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Landgericht Düsseldorf·20 S 36/03·18.09.2003

Unfallersatzwagen: Sicherungsabtretung an Vermieter verstößt nicht gegen RBerG

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Autovermieterin verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Unfallersatzwagentarif vom Haftpflichtversicherer. Streitpunkt waren die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung nach Art. 1 § 1 RBerG sowie die Erstattungsfähigkeit eines deutlich über dem Normaltarif liegenden Tarifs. Das LG hielt die Abtretung für wirksam, da sie nur der Sicherung diente und der Geschädigte zur eigenen Schadensabwicklung verpflichtet blieb. Zudem verneinte es eine allgemeine Aufklärungspflicht des Vermieters über den Normaltarif und bejahte die Erforderlichkeit der Kosten nach § 249 BGB; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Haftpflichtversicherung gegen die Verurteilung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an einen Dritten ist erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung nach Art. 1 § 1 RBerG, wenn sie wirtschaftlich darauf angelegt ist, dem Dritten die Abwicklung fremder Rechtsangelegenheiten zu eröffnen; maßgeblich sind die Gesamtumstände und der wirtschaftliche Zusammenhang.

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Nimmt ein Mietwagenunternehmen eine auf Mietwagenkosten beschränkte Sicherungsabtretung in Anspruch und bleibt der Geschädigte zur eigenen Anmeldung und Regulierung des Schadens verpflichtet, verfolgt der Vermieter regelmäßig eigene Sicherungsinteressen und besorgt keine fremden Rechtsangelegenheiten im Sinne des RBerG.

3

Die Übersendung der Mietwagenrechnung an Geschädigten und gegnerischen Haftpflichtversicherer begründet für sich genommen keine unzulässige Rechtsbesorgung, wenn sie der praktischen Mitwirkung bei der Durchsetzung der eigenen gesicherten Forderung dient.

4

Eine generelle Pflicht des Vermieters, den Unfallgeschädigten ohne ausdrückliche Nachfrage auf einen möglicherweise günstigeren Normaltarif hinzuweisen, besteht nicht, wenn der Hinweis primär dem Kosteninteresse des Haftpflichtversicherers dient und nicht dem Schutzzweck des Mietwagenvertrages.

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Unfallersatzwagenkosten sind nach § 249 Satz 2 BGB erstattungsfähig, wenn sich der berechnete Unfallersatztarif im Rahmen der am Markt üblichen Unfallersatztarife hält; ein prozentualer Aufschlag gegenüber dem Normaltarif allein schließt die Erforderlichkeit nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 539 Abs. II Satz 2 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 398 BGB§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.03.2003 - 48 C 16670/02-wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

Entscheidungsgründe: I.

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Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen. Anlässlich eines Verkehrsunfalls im April 2002 mietete ein Herr xxx bei der Klägerin für die Zeit vom 19.04.2002 bis 30.04.2002 ein Ersatzfahrzeug zum sog. Unfallersatzwagentarif an.

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Der Geschädigte xxx unterzeichnete bei Abschluss des Mietvertrages eine Abtretungserklärung hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz von

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Mietwagenkosten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer bis zur Höhe der Forderungen der Klägerin. Darin heißt es unter anderem:

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"Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit

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für alle Forderungen von Avis aus dem Mietvertrag und evtl.

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Anschlußverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von

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Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine

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Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von Avis an Avis

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ab. Ich weiß, dass ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung

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den Schaden selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers

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anmelden muß und mich um die Schadensregulierung selbst zu

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kümmern habe und werde dies tun."

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Die Klägerin stellte Herrn xxx die Miete des Fahrzeugs mit EUR

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1.894,02 in Rechnung. Eine Kopie der Rechnung sandte sie an die Beklagte.

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Diese zahlte an die Klägerin EUR 998,- und lehnte weitere Zahlungen wegen

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des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatzwagentarifs ab.

