Berufung wegen restlichen Steuerberaterhonorars abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restliches Steuerberaterhonorar von 3.312,44 €; das AG wies die Klage ab und das LG Düsseldorf bestätigt dies. Das Gericht führt aus, dass nach StBGebV nur die Mindestgebühr zu fordern ist, wenn der Steuerberater für eine darüberhinausgehende Gebühr keine substantiierten Hinweise vorlegt. Zeitabrechnungen und Verweise auf Prüfungen der Steuerberaterkammer genügen nicht als konkreter Sachvortrag.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung restlichen Steuerberaterhonorars als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rahmengebühren nach der StBGebV bestimmt der Steuerberater die Gebühr nach § 11 StBGebV unter Abwägung der Umstände; für eine über die Mindestgebühr hinausgehende Festsetzung trägt der Steuerberater die volle Darlegungs- und Beweislast (§ 315 BGB).
Zeitgebühren sind in ihrer Höhe nur zu vergüten, wenn der Steuerberater konkret und nachvollziehbar darlegt, für welche Tätigkeiten die angesetzten Zeiten angefallen sind.
Ein Verweis auf eine Prüfung durch die Steuerberaterkammer ersetzt nicht den substantiierten Sachvortrag des Klägers zur Begründung einer erhöhten Gebührenforderung.
Ein Antrag auf Zurückverweisung nach § 538 ZPO ist rechtzeitig zu stellen und setzt dar, dass wegen eines Verfahrensmangels eine umfangreiche Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht erforderlich wäre.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2006 – 235 C 11626/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Rubrum
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Steuerberaterhonorars für diverse Beratungstätigkeiten in Höhe von brutto 3.312,44 € in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er den erstinstanzlich gestellten Klageantrag in vollem Umfang weiter verfolgt.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Über die bereits im Rahmen von Vorschusszahlungen erhaltenen 3.085,60 € steht dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch aus § 611 BGB gegen die Beklagte zu.
Zutreffend führt das Amtsgericht Düsseldorf aus, dass der Kläger für die geleisteten Tätigkeiten lediglich die Mindestgebühr nach der Steuerberatergebührenverordnung verlangen kann, weil er einen darüber hinausgehenden Gebührenanspruch nicht substantiiert dargetan hat. Dies gilt sowohl für die Abrechnungen auf Stundenbasis nach der Zeitgebühr, sowie auch für die Abrechnungen des Klägers nach Gebührensätzen. Denn in beiden Fällen sieht die Steuerberatergebührenverordnung einen Gebührenrahmen vor, den Gebührensatzrahmen und den Zeitgebührenrahmen gem. § 13 S. 2 StBGebV mit jeweils einer Mindest- sowie einer Höchstgebühr.
Der in der Berufungsschrift vertretenen Auffassung des Klägers, bei einem gastronomischen Betrieb könne immer die Mittelgebühr verlangt werden, kann nicht gefolgt werden.
Gem. § 11 StBGebV bestimmt bei Rahmengebühren – wie sie vorliegend allen 10 Rechnungen zugrunde lagen – der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei trägt der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung. Dies gilt für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (OLG Hamm NJW-RR 1999, 510; BGH NJW 2001, 494, OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 3434; OLGR Düsseldorf 2002, 173). Zwar vertritt das OLG Düsseldorf die Auffassung, dass der Steuerberater nur dann auf die Mindestgebühr verwiesen werden kann, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber eine geringe Bedeutung hat und bei einer Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang / Schwierigkeitsgrad regelmäßig die "Mittelgebühr" verlangt werden könne (OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 3434). Jedoch trägt auch insoweit der Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich im Einzelfall um eine durchschnittliche Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung handelt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 3434).
Diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast genügt der Vortrag des Klägers – der in seinen Abrechnungen die "Mittelgebühr" geltend macht - sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren nicht.
Soweit der Kläger die Zeitgebühr geltend macht und auf Stundenbasis abrechnet (Rechnungen gemäß Ziffern 1 und 9 des erstinstanzlichen Urteils) legt der Kläger bereits nicht dar, für welche Arbeiten er die in Ansatz gebrachte Zeit benötigt hat. Bei der Rechnung gemäß Ziffer 2 des angegriffenen Urteils bestreitet die Beklagte, dass außerhalb der abgerechneten Tätigkeiten ein weitergehender Rat eingeholt wurde. Der Kläger trägt jedoch trotz des Bestreitens der Beklagten nicht vor, um was für einen Rat bzw. eine Auskunft es sich gehandelt haben soll und warum diese gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Im Übrigen fehlt es bei allen Rechnungen an Ausführungen dazu, warum es sich bei den abgerechneten Tätigkeiten um eine durchschnittliche Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung handele.
Soweit er sich darauf beruft, die Steuerberaterkammer habe die Rechnungen geprüft, ersetzt dies keinen Sachvortrag.
Das Schreiben vom 25. Mai 2004 betrifft lediglich eine einzelne Anfrage, ohne dass deren genauer Umfang der Anlage entnommen werden kann. Weitere Anfragen legt der Kläger nicht vor. Auch der Vortrag, die Beklagte habe gegen die Grundsätze einer ordentlichen Kassenführung verstoßen, ihre Belege seien mehr als liederlich gewesen, ist unsubstantiiert. Im Übrigen bestreitet die Beklagte dies und behauptet, sie habe ihre Belege regelmäßig vorkontiert. Beweis für seine Behauptung tritt der Kläger nicht an.
Auch die pauschale Behauptung, dass die Kneipen-Finanzbuchhaltung in den seltensten Fällen einfach ist, genügt den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag nicht. Der Kläger hätte vielmehr darlegen müssen, was im konkreten Fall galt.
Soweit der Kläger rügt, das Amtsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, da es in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich vorgeschlagen habe, so dass er von dem Vorliegen eines hinreichenden Vortrags habe ausgehen können, kommt es hierauf nicht an. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 139 ZPO würde nämlich nicht zur Aufhebung oder Abänderung des angegriffenen Urteils führen, da davon auszugehen ist, dass der Kläger auch bei einem ordnungsgemäßen Hinweis des Amtsgerichts seinen Vortrag nicht genügend substantiiert hätte. Denn selbst in der Berufungsschrift nach Zustellung des Urteils mit den entsprechenden Ausführungen hat der Kläger seinen Vortrag nach wie vor nicht substantiiert, sondern verweist nur auf seine bereits in erster Instanz gemachten, gerade nicht hinreichenden Ausführungen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 3. August 2006 gab keine Veranlassung mehr, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Die Bezugnahme auf nicht vorgelegte Anlagen – hier: das Angebot, sämtliche Belege vorzulegen - ersetzt nicht einen substantiierten Sachvortrag, anhand dessen die Kammer erst in die Lage versetzt wird zu beurteilen, welchen genauen Umfang die jeweiligen Leistungen des Klägers eingenommen haben. Gleiches gilt für den Vortrag, die Steuerberaterkammer habe die Rechnungen geprüft und als nicht fehlerhaft festgestellt.
Die beantragte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Düsseldorf kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt werden und ist deshalb bereits verspätet (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, 24. Auflage, § 538 Rz. 4). Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor. Die Zurückverweisung setzt insoweit nämlich zusätzlich voraus, dass aufgrund des Verfahrensmangels eine umfangreiche Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht notwendig wäre (Zöller-Gummer/Heßler, aaO, § 538 Rz. 3). Dies ist zu verneinen, da es - wie ausgeführt - bereits an einer schlüssigen Klage fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.312,14 €