Berufung wegen Parkplatzunfalls: Kläger haftet wegen plötzlichen Rücksetzens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einer Kollision auf dem Parkplatz eines Supermarkts. Das LG bestätigt die Abweisung der Klage: Eine Zeugin gab an, das klägerische Fahrzeug habe plötzlich und ruckartig zurückgesetzt. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht (§ 1 Abs. 2 StVO) und spricht dem Kläger die alleinige Haftung zu.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch abgewiesen, Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus einer Parklücke rückwärts in den Verkehrsraum einsetzt, hat den rückwärtigen Verkehrsraum besonders zu beachten und sich notfalls langsam zurückzutasten; plötzliches, ruckartiges Rücksetzen verletzt die allgemeine Rücksichtnahmepflicht (§ 1 Abs. 2 StVO).
Führt das schuldhafte Rücksetzen aus der Parklücke zu einer Kollision, kann dieses Verhalten die alleinige Haftung des Ausparkenden begründen und die Betriebsgefahr des im Fahrweg befindlichen Fahrzeugs zurücktreten lassen.
Bei der haftungsrechtlichen Abwägung nach §§ 17, 18 StVG sind die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu gewichten; überwiegt das Verschulden des Ausparkenden, ist ein Anspruch des Gegners auf Schadensersatz ausgeschlossen.
Glaubhafte und schlüssige Zeugenaussagen können die Feststellung eines schuldhaften Verhaltens tragen und führen zur Abweisung eines Schadensersatzanspruchs trotz möglicher Betriebsgefahr des Gegners.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 42 C 17552/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.06.2003 -42 C . 17552/02 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom
06.08..2002 auf dem Parkplatz des Aldi-Marktes in Düsseldorf-Reisholz.
Die Zeugin xxx parkte mit dem Pkw Nissan Micra des Klägers in einer Parklücke der 4. Querreihe und setzte von dort aus zurück. Zum gleichen Zeitpunkt befuhr der Beklagte zu.2) mit dem Pkw der Beklagten zu1) den zur Ausfahrt des Parkplatzes führenden Weg, von welcher die Parklücke der Zeugin xxx nach rechts im rechten Winkel abgeht. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug an der hinteren Stoßstange, der Beklagten-Pkw an der vorderen rechten Stoßstange und am Radkasten beschädigt wurde. Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 952,81 € (Reparaturkosten: 677,81 €, Gutachterkosten: 195,-€, Nutzungsausfall: 54,--€, Auslagenpauschale: 26,--€).
Er macht geltend, sein Pkw habe gestanden, als es zu der Kollision gekommen sei. Der Beklagte zu 2) habe sich mit unangepasster Geschwindigkeit genähert und sein Fahrzeug ruckartig nach rechts in die neben dem klägerischen Fahrzeug befindliche freie Parklücke gesteuert, wodurch er die Kollision verursacht habe.
Die Beklagten wenden demgegenüber ein, die Zeugin xxx habe pIötzlich und ruckartig zurückgesetzt, als sich der Beklagte zu 2) der Parkbucht bereits genähert habe. Hierbei sei sie gegen das Fahrzeug des' Beklagten zu 2) gestoßen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Klĭ
ger mit der Berufung.
11.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz . . aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2
PfiVG.
Der streitgegenständliche Verkehrsunfall war für die Zeugin xxx kein
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, da sie -wie noch
auszuführen sein wird -durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung .
des Verkehrsunfalls beigetragen hat. Ob der Unfall auch für den Beklagten
zu 2) nicht unabwendbar war, kann dahinstehen. Die in diesem Fall nach §§
17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs-und Verschuldensanteile führt vorliegend nämlich zu einer
alleinigen Haftung des Klägers für die unfallbedingten Schäden.
Die Zeugin xxx hat gegen ihre Verpflichtung zur allgemeinen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Für sie galten bei der Ausfahrt aus der Parklücke zwar nicht unmittelbar und uneingeschränkt die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus §§ 9 Abs. 5, 10 StVG. Diese. Vorschriften bezwecken den Schutz des fließenden, d.h. in der Regel schnelleren Verkehrs (vgl. Hentschel,Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rn. 51). Ein Parkplatz dient demgegenüber nicht dem fließenden, sondern dem ruhenden Verkehr. Die Aufmerksamkeit der Benutzer ist in erster Linie auf Parkplatzsuche und vorsichtiges Rangieren beim Ein-und Ausparken ausgerichtet (vgl. OLG Düsseldorf VRS 61, Seite 455, Seite 456). Hierauf müssen sich alle Parkplatzbenutzer einstellen und besonders auf die mit dem Rangieren verbundenen Gefahren Rücksicht nehmen. Ein Vorrecht gibt es vor diesem Hintergrund ' nicht. Bei der Verpflichtung Zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs . 2 StVO sind indes die Wertungen der §§ 9, 10 StVO heranzuziehen. Auch wenn Jeder Parkplatzbenutzer verpflichtet ist, sein Fahrverhalten auf ausparkende Fahrzeuge einzustellen, entbindet dies den rückwärts aus der Parkbox hervorstoßenden PkwFührer nicht von der Verpflichtung, dem rückwärtigen Verkehrsraum und insbesondere den die Zufahrtswege zu den Parkboxen nutzenden Verkehrstejlnehmem besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Hieran hat es die Zeugin xxx fehlen lassen. Dies hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit ergeben. Die Zeugin xxx hat bekundet, das klägerische Fahrzeug habe zurückgesetzt und sei dabei gegen den Pkw der Beklagten zu 1) gefahren. Die Rückfahrscheinwerfer des klägerischen Pkw habe sie·erstmals kurz vor dem Zusammenstoß gesehen. Zudem sei das Fahrzeug des Klägers zu etwa Y:z aus·der Parkbox herausgefahren. Diese Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie hat den Geschehensablauf nachvollziehbar und in sich schlüssig zu schildern vermocht. Der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage stehen auch .nicht die Bekundungen der Zeugin xxx entgegen. Diese Zeugin konnte keine Angaben . dazu machen, wo sich das Beklagtenfahrzeug befand, als sie. begann: aus der Parkbox zurückzusetzen. Den Zusammenstoß hat sie ebenfalls nicht . konkret wahrgenommen. Schließlich stehen ihre Angaben zu der eigenen Sachverhaltsschilderung des Klägers in Widerspruch, wonach der Beklagte zu 2) versucht haben soll, in die neben der Zeugin gelegene Parklücke zu gelangen. Demgegenüber hat die Zeugin bekundet, das Beklagtenfahrzeug habe sich nach dem Unfall parallel auf der Fahrbahn befunden.
Hat die Zeugin xxx das klägerische Fahrzeug somit plötzlich und ruckartig aus der Parkbox herausgesetzt, so hat sie es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Entweder sie konnte das herannahende Beklagtenfahrzeug sehen. In diesem Fall hätte sie den Ausparkvorgang zurückstellen müssen. Oder sie hatte keinen genügenden Einblick in die Fahrstraße und konnte nicht übersehen, ob sich dort ein Fahrzeug näherte. Dann hätte sie sich allenfalls langsam zurücktasten dürfen. Dies hat sie indes ebenfalls nicht beachtet, sondern ist den glaubhaften Angaben der Zeugin xxx zufolge plötzlich aus der Parklücke zurückgesetzt.
Ein schuldhafter Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) kann hingegen nicht festgestellt werden. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte zu 2) schneller gefahren ist, als dies auf dem 'stark frequentierte Parkplatz zulässig gewesen wäre. Die Zeugin xxx hat bekundet, der Beklagte zu 2) sei sehr langsam mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Auch der Beklagte zu 2) hat angegeben, sehr langsam gefahren zu sein. Die Zeugin xxx konnte demgegenüber keine nachvollziehbaren Angaben zur Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) machen. 'Da auch nicht ersichtlich ist, ,dass der Ausparkvorgang der Zeugin xxx für den Beklagten zu 2) so rechtzeitig erkennbar war, dass er auf diesen noch unfallverhütend hätte, reagieren können, ist ein schuldhafter Verstoß gegen das Gebot zu allgemeiner Rücksichtnahme nicht feststellbar.
Die auf Beklagtenseite damit allein in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs tritt hinter dem feststehenden Verschulden der, Zeugin xxx zurück, so dass die Beklagten auch nicht anteilig für die durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schäden haften.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 952,81 €
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