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Mit Schreiben vom 11.07.2002 forderte die Klägerin den Geschädigten

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xxx zur Begleichung des Restbetrags von EUR 896,02 unter

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Fristsetzung bis zum 25.07.2002 auf. Dieser reagierte nicht. Mit anwaltlichem

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Schreiben vom 28.08.2002 wandte sich die Klägerin daraufhin aus

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abgetretenem Recht an die Beklagte und verlangte von ihr die restlichen

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EUR 896,02. Dieses Ziel verfolgt sie mangels Zahlung mit der Klage weiter.

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Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte dem Geschädigten xxx

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dem Grunde nach in vollem Umfang zum Ersatz des Unfallschadens

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verpflichtet ist.

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Streit besteht hingegen über die Vereinbarkeit der Abtretung des Mietwagenersatzanspruchs mit dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) sowie über die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatzwagentarifs. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Trotz Säumnis der Klägerin (= Berufungsbeklagten) war kein Versäumnisurteil zu erlassen, da das tatsächliche Vorbringen der Beklagten (= Berufungsklägerin) die Berufung nicht trägt, § 539 II 2. ZPO.

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Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von EUR 896,02 gemäß §§ 7,17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB bejaht.

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1-)

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Die Klägerin ist aktivlegitimert. Die Abtretung des geltend gemachten

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Anspruchs durch den Geschädigten xxx an die Klägerin ist wirksam

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und verstößt nicht gegen § 1 I S. 1 RBerG.

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Nach der- auch von der Beklagten zitierten -einschlägigen Rechtsprechung

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des Bundesgerichtshofs liegt in der Abtretung von

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Schadensersatzansprüchen an Dritte sowie in deren späterer Durchsetzung

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eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 1 I S. 1 RBerG, wenn die Abtretung

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dem Dritten den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung fremder

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Rechtsangelegenheiten eröffnen soll. Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut

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der vertraglichen Vereinbarungen, sondern auf die gesamten Umstände und

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ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Maßgeblich ist eine

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wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch

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formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den

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Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen

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wird. Infolgedessen kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der

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getroffenen Vereinbarung ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als

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Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der

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Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener

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rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher

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Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die

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Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken

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sollten. Danach besorgt ein Mietwagenunternehmer dann keine

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Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene

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Angelegenheit, wenn es ihm bei der von ihm selbst oder einem von ihm eingeschalteten Dritten vorgenommenen Einziehung der abgetretenen Forderung im Wesentlichen darum geht, die eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Ein Fall der erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist dagegen zu bejahen, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. BGH NJW 2003, 1938 ff. m.w.N.).

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Gemessen an diesen Kriterien liegt in der zwischen der Klägerin und dem Zeugen xxx gewählten Vertragskonstruktion und -durchführung keine Vereinbarung einer erlaubnispflichtigen Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG. Vielmehr nimmt die Klägerin lediglich ihre eigenen Angelegenheiten als Sicherungsnehmerin wahr.

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So enthält die vorliegende Abtretungserklärung bereits ihrem Wortlaut nach eine klare Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten xxx und einen unmissverständlichen Hinweis auf die von ihm selbst zu besorgenden Rechtsangelegenheiten. Es wird betont, dass der Geschädigte unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden beim Haftpflichtversicherer des Schädigers selbst anmelden müsse und sich selbst um die Schadensregulierung zu kümmern habe bzw. dies auch tun werde. Hinzu kommt, wie das Amtsgericht zutreffend herausgestellt hat, dass von der Abtretung nicht alle Schadensersatzansprüche des Geschädigten xxx gegen die Beklagte erfasst sind, sondern - entsprechend dem Sicherungsinteresse der Klägerin - nur diejenigen auf Ersatz der Mietwagenkosten. Eine umfassende Besorgung der Rechtsangelegenheiten des Geschädigten xxx entfällt damit bereits durch den begrenzten Umfang der Abtretung sowie durch die Hervorhebung der eigenen Obliegenheiten des Geschädigten bei Verfolgung seiner Interessen. Die hier zu beurteilende Abtretungserklärung unterscheidet sich damit in einem

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wesentlichen Punkt von den übrigen Entscheidungen, welche die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung anführt:

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So lag dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 20.02.2002 (Az.: 10 S 112/01) ein Fall der umfassenden Abtretung aller Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten an das Mietwagenunternehmen zugrunde. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 17.09.2002, Az.: 12 U 209/01) hatte sich demgegenüber mit einem Sachverhalt zu befassen, in dem durch die Abtretungserklärung nicht zweifelsfrei klargestellt war, dass der Mieter sich um die Durchsetzung seiner Ersatzansprüche selbst zu kümmern hatte; vielmehr deutete die gewählte Formulierung darauf hin, dass primär das Mietwagenunternehmen die Schadensersatzansprüche seines Kunden gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen müsse. Unter Berücksichtigung der übrigen Umstände, insbesondere der tatsächlichen Vorgehensweise der Klägerin, kann vorliegend auch keine bloße Scheinerklärung zur Anpassung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angenommen werden, wie dies bei der Entscheidung des OLG Hamm vom 22.06.1994 (r + s 1994, S. 399 f.) der Fall war. Ebenso wenig liegt eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes vor.

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Allein der Umstand, dass die Klägerin ihre Rechnung über die Mietwagenkosten nicht nur an den Geschädigten xxx, sondern zeitgleich auch an die Beklagte versandt hat, erfüllt noch nicht den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Dieses Vorgehen entspricht vielmehr dem praktischen Bedürfnis des Mietwagenunternehmers nach einer gewissen Mitwirkung bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, was der Bundesgerichtshof für den Fall der Weiterleitung eines Unfallberichtes und einer Zahlungsaufforderung an den Haftpflichtversicherer ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BGH NJW-RR 1994, S. 1081, ebenso OLG Hamm a.a.O.). Die zeitgleiche Rechnungsversendung an Geschädigten und Versicherer ist grundsätzlich nicht anders zu behandeln.

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Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes. So fehlt es vorliegend, anders als in den vom Oberlandesgericht Stuttgart und vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fällen, nicht an einer ernsthaften Aufforderung des Mietwagenunternehmers gegenüber seinem Kunden zum Ausgleich der noch offenen Forderung: Weder der Wortlaut des Schreibens vom 11.07.2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen lassen den Rückschluss zu, dass von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt war. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen • der Klägerin und dem Geschädigten xxx ersichtlich. Anders als das Landgericht Köln in seinem von der Beklagten angeführten Urteil vom 02.04.2003 (Az.: 26 S 268/02) hält die Kammer es dagegen nicht für erforderlich, dass das Mietwagenunternehmen noch weitere Schritte gegen den Mieter unternimmt, wenn dieser auf eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nicht reagiert. Vielmehr entspricht es dem üblichen und legitimen Vorgehen aus einer Sicherungsabtretung, wenn sich der Sicherungsnehmer - wie vorliegend die Klägerin - im Anschluss an eine vergebliche Zahlungsaufforderung gegenüber dem Kunden unmittelbar an die gegnerische Haftpflichtversicherung als solventen und wirtschaftlich sicheren Schuldner wendet. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin - wie von der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.09.2003 vorgetragen - in zahlreichen weiteren Fällen Klage aus abgetretenem Recht erhoben haben soll, eine andere Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits. Die bloße Anzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten besagt nichts über die rechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Vorgehens der Klägerin. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO war daher nicht geboten.

