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Landgericht Düsseldorf·20 S 52/03·11.12.2003

Berufung: Teilkaskoversicherung – Leistungspflicht bei Motorraddiebstahl trotz kopiertem Schlüssel

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Teilkaskoversicherung Ersatz für ein entwendetes Motorrad. Zentrales Problem ist, ob Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel einen vorgetäuschten Diebstahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründen. Das Landgericht stellte das äußere Bild eines Diebstahls fest, verneinte die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Die Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers und die Darlegungslast des Versicherers waren entscheidend.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von EUR 4.601,63 nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer genügt in Diebstahlsfällen seiner Beweislast für das äußere Bild eines Diebstahls, wenn er Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein verschlossenes Abstellen und anschließendes Nichtauffinden ergibt.

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Wegen der typischen Beweisnot des Versicherungsnehmers kommt diesem eine Beweiserleichterung zu; diese kann durch Parteianhörung nach § 141 ZPO erbracht werden, solange keine konkreten Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen.

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Der Versicherer muss konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen bloß vorgetäuschten Diebstahl begründen; gelingt ihm dies, obliegt dem Versicherungsnehmer der Vollbeweis.

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Kopierspuren an einem Schlüssel begründen allein nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung; es bedarf zusätzlicher Umstände oder eines Nachweises, dass der Versicherungsnehmer von der Schlüsselanfertigung Kenntnis hatte.

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Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn glaubhafte Angaben des Versicherungsnehmers durch Unterlagen gestützt werden.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 287 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 286 ZPO§ 7 V 4 AKB i.V.m. § 6 III VVG

Tenor

hat die 20. Zivilkammer des Landgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2003

durch ihre Richter X, X und X

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts

Düsseldorf vom 15.04.2003 - 52 C 6352/02 - abgeändert und

wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.601,63 nebst

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral-

bank seit dem 01. November 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Kläger ist Eigentümer eines Motorrades XX, amtliches Kennzeichen X, welches er im September 1999 von einem Arbeitskollegen gekauft hat. Für dieses Motorrad schloss der Kläger im Oktober 1999 bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt in Höhe von EUR 153,39 (DM 300,-) ab. Er begehrt von der Beklagten Ersatz in Höhe von EUR 4.601,63 mit der Begründung, das Motorrad sei ihm gestohlen worden, was er - unstreitig - am 25.05.2001 bei der Polizeiinspektion X, Polizeihauptwache, gegen 20:15 Uhr angezeigt hat.

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Der Kläger macht geltend, er habe das Fahrzeug an diesem Tag gegen 18:30 Uhr auf dem Parkplatz Xstraße in X, ca. 150 m von der Spielhalle an der X-Straße entfernt, abgestellt und habe sich dann in die Spielhalle begeben. Als er gegen 19:55 Uhr wieder auf den Parkplatz zurückgekommen sei, sei das Motorrad verschwunden gewesen und bis heute nicht wieder aufgetaucht. Er habe für das Fahrzeug einen Kaufpreis von DM 10.500,- gezahlt. Das Motorrad habe zum Diebstahlszeitpunkt eine Laufleistung von ca. 19.000 km aufgewiesen und eine Sonderausstattung ( u.a. Endschalldämpfer, Superbike-Lenker) besessen. Damit habe es im Zeitpunkt des Diebstahls mindestens einen Wiederbeschaffungswert von DM 9.300,- gehabt. Dass von einem der beiden beim Kauf erhaltenen Fahrzeugschlüssel - mittlerweile unstreitig - mindestens ein Nachschlüssel angefertigt worden ist, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er könne sich auch nicht erklären, wann dies in seiner Besitzzeit passiert sein könnte.

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Die Beklagte wendet demgegenüber insbesondere unter Berufung auf die unstreitigen Kopierspuren an dem einen der Fahrzeugschlüssel ein, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht. Für einen solch vorgetäuschten Diebstahl sprächen auch widersprüchliche bzw. falsche Angaben des Klägers zu Kaupreis bzw. Laufleistung sowie Anlass und Ort des angeblichen Diebstahls.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger sei es nicht gelungen den Vollbeweis für den behaupteten Diebstahl zu erbringen. Dies sei aber angesichts der Kopierspuren am Schlüssel erforderlich gewesen, da diese erhebliche Zweifel an seiner Schilderung begründeten.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt.

