldete Vergütung ist aber höher als der Vorschuss von EUR 5.000.

22

a.

23

Die Parteien haben die Zahlung eines Pauschalhonorars für die außergerichtliche Tätigkeit für den nachehelichen Unterhalt vereinbart. Ein Pauschalhonorar ist naturgemäß für beide Parteien ein Risiko. Für den Anwalt stellt es ein Risiko dar, weil möglicherweise der Umfang der Sache so enorm ist, dass die vereinbarte Vergütung bei Geltung eines Stundenhonorars nach kurzer Zeit aufgezehrt wäre. Aber auch für den Mandanten birgt es das Risiko, dass er bei Zahlung der gesetzlichen Gebühren oder einem Stundenhonorar besser dagestanden hätte, weil sich die Sache nach kurzer Zeit und geringem Arbeitsumfang des Anwalts erledigt hat. Letztgenannter Fall ist hier eingetreten.

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Die Beklagte hat zu den von ihr durchgeführten Arbeiten vorgetragen und es ist unstreitig, dass durch diese Arbeiten der gewünschte Erfolg, d.h. die Abwehr von nachehelichen Unterhaltsansprüchen, bereits erreicht wurde. So heißt es in der Klageschrift vom 04.06.2019 ausdrücklich: „Eine Vertretung zur Abwehr eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wurde für den Kläger nicht erforderlich, da Frau XXX keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht hat.“

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Die Beklagte hat danach sämtliche ihr nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB obliegenden Leistungen zum Erreichen des Ziels „Beratung und Abwehr der nachehelichen Unterhaltsansprüche“ vorgenommen, wodurch das Ziel erreicht wurde.

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Zwar mag dem Amtsgericht insoweit zugestimmt werden, dass eine Kündigung nach § 627 BGB im Falle eines Anwaltsvertrages möglich ist und in diesem Fall bei vorzeitiger Beendigung nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB nur ein Teil der Vergütung zu zahlen ist. Eine solche vorzeitige Beendigung liegt jedoch nicht vor. Der mit dem Anwaltsvertrag erzielte Erfolg der Beratung und Abwehr nachehelicher Unterhaltsansprüche wurde erreicht. Selbst wenn man jedoch auch in diesem Fall eine Kündigung grundsätzlich zuließe, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Dem Amtsgericht ist zuzustimmen, dass der Beklagten im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars grundsätzlich die Pflicht obliegt vorzutragen, was sie an Leistungen vorgenommen hat und welche noch vorzunehmen gewesen wären. Dies hat die Beklagte jedoch im hiesigen Fall getan. Sie hat erklärt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung sämtliche Handlungen vorgenommen waren und wegen des Zweckerreichens keinerlei weitere Handlungen geschuldet waren.

27

b.

28

Die Vergütungsvereinbarung ist nicht unwirksam.

29

aa.

30

Die Vereinbarung ist nicht wegen § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2010, 1364, 1367) hat hierzu folgende Grundsätze statuiert:

31

„Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein […]. Bei Vorhandensein einer Gebührenordnung steht nicht nur die gesetzliche Gebühr in Einklang mit den Sitten, weil sich bei einer solchen Begrenzung in umfangreichen und schwierigen Sachen vielfach kein geeigneter Anwalt zur Mandatsübernahme bereit finden würde […]. Für die Frage eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind also nicht ohne Weiteres die gesetzlichen Gebühren gegenüberzustellen, wenn sie den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand nicht angemessen abdecken […]. Mithin kann eine anwaltliche Honorarvereinbarung das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt […]. Das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren gestattet also ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands nicht schon für sich genommen die Schlussfolgerung auf ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung […].“

32

Unter Berücksichtigung dessen kann ein solches Missverhältnis nicht angenommen werden. Das enorme Spezialwissen, das für die konkrete Unterhaltsberechnung notwendig ist, gepaart mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die deutlich über dem Durchschnitt liegen, lässt das Honorar aufwandsgemäß erscheinen. Auf die detailreichen Ausführungen im Gutachten der Rechtsanwaltskammer vom 26.05.2021 wird verwiesen. Die Einwendungen der Klägerseite hiergegen, insbesondere, dass die Beklagte keine konkrete Unterhaltsberechnung durchgeführt habe, weil der Mangel der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt evident gewesen sei, verfangen nicht. Denn Aufgabe der Beklagten als Fachanwältin für Familienrecht war es zunächst, zu differenzieren, welche Art der Unterhaltsberechnung in Betracht kommt und anhand der umfassenden Gegenüberstellung beider Vermögenslagen den Bedarf zu ermitteln. Gerade im Unterhaltsrecht und insbesondere bei der konkreten Berechnung handelt es sich um eine der komplexesten Materien des Zivilrechts, die nicht anhand eines Pauschalvergleichs der Einkommen allein vorgenommen werden können. Hinzu kommt – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme –, dass hier auch steuerliche Abzüge vorgenommen werden mussten. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass es für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, zu dem noch nicht abzusehen war, welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit letztlich einnehmen würde, wobei allgemein bekannt ist, dass gerade außergerichtliche Trennungsverhandlungen häufig bereits sehr umfangreich sind.