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Schließlich gebietet auch der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht, vorliegend von einer erlaubnispflichtigen geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auszugehen. Art 1 § 1 I RBerG will der Gefahr vorbeugen, dass die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden (vgl. BGH NJW 2003, S. 1938 ff.). Diese Gefahr liegt besonders dann nahe, wenn die gewählte Vertragskonstruktion darauf angelegt ist, dem Autovermieter unter Ausschluss des Geschädigten die Einziehung der Schadensersatzansprüche - sei es allein oder unter Einschaltung Dritter - einzuräumen. Ein solcher Fall ist hier - anders als in einem von der Kammer entschiedenen Fall (20 S 31/03) - nicht gegeben. Der Verweis der Beklagten auf diese Entscheidung verfängt daher nicht. Der Geschädigte xxx war nämlich zu keinem Zeitpunkt gehindert, seine Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen oder eine von ihm nicht gebilligte, allein von den Interessen der Klägerin geprägte gerichtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten zu verhindern. Nach alledem kann vorliegend nicht von einer Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 I RBerG ausgegangen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht vorliegt.

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2-)

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Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht an der Höhe des geltend gemachten Unfallersatzwagentarifs.

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Insbesondere kann sich die, Beklagte nicht nach § 404 BGB auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten xxx gegen die Klägerin wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht berufen. Die Kammer vermag der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, dass den Vermieter - unabhängig von einer ausdrücklichen Nachfrage des Kunden -bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs grundsätzlich die Pflicht treffe, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen. Bei dieser Wertung stützt sich die Kammer insbesondere auf den Umstand, dass es einem Haftpflichtversicherer nach § 823 I BGB untersagt ist, den Geschädigten darauf hinzuweisen, dass es bei der Erstattung des Unfallersatzwagentarifs zu Problemen kommen könne (vgl. BGH NJW 1999, S. 279 ff.). Stellt sich ein solcher Hinweis durch den Haftpflichtversicherer als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Mietwagenunternehmers dar, kann dieser nicht seinerseits verpflichtet sein, dem Geschädigten - ohne ausdrückliche Nachfrage - einen entsprechenden Hinweis zu erteilen (vgl. insoweit auch BGH NJW 1996, S. 1965 ff. in einem obiter dictum).

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Im Übrigen bestehen Hinweispflichten nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann, wenn der betreffende Umstand für den Vertragspartner erkennbar von Bedeutung ist. Dies ist hinsichtlich des die Kosten letztlich nicht tragenden Unfallgeschädigten jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten und der von ihr zitierten zahlreichen anderslautenden Entscheidungen - beim Unfallersatzwagentarif gerade nicht der Fall. Der Kunde geht davon aus, dass seine Kosten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners getragen werden. Insoweit zielt die von der Beklagten geforderte Hinweispflicht letztlich darauf ab, den Geschädigten bösgläubig zu machen. Sie soll nicht den Geschädigten, sondern die Beklagte vor Kosten bewahren. Dies gehört indessen nicht zum Schutzzweck des Mietwagenvertrages, der allein Pflichten und Nebenpflichten im Verhältnis der Vertragspartner zueinander begründet. An dieser Wertung ändert sich entsprechend allgemeinen Grundsätzen auch durch die Abtretung des Mietwagenerstattungsanspruchs an die Klägerin nichts.

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Dass der Unfallersatzwagentarif vorliegend rund 89 % über dem Normaltarif liegt, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hält sich der konkret in Rechnung gestellte Unfallersatzwagentarif im Rahmen des nach § 249 S. 2 BGB erstattungsfähigen Aufwands, da er die - hier maßgebliche - übliche Höhe anderer Unfallersatzwagentarife nicht übersteigt (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2000, S. 266 ff.). Gegenteiliges hat die Beklagte auch mit der Berufung nicht behauptet.

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Da die Beklagte schließlich in zweiter Instanz mit der Berufung ausdrücklich klargestellt hat, dass sie nicht von einem Verstoß den Zeugen xxx gegen seine Schadensminderungspflicht wegen unterlassener Erkundigung nach günstigeren Vergleichsangeboten ausgeht, bedarf es zu diesem - vom Amtsgericht zutreffend entschiedenen Punkt - keiner weiteren Ausführungen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert für die zweite Instanz: EUR 896,02

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Die Revision gegen dieses Urteil war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II S. 1 Ziffer 2 ZPO vorliegen.