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II.

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Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 4.601,63,

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§§ 1, 49 VVG, 12 Ziffer 1. I b) AKB. Zur Überzeugung der Kammer steht nach der Anhörung des Klägers ein bedingungsgemäßer Diebstahl im Sinne des § 12 Ziffer 1.Ib) AKB fest.

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Für dessen Voraussetzungen ist zwar der Kläger grundsätzlich gemäß den allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet. Dabei kommt ihm allerdings wegen der üblichen Beweisnot des Versicherungsnehmers in Diebstahlsfällen eine Beweiserleichterung dergestalt zugute, dass er seiner Beweislast genügt, wenn er Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergibt (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Auflage, § 12 AKB Rn. 19 ff. m.w.N.). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort verschlossen abgestellt und danach dort nicht wieder vorgefunden hat (vgl. Römer NJW 1996 S. 2329 ff. m.w.N.). Grundsätzlich gilt dabei eine Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers. Solange keine konkreten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen, kann er diesen Beweis bei Fehlen jeglicher Beweismittel anerkanntermaßen auch nach § 286 ZPO im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO erbringen.

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Demgegenüber obliegt es dem Versicherer, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen nur vorgetäuschten Diebstahl ergibt. Erst wenn dem Versicherer ein derartiger Beweis gelingt, obliegt dem Versicherungsnehmer nunmehr der Vollbeweis für den behaupteten Diebstahl.

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Gemessen an diesen Kriterien steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der in sich stimmigen, widerspruchsfreien Angaben des Klägers in seiner Anhörung das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls fest. Er hat das Abstellen seines Motorrads und dessen späteres Nichtwiederauffinden am gleichen Ort nach Anlass, Uhrzeit, Ablauf und Ort anschaulich und überzeugend geschildert. Für die uneingeschränkte Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht dabei insbesondere auch der Umstand, dass er unstreitig am Abend des 25.05.2001 in voller Motorradkleidung bei der dortigen Polizeiwache erschienen ist und den Diebstahl gemeldet hat.

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Die unstreitigen Kopierspuren an einem der beiden Schlüssel bzw. die daraus folgende Existenz eines Nachschlüssels stehen dem nicht entgegen. Weder gehört deren Fehlen zum äußeren Minimalsachverhalt noch gehört dazu, dass der Versicherungsnehmer die Anfertigung plausibel erklären kann (vgl. Knappmann a.a.O., Rn. 21; Römer a.a.O. S. 2331 jeweils m.w.N.).

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Auch spricht damit noch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen nur vorgetäuschten Diebstahl. Allein der Umstand, dass Nachschlüssel angefertigt wurden, ist hierfür nicht ausreichend, solange nicht feststeht, dass dies mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers geschah, was aber vorliegend auf BGH VersR 1991, S. 1047; Römer a.a.O. S. 2332 m.w.N.) und sich auch durch die von der Beklagten angebotene Vernehmung des Zeugen X nicht beweisen ließe. Der Kläger hat glaubhaft ausgeführt, er könne sich das Zustandekommen von Kopierspuren nicht erklären. Ein beachtliches Indiz wäre darin nur dann zu sehen, wenn weitere Umstände hinzukämen, die für einen vorgetäuschten Diebstahl bzw. für die Unredlichkeit des Klägers sprächen. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Der kopierte Schlüssel weist vielmehr auch nach dem Schlüsselgutachten Gebrauchsspuren auf, die die Kopierspuren überlagern, was grundsätzlich gegen eine Manipulation durch den Kläger unmittelbar vor dem Diebstahl spricht. Da das Motorrad überdies ausweislich der vom Kläger vorgelegten Rechnungen der Fa. X in den Jahren 1997 und 1998 in einer Werkstatt zur Wartung war, ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass eine Kopie noch vor der Besitzzeit des Klägers angefertigt worden ist.

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Auch die übrigen Umstände begründen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl:

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Weder der Ort - ein Parkplatz hinter einer Spielhalle - noch die Zeit - Freitagabends noch bei Tageslicht - oder die Verweildauer des Klägers in der Spielhalle - immerhin gut 1,5 Stunden - geben nach allgemeiner Erfahrung Anlass zu Zweifeln an der klägerischen Schilderung. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger falsche Angaben zu Kaufpreis und Laufleistung bzw. Ausstattung des Fahrzeuges getätigt hat. Insbesondere folgt dies nicht aus der geringfügigen Differenz der Angabe des Klägers gegenüber der Polizei (DM 10.000,-) und gegenüber der Beklagten(DM 10.500,-). Der Kläger hat in seiner Anhörung bestätigt, dass er das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von DM 10.500,- gekauft habe. Auf Vorhalt der polizeilichen Anzeigenaufnahme, hat er nachvollziehbar erläutert, dass er infolge des Diebstahls sehr aufgeregt und verärgert gewesen sei und sich deshalb möglicherweise aus Aufregung in der Angabe vertan habe.

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Auch spricht das von der Beklagten eingeholte Wertgutachten mit einem Ergebnis von DM 9.300,- nicht gegen die Kaufpreisangabe, sondern bestätigt sie im Wesentlichen. Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, die Laufleistung von 19.000 km sei für ein Motorrad ungewöhnlich niedrig. Diese Angabe findet einen Anhalt auch in den vom Kläger vorgelegten Wartungsrechnungen der Fa. X vom 05.06.1997 und 25.06.1998 (Bl.68 f.GA). Darin hatte das Motorrad im Juni 1997 einen km-Stand von 1120 und im Juni 1998 einen von 5900. Gemessen daran erscheint ein km-Stand im Jahre 2001 von ca. 19.900 km im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO angesichts der üblichen nur saisonal begrenzten Nutzung eines Motorrads sogar überdurchschnittlich hoch.

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Nach alledem war dem Kläger die Beweiserleichterung eines Nachweises des äußeren Bildes allein durch Anhörung nach § 141 ZPO uneingeschränkt zu gewähren.

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Die Beklagte ist schließlich auch nicht nach § 7 V 4 AKB i.V. § 6 III VVG von ihrer Leistungspflicht befreit worden. Von einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger kann nicht ausgegangen werden. Objektiv steht zwar fest, dass ein Nachschlüssel angefertigt wurde und die Angabe des Klägers zu den Schlüsselverhältnissen damit objektiv falsch war. Daraus allein folgt aber vorliegend noch nicht die Anwendbarkeit des § 6 III VVG, wonach es dem Versicherungsnehmer obliegt, sich zu entlasten. Der Versicherer muss nämlich zusätzlich die Kenntnis des Versicherungsnehmers beweisen, wenn aus der Art der nicht angegebenen Tatsache folgt, dass die nicht nur rein theoretische Möglichkeit besteht, dass der Versicherungsnehmer nicht von ihr erfahren hat (vgl. Knappmann, a.a.O., § 7 AKB Rn. 77 m.w.N.). Dies ist vorliegend schon angesichts der vom Kläger durch die Rechnungen der Fa. X dokumentierten Werkstattaufenthalte des Motorrades zu bejahen. Mithin hätte es der Beklagen oblegen, die Kenntnis des Klägers von der Anfertigung eines Nachschlüssels zu beweisen, was ihr indes nicht gelungen ist.

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Hat der Kläger damit nach alledem einen Anspruch auf Zahlung dem Grunde nach, so hat seine Klage auch der Höhe nach in vollem Umfang Erfolg. Die Kammer geht aufgrund der überzeugenden Angaben des Klägers zur Ausstattung des Motorrads mit einem Super-Bike-Lenker, Schalldämpfern, besonderen Windschutzscheiben und kleineren Blinkleuchten und des von der Beklagten selbst eingeholten Wert-Gutachtens der Ingenieursgemeinschaft X pp. gemäß § 287 ZPO von einem Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Diebstahls von DM 9.300,- aus. Die Angaben des Klägers sind insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil sie teilweise durch Unterlagen - so etwa die Ausstattung mit Schalldämpfern mit der Bestätigung der Fa. X vom 03.07.1998 - übereinstimmen.

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Nach alledem beläuft sich die Klageforderung wie vom Kläger korrekt berechnet unter Abzug des Selbstbehalts wie folgt:

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Wiederbeschaffungswert DM 9.300,- = EUR 4.755,04

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Abzgl. Selbstbehalt DM 300,- = EUR 153,39

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Gesamt: EUR 4.601,63

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich nach §§ 284 I, 286 I, 288 I BGB a.F..

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

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Streitwert für die zweite Instanz: EUR 4.601,63

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Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II S. 1 ZPO nicht vorliegen.