Berufung abgewiesen: Kein Haftungsnachweis für HWS‑Schäden nach Bagatellunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und materielle Schäden aus §§ 7 Abs.1 StVG, §§ 823, 847 BGB und PflVG nach einem Auffahrunfall. Streitpunkt ist, ob der Unfall ursächlich eine HWS‑Schädigung verursacht hat. Das Landgericht weist die Berufung ab, weil der erforderliche Vollbeweis (§ 286 ZPO) für eine unfallbedingte Verletzung fehlt. Ein Anscheinsbeweis scheidet wegen der nur geringen Fahrzeugschäden aus.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Haftungsansprüche scheitern am fehlenden Ursachennachweis für eine unfallbedingte HWS‑Verletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Haftung aus dem Straßenverkehrsrecht und deliktischen Ansprüchen muss die Anspruchstellerin den Vollbeweis führen, dass die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung kausal durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht wurde (vgl. § 286 ZPO).
Ein Anscheinsbeweis für eine primäre Verletzung der Fahrzeuginsassen greift nur bei schweren Unfällen mit erheblicher Energieeinwirkung auf die Personen; bei Bagatellschäden ist er ausgeschlossen.
Die Diagnose des behandelnden Arztes und subjektive Beschwerden des Patienten begründen ohne objektive Befunde oder hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine unfallbedingte Beschleunigungswirkung keinen ausreichenden Ursachennachweis.
Ein sachverständiges Gutachten zur Kausalität setzt konkrete Anknüpfungstatsachen (z. B. verlässliche Angaben zur Geschwindigkeit bzw. Beschleunigungsänderung) voraus; fehlen diese, ist die Erstellung eines belastbaren Gutachtens nicht möglich.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 18.02.2000 – 32 C 129/99 – wird kos-tenpflichtig zurückgewiesen.
Rubrum
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung der von ihr klageweise geltend gemachten materiellen Schäden aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG.
Die Klägerin muß gemäß § 286 ZPO den Vollbeweis für die Ursächlichkeit zwischen dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall und der von ihr behaupteten gesundheit-lichen Beeinträchtigung führen, um eine Haftung der Be-klagten auszulösen. Es muß deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, daß die Klägerin durch den Verkehrsunfall körperlich verletzt worden ist (vgl. KG NJW 2000, Seite 877, Seite 878; OLG Hamm NZV 1999, Seite 292). Dieser Beweis ist nicht bereits dadurch erbracht, daß es unstreitig zwischen dem Pkw, in welchem sich die Klägerin befand, und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu einer Kollision gekommen ist. Zwar kann bei schweren Unfällen, das heißt bei Unfällen, bei denen auf die beteiligten Personen und Fahrzeuge erhebliche Energien einwirken, im Wege des Anscheinsbeweises von einer primären körperlichen Verletzung der Fahrzeuginsassen ausgegangen werden. Im Anschluß daran greifen für das Ausmaß der erlittenen Verletzungen dann die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO ein. Der Anscheinsbeweis greift aber nicht bei weniger schweren Unfällen ein (vgl. KG a.a.O.). Um einen solchen handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall. Unstreitig ist an dem Fahrzeug, in welchem sich die Klägerin befand, lediglich ein kleiner Kratzer aufgetreten. Am Fahrzeug des Be-klagten zu 1) war nur die Plastikumrandung des Nummernschildes beschädigt. Diese Bagatellschäden deuten auf einen Verkehrsunfall leichtester Art hin, bei welchem gerade nicht schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von einer Verletzung der Klägerin ausgegangen werden kann.
Auch der ihr obliegende Vollbeweis ist der Klägerin nicht gelungen. Dabei kann dahinstehen, ob das von dem behandelnden Arzt XXX diagnostizierte HWS-Schleudertrauma am 18.11.1996 bei der Klägerin tat-sächlich vorlag. Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht den Beweis zu führen vermocht, daß dieses kausal auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen ist.
Der von ihr eingereichte Befund- und Krankheitsbericht des Herrn XXX vermag diesen Beweis nicht zu erbringen. Denn ihm sind keine Aussagen dazu zu entnehmen, ob die festgestellte Verletzung auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen ist.