33

Überdies ist eine verwerfliche Gesinnung nicht zu erkennen.

34

bb.

35

Ferner kann keine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach §§ 307 ff. BGB angenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGH NJW 2020, 1811) ausgeführt:

36

„Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen […]. Bewertungsmaßstab ist die Rechtslage nach dem Gesetzesrecht, von der die streitige Klausel abweicht. Eine unangemessene Benachteiligung ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.“

37

Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, weil die Pauschalpreisabrede dem gesetzlichen Leitbild des § 3a RVG entspricht.

38

c.

39

Es kann dahinstehen, ob das Honorar unangemessen hoch ist. Denn dies führt nur zu einer Herabsetzung nach § 3a Abs. 2 RVG auf einen Betrag, der über dem geleisteten Vorschuss liegt. Die genaue Höhe kann dabei ebenfalls dahinstehen, da die Beklagte einen Verzicht über den Betrag von EUR 5.000 hinaus erklärt hat.

40

aa.

41

Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat für die Bewertung der Unangemessenheit den Schwellenwert einer fünffach so hohen Vergütung herangezogen. Ist die vereinbarte Vergütung mehr als fünf Mal so hoch wie die gesetzlich geschuldete, spricht eine tatsächliche Vermutung für deren Unangemessenheit.

42

bb.

43

Danach wäre die Vergütung allenfalls zu hoch, wenn für die Berechnung bei der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG der Mittelsatz von 1,3 oder der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer ermittelte 1,8-fache Satz anzusetzen wäre und Gerichtsgebühren nicht einzubeziehen wären.

44

Eine Gebühr lediglich nach § 34 RVG kommt mit Vorstehendem nicht in Betracht, da eine über eine bloße Beratung hinausgehende Leistung geschuldet war. Maßgebend ist der Auftrag selbst. Inwieweit bereits eine Tätigkeit unter diesem Auftrag entfaltet wurde, ist wegen der Zweckerreichung ohne Relevanz.

45

Bei einem monatlichen Unterhalt von EUR 3.700 ergibt sich ein Gebührenstreitwert von EUR 44.400. Hinsichtlich der Berechnung des Geschäftswertes wird darauf verwiesen, dass die Beklagte selbst Unterhaltsforderungen von rund EUR 3.700 angesetzt hat. Diese hatte sie lediglich mit der Klageerwiderung vom 06.09.2019 auf EUR 3.714 konkretisiert.

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Die gesetzlichen Gebühren betragen dann bei einem 1,3-fachen Satz EUR 1.414,40 netto nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7001 und 7002 RVG von EUR 20 wegen der Korrespondenz der Parteien. Hinzu kommen EUR 272,54 an Umsatzsteuer, insgesamt EUR 1.706,94.

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Die gesetzlichen Gebühren betragen bei einem 1,8-fachen Satz EUR 1.958,40 netto nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7001 und 7002 RVG von EUR 20 wegen der Korrespondenz der Parteien. Hinzu kommen EUR 375,90 an Umsatzsteuer, insgesamt EUR 2.354,30.

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In beiden Fällen wäre der fünffache Satz geringer als die vereinbarten EUR 11.900.

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Das führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagten nur die gesetzlichen Gebühren zustünden. Denn dann wären ihre Gebühren lediglich auf ein angemessenes Maß zu kürzen. Die Kammer sieht eine Herabsetzung der Vergütung auf einen Betrag als angemessen an, der über den geleisteten EUR 5.000 liegt. Dies gilt mit Vorstehendem vor dem Hintergrund der Bedeutung der Sache, der Einkommensverhältnisse des Klägers sowie des Haftungsrisikos der Beklagte gerade in Unterhaltssachen, die dauerhafte Zahlungspflichten begründen. Zudem wird ohnedies mehrheitlich vertreten, dass eine Kürzung auf die fünffachen Gebühren vorzunehmen ist, die mit Vorstehendem auch bei der Geschäftsgebühr allein über dem vom Kläger Geleisteten liegen.

50

2.

51

Im Übrigen ist gemäß Anerkenntnis des Klägers sowie antragsgemäß nach § 717 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO i.V.m. § 291 BGB der Zinsantrag zu bescheiden. Bei dem Zinsantrag sind Zinsen allerdings erst am dem 08.07.2020 zuzusprechen, §§ 187 Abs. 1 BGB.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 ZPO.

54

Der Streitwert wird auf bis zu EUR 5.000 festgesetzt.

55

Dr. XXXXXXDr. XXX
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf