Zurückweisung des PKH-Antrags: Berufung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf. Das Landgericht wies den PKH-Antrag zurück, weil die Berufung nach § 114 I ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es bestätigte die tragenden Feststellungen des Amtsgerichts und stellte fest, dass relevante Einwendungen des Beklagten nicht urkundlich bewiesen wurden. Die Kammer forderte den Beklagten zur Anzeige des Fortsetzungswillens und beabsichtigt, die Berufung nach Fristablauf zurückzuweisen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach § 114 I ZPO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel setzt voraus, dass das Rechtsmittel nach § 114 I ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Im Urkundsprozess ist die Klage nicht unstatthaft, soweit die anspruchsbegründenden Tatsachen, soweit sie streitig sind, durch Urkunden nachgewiesen werden.
Bestreitende Einwendungen, wie Anfechtung, Kündigung oder ein rechtzeitiger Widerruf, obliegen der Beweisführung desjenigen, der sie geltend macht; im Urkundsverfahren sind hierfür geeignete Urkunden erforderlich.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 I BGB) ist unbehelflich, wenn der Einwendende zuvor eine ernsthafte und endgültige Lossagung vom Vertrag erklärt hat oder der Anspruch wegen einer wirksam vereinbarten Vorleistungspflicht des Gegenübers unabhängig von dessen Leistung besteht.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.03.2005 -28 C 16622 / 04 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Berufung besitzt in der Sache nicht die gemäß § 114 I ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin in dem tenorierten Umfang bejaht.
Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend sei lediglich Folgendes angemerkt:
Insbesondere ist die Klage im Urkundsprozess nicht unstatthaft. Voraussetzung hierfür ist – solange wie vorliegend überhaupt anspruchsbegründende Tatsachen durch Urkunden belegt werden - allein, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, soweit sie streitig sind, durch Urkunden nachgewiesen sind.
Zu diesen Tatsachen zählen aber weder der Nachweis, die eigene Leistungspflicht der Klägerin sei erfüllt, noch die Widerlegung des beklagtenseits erhobenen Anfechtungs-, bzw. Kündigungseinwands, noch der Nachweis eines Versuchs, im Wege des Lastschriftverfahrens vorzugehen.
Soweit der Beklagte die Einrede des nichterfüllten Vertrags ( § 320 I BGB) erhebt, vermag er damit aus mehreren Gründen nicht durchzudringen:
Zum einen liegt in dem Kündigungsschreiben vom 10.09.2002 eine ernsthafte Lossagung vom Vertrag, womit von Beginn an die für § 320 I BGB erforderliche eigene Vertragstreue fehlte. Zum anderen besteht der Zahlungsanspruch bereits wegen der wirksam vereinbarten Vorleistungspflicht des Beklagten unabhängig von einer Erfüllung der Klägerpflichten. Schließlich hat die Klägerin auch durch die Auskunft der XXX ebenso wie den handschriftlichen Vermerk des Beklagten vom 23.09.2002, mit dem er den Termin vom 25.09.2002 abgesagt hat, urkundlich nachgewiesen, dass der Beklagte seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, so dass sie ihrerseits den Vertrag nicht erfüllen konnte.
Auch soweit der Beklagte auf die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 123 BGB bzw. die Voraussetzungen einer Kündigung abstellt, liegt die Beweislast bei ihm. Einen im Urkundsverfahren tauglichen Beweis hat er indes nicht angetreten. Gleiches gilt im Ergebnis für seinen Einwand, er habe seine Vertragsannahme vom 10.09.2002 gemäß § 130 BGB wirksam widerrufen. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang des Widerrufs liegt bei ihm.
Soweit er dem Anspruch auf Schadensersatz entgegenhält, die Klägerin habe keinen Versuch des Lastschrifteinzugs unternommen, verfängt dies ebenfalls nicht. Das Schreiben vom 10.09.2002 stellt mindestens eine ernsthafte und endgültigen Erfüllungsverweigerung dar, so dass die Klägerin – auch unter Schadensminderungsgesichtspunkten - nicht mehr gehalten war, unnötig zu versuchen, das Entgelt einzuziehen.
Da der Beklagte schließlich auch die zutreffende Berechnung des Schadensersatzanspruchs durch das Amtsgericht nicht angegriffen hat, besitzt die Berufung unter diesem Gesichtspunkt keinen Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte wird aufgefordert mitzuteilen, ob er an der Durchführung der Berufung festhalten will.
Frist: 3 Wochen ab Zugang des Beschlusses
Die Kammer beabsichtigt, nach Ablauf der Frist, die Berufung nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Düsseldorf, 29.12.2005
Landgericht, 20. Zivilkammer