Es bedarf auch keiner Vernehmung des Herrn XXX zu der Frage, ob er bei der Klägerin erstmals nach dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma diagnostizierte. Denn hier-aus folgt noch nicht, daß dieses auch durch den Verkehrsunfall hervorgerufen wurde. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, wann sie sich zuletzt vor dem Verkehrsunfall bei Herrn XXX in Behandlung befand. Aber selbst dann, wenn dieser letzte Arztbesuch unmittelbar vor dem Verkehrsunfall erfolgte, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn ein HWS-Schleudertrauma bzw. eine HWS-Distorsion äußern sich, wie der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt ist, in der Regel nicht in objektiv feststellbaren Symptomen. Vielmehr findet diese ärztliche Diagnose ihre Grundlage allein in den von dem Patienten geäußerten Beschwerden. Diese subjektiven Mitteilungen gegenüber dem behandelnden Arzt vermögen jedoch weder den Beweis zu erbringen, daß die Beschwerden nicht schon vorher bestanden haben, noch nachzuweisen, daß sie im Zeitpunkt der Untersuchung vorliegen. Objektive Befunde, welche Herr XXX bekunden könnte, hat die Klägerin nicht dargetan.
Vorliegend kommt auch nicht die Einholung eines medi-zinischen Gutachtens zu der Frage in Betracht, ob die Klägerin durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. Denn es fehlt an den für die Erstellung eines solchen Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Zwar kann der Sachverständige auf die Krankenunterlagen der Klägerin zurückgreifen. Wie bereits zuvor erläutert vermag jedoch der Umstand, daß Herr XXX vor dem Verkehrsunfall eine Schädigung der HWS nicht festgestellt hat, den Rückschluß auf eine Verursachung eines HWS-Schleudertraumas durch den Verkehrsunfall nicht zu rechtfertigen. Der Sachverständige könnte aufgrund der Krankenunterlagen nur Feststellungen dazu treffen, ob die Diagnose eines Schleudertraumas zu recht erfolgte. Rückschlüsse darauf, wodurch dieses verursacht wurde, lassen sich aber nur dann treffen, wenn die auf die Klägerin bei dem Verkehrsunfall einwirkenden Beschleunigungskräfte feststehen. Wie der Kammer aus einer Vielzahl in vergleichbaren Fällen eingeholter Sachverständigengutachten bekannt ist, kommt eine Verletzung der HWS bei einem Heckaufprall nur dann in Betracht, wenn die auf den Insassen einwirkende Geschwindigkeitsänderung eine gewisse Erheblichkeit erreicht. Eine solche auf ihren Körper einwirkende Beschleunigung durch das auffahrende Fahrzeug hat die Klägerin weder bewiesen, noch kann sie sie beweisen. Aus der Aussage des Zeugen XXX ergibt sich eine solche Beschleunigung nicht. Der Zeuge konnte einerseits die Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeuges, als er dieses im Rückspiegel erblickte, nicht bestimmt angeben. Er hat lediglich bekundet, daß das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 20 km/h gehabt haben könnte. Es
könnte aber auch mehr oder weniger gewesen sein. Damit steht schon eine bestimmte Geschwindigkeit des herrannahenden Fahrzeuges nicht fest. Welche exakte Geschwindigkeit das Fahrzeug aber zu dem Zeitpunkt hatte, als es auf das von dem Zeugen geführte auffuhr, kann der Zeuge nicht sagen. Hierbei ist davon auszugehen, daß das auffahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit bei Herrannahen an das von dem Zeugen geführte Fahrzeug stetig verringerte. Dies folgt schon aus der von dem Zeugen mit vielleicht 20 km/h angegebenen Geschwindigkeit auf einer Autobahn. Da damit nicht einmal feststeht, mit welcher Geschwindigkeit das Beklagtenfahrzeug auf dasjenige aufgefahren ist, in welchem sich die Klägerin befand, lassen sich auch keine Rückschlüsse darauf ziehen, welche Beschleunigung die Klägerin durch den Verkehrsunfall erfahren hat. Dagegen, daß es sich hierbei um eine erheblich Beschleunigung handelte, sprechen auch die geringfügigen Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen. Auch ein Auffahren mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h auf ein stehendes Hindernis verursacht weitaus größere Beschädigungen, als einen Kratzer und eine verbogene Nummernschildumrandung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.610,-